Art. 1 Gegenstand des Abkommens
Als Versicherungs‑ und Rückversicherungszahlungen im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten Zahlungen zwischen der Schweiz und Italien, die sich beziehen auf:
- 1.
- sämtliche Forderungen und Schulden, welche auf Versicherungsverträgen beruhen, die im Einklang mit den in den beiden Ländern geltenden gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen wurden;
- 2.
- sämtliche Forderungen und Schulden aus Rückversicherungs‑ und Retrozessionsverträgen zwischen Versicherungs‑ und Rückversicherungs‑Gesellschaften der beiden Länder;
- 3.
- Vorschüsse, die von in Italien zum Geschäftsbetrieb ermächtigten schweizerischen Versicherungsgesellschaften nach Italien ihren dortigen Vertretungen für deren italienische Geschäftsführung gemacht werden, und die Rückerstattung dieser Vorschüsse nach der Schweiz; ebenso Vorschüsse, die von in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb ermächtigten italienischen Versicherungsgesellschaften nach der Schweiz ihren dortigen Vertretungen für ihre schweizerische Geschäftsführung gemacht werden, und die Rückerstattung dieser Vorschüsse nach Italien;
- 4.
- die am Schluss eines jeden Geschäftsjahres erzielten Gewinne der italienischen Vertretungen von schweizerischen Direkt‑Versicherungsgesellschaften sowie die am Schluss eines jeden Geschäftsjahres erzielten Gewinne der schweizerischen Vertretungen von italienischen Direkt‑Versicherungsgesellschaften;
- 5.
- Leistungen der öffentlich‑rechtlichen Sozialversicherungen, wie Invaliden‑ und Altersrenten, Renten und Pensionen für Arbeiterunfälle, besonders die Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern, sowie, im Einklang mit Ziff. 1 dieses Artikels, Leistungen aus privaten Ergänzungsversicherungen.
- Ziff. 1 dieses Artikels umfasst insbesondere:
- a)
- für die Transportversicherung: die provisorischen und definitiven Beiträge zur Havarie – grosse und die Rückerstattung der ersteren;
- b)
- für die Haftpflicht‑, Unfall‑ und Autokaskoversicherung: die Entschädigungen, welche Haftpflichtversicherte des einen Landes Personen mit Wohnsitz im andern Lande schulden; die Arzt- und Heilungskosten, welche Versicherte mit Wohnsitz im einen Lande bei im andern Lande erlittenen Unfällen zu zahlen haben; die Kosten unerlässlicher Reparaturen, welche Autokasko‑Versicherte des einen Landes für im andern Lande erlittene Schadensfälle zu zahlen haben, sowie die Rückerstattung der Vorleistungen, die in diesen Fällen durch die Vertretung oder den Sitz einer Gesellschaft im einen Lande für Rechnung des Sitzes oder der Vertretung im andern Lande gemacht worden sind;
- c)
- für die Lebensversicherung: Prämien auf Grund von Policen, welche Schweizer Bürger mit ständigem Wohnsitz in Italien mit schweizerischen Versicherungsgesellschaften in der Schweiz abgeschlossen haben, wenn sie zur Zeit des Vertragsabschlusses Wohnsitz in der Schweiz hatten; bei italienischen Gesellschaften versicherte, fällig gewordene Summen, wenn der Versicherte oder der Begünstigte der Police im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Wohnsitz in der Schweiz hat; ebenso Rückkaufswerte unter den gleichen Voraussetzungen. Gleich behandelt werden: Prämien auf Grund von Lebensversicherungspolicen, welche italienische Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz mit italienischen Versicherungsgesellschaften in Italien abgeschlossen haben, wenn sie zur Zeit des Vertragsabschlusses Wohnsitz in Italien hatten; bei schweizerischen Versicherungsgesellschaften versicherte, fällig gewordene Summen, wenn der Versicherte oder der Begünstigte der Police im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Wohnsitz in Italien hat; ebenso Rückkaufswerte unter den gleichen Voraussetzungen.
- Diese Regelung gilt nicht für Lebensversicherungen mit Einmaleinlage.
- Ziff. 1 dieses Artikels umfasst nicht: Zahlungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, in dem Lande zu bleiben, in dem sie erfolgen, und die nicht Anlass zu einem Transfer nach dem andern Lande geben sollen, z. B. Entschädigungen beim Brand von Gebäuden.