Jeder der vertragschliessenden Teile kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, dass er mit der Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehenden Gebiete übernimmt; das Abkommen findet keine Anwendung auf die Gebiete, auf die sich eine solche Erklärung bezieht.
Jeder der vertragschliessenden Teile kann später der Deutschen Regierung anzeigen, dass er die Geltung dieses Abkommens auch für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil der Gebiete wünscht, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung bezog. In diesem Falle gilt das Abkommen auch für die in der Anzeige bezeichneten Gebiete, und zwar vom hundertzwanzigsten Tage ab nach dem Tage der Niederlegung dieser Anzeige in den Archiven der Deutschen Regierung.
Ebenso kann jeder der vertragschliessenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist erklären, dass das Abkommen für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehenden Gebiete nicht mehr gelten soll; in diesem Falle hört die Geltung des Abkommens für die Gebiete, auf die sich eine solche Erklärung bezieht, ein Jahr nach dem Tage der Niederlegung dieser Erklärung in den Archiven der Deutschen Regierung auf.
Die Deutsche Regierung wird den Regierungen sämtlicher Vertragsstaaten sowie dem Internationalen Gesundheitsamt6 von den gemäss den obigen Bestimmungen erfolgten Anzeigen und Erklärungen Kenntnis geben und den Tag mitteilen, an dem die Niederlegung in ihren Archiven stattgefunden hat.