Art. 1
Zur Entlastung der Eigentumsvorbehaltsregister von gegenstandslos gewordenen Eintragungen kann einmal im Jahre, im Februar, eine Bereinigung vorgenommen werden.
211.413.11
vom 29. März 1939 (Stand am 1. August 1971)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 715 des Zivilgesetzbuches1,
in Anwendung von Artikel 15 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes2,
verordnet:
Zur Entlastung der Eigentumsvorbehaltsregister von gegenstandslos gewordenen Eintragungen kann einmal im Jahre, im Februar, eine Bereinigung vorgenommen werden.
1 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde bezeichnet die Betreibungsämter, deren Register bereinigt werden, und meldet sie vor dem 15. Februar der Redaktion des Schweizerischen Handelsamtsblattes zur Aufnahme in die Auskündung.
2 Sie erlässt die Auskündung im kantonalen Amtsblatt und kann weitere Auskündungen anordnen.
1 Die Auskündung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt erscheint in den beiden letzten Februarnummern und hat folgenden Wortlaut:
Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister
Es ist die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister bei folgenden Betreibungsämtern angeordnet worden:
Im Schweizerischen Handelsamtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter in alphabetischer Reihenfolge nach Kantonen; im kantonalen Amtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter des betreffenden Kantons. Für Kantone, in denen Gesamtbereinigungen stattfinden, genügt die Angabe: sämtliche Betreibungsämter. Sämtliche bei diesen Betreibungsämtern vor dem 1. Januar … (fünf Jahre vor der Bereinigung) eingetragenen Eigentumsvorbehalte werden gelöscht, sofern gegen die Löschung nicht Einspruch erhoben wird.
Einsprüche sind spätestens bis zum 31. März unter Entrichtung der Kosten für die Mitteilung an den Erwerber (Fr. …) beim Betreibungsamt, wo der Eigentumsvorbehalt eingetragen ist, schriftlich einzureichen; dabei sind das Datum des Eintrags, der Erwerber, die Sache und der ursprünglich garantierte Forderungsbetrag anzugeben.
2 Die in der Auskündung anzugebenden Kosten der Mitteilung des Einspruchs an den Erwerber bestehen aus der Gebühr für ein Schriftstück von einer halben Seite gemäss Gebührentarif4 zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und aus der Posttaxe für einen eingeschriebenen Brief.
3 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BGer vom 26. Juli 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1971 (AS 1971 1161).
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Wird Einspruch erhoben, so macht das Betreibungsamt dem Erwerber hievon sofort Mitteilung.
1 Nach Ablauf der Frist löschen die Betreibungsämter, für die die Auskündung nach Artikel 3 erlassen worden ist, alle Eigentumsvorbehalte, die vor dem Stichtag eingetragen worden sind und bezüglich deren kein Einspruch geltend gemacht worden ist.
2 Die Löschung erfolgt nach Massgabe von Artikel 13 der Verordnung des Bundesgerichtes vom 19. Dezember 19105 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.
3 In der Rubrik «Grund der Löschung» des Registers ist anzugeben «Bereinigungsverfahren». Als Datum der Löschung gilt der Tag, an dem die Einspruchsfrist abläuft.
1 Die Kosten der Publikation trägt der Kanton.
2 Löschungsgebühren werden im Bereinigungsverfahren nicht erhoben.
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 4. März 19206.
2 Die Bereinigungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgekündet sind, werden nach Massgabe der Verordnung vom 4. März 19207 durchgeführt. Weitere Bereinigungen dürfen im Jahre 1939 nicht stattfinden.
6 [AS 36 160]
7 [AS 36 160]