0.812.101.945.4

 BS 12 474

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweiz und Italien
über den Heilmittelhandel

Abgeschlossen am 20. Juni 1936
In Kraft getreten am 1. Mai 1939

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Die schweizerische Regierung
und
die italienische Regierung

haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit, in gesundheitspolizeilicher Hinsicht als Ersatz der Bestimmungen von Artikel 7 des am 27. Januar 19232 zwischen den beiden Ländern unterzeichneten Handelsvertrages Regeln für die Einfuhr von Heilmitteln und insbesondere von Heilmittelspezialitäten aus der Schweiz in Italien und aus Italien in die Schweiz festzusetzen, folgendes vereinbart:

A.
Die italienische Regierung ist damit einverstanden, dass die Heilmittel und Heilmittelspezialitäten schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft in Italien unter Beachtung der von der italienischen Gesetzgebung festgesetzten Regeln und Bedingungen frei eingeführt werden.
B.
Die schweizerische Regierung ist mit der freien Einfuhr der Heilmittel und Heilmittelspezialitäten italienischen Ursprungs und italienischer Herkunft in die Schweiz unter Beachtung der von der schweizerischen Gesetzgebung, sowohl durch eidgenössische und kantonale Vorschriften als durch interkantonale Vereinbarungen, festgesetzten Regeln und Bedingungen einverstanden.
C.
Allgemein sollen die von einem der beiden Länder in das andere eingeführten Heilmittel keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden als die Heilmittel einheimischer Erzeugung.
D.
Die Sera, Impfstoffe, Viren, Toxine, biologischen und ähnlichen Erzeugnisse sowie die opotherapeutischen Erzeugnisse unterliegen ausschliesslich den gesetzlichen Bestimmungen, die in jedem der beiden Länder in Kraft stehen oder stehen werden.
E.
Jeder der beiden vertragschliessenden Teile behält das Recht vor, in Ausnahmefällen, zum Schutze der öffentlichen Gesundheit, die Einfuhr von Erzeugnissen zu verbieten, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden; in solchen Fällen muss er jedoch den andern Vertragsteil von seinem Entscheid sofort in Kenntnis setzen.
F.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens soll durch eine besondere Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgesetzt werden3. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Bestimmungen von Art. 7 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 19234 in Kraft bleiben. Vom Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens an wird eine Frist von 12 Monaten zur Anpassung an die neuen Vorschriften über den Handel mit Heilmitteln gewährt.
G.
Das gegenwärtige Abkommen soll ebenso lange in Kraft bleiben wie der am 27. Januar 19235 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Handelsvertrag.

Geschehen in Rom, in doppelter Ausfertigung, am 20. Juni 1936.

Paul Rüegger

Ciano

2 SR 0.946.294.541

3 Die Inkraftsetzung auf den 1. Mai 1939 wurde durch Notenaustausch vom 30. April 1939 vereinbart.

4 SR 0.946.294.541

5 SR 0.946.294.541