0.784.402

1bs Übersetzung2

Internationales Abkommen
betreffend die Verwendung des Rundspruchs im Interesse des Friedens

Abgeschlossen in Genf am 23. September 1936

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19383

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1938

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Februar 1939

(Stand am 7. März 2006)

1 BS 13 730; BBl 1938 II 524

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 55 144

Albanien, die Republik Argentinien, Österreich, Belgien, die Vereinigten Staaten von Brasilien, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Chile, Kolumbien, Dänemark, die Dominikanische Republik, Ägypten, Spanien, Estland, Frankreich, Griechenland, Indien, Litauen, Luxemburg, die Vereinigten Staaten von Mexiko, Norwegen, Neuseeland, die Niederlande, Rumänien, die Schweiz,
die Tschechoslowakei, die Türkei, die Union der Sozialistischen Sowjet­republiken und Uruguay,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, durch gemeinsam aufgestellte Regeln zu verhindern, dass der Rundspruch in einer dem guten internationalen Einvernehmen zuwiderlaufenden Weise verwendet werde,

und von dem Wunsche beseelt, durch Anwendung dieser Regeln von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die diese Art der Gedankenübertragung für ein besseres gegenseitiges Verständnis der Völker bietet:

haben beschlossen, zu diesem Ende ein Abkommen zu treffen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Vorschriften übereingekommen sind:

Art. 1

Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, auf ihren Gebieten jede Sendung zu verbieten, die zum Schaden des guten internationalen Einvernehmens die Einwohner irgendeines Gebietes zu Handlungen gegen die Ordnung im Innern oder gegen die Sicherheit eines Gebietes der vertragsschliessenden Teile aufreizen könnte, und nötigenfalls unverzüglich die Einstellung solcher Sendungen zu veranlassen.

Art. 2

Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, darüber zu wachen, dass die von den Stationen ihrer Gebiete verbreiteten Sendungen weder eine Aufreizung zum Krieg gegen einen andern vertragsschliessenden Teil noch eine Aufreizung zu Handlungen, die zum Krieg führen könnten, enthalten.

Art. 3

Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, auf ihren Gebieten jede Sendung zu verbieten, die durch Behauptungen, deren Unrichtigkeit den für die Sendung verantwortlichen Personen bekannt ist oder bekannt sein sollte, dem guten internationalen Einvernehmen schaden könnte, und nötigenfalls unverzüglich die Einstellung solcher Sendungen zu veranlassen.

Sie verpflichten sich ausserdem, gegenseitig darüber zu wachen, dass jede Sendung, die durch unrichtige Behauptungen dem guten internationalen Einvernehmen schaden könnte, sobald als möglich durch die wirksamsten Mittel berichtigt werde, selbst wenn die Unrichtigkeit sich erst nach der Verbreitung herausgestellt hat.

Art. 4

Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, darüber zu wachen – insbesondere in Krisenzeiten –, dass die Stationen ihrer Gebiete über die internationalen Beziehungen nur solche Nachrichten verbreiten, deren Richtigkeit durch die für die Verbreitung dieser Nachrichten verant­wortlichen Personen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln überprüft worden ist.

Art. 5

Jeder vertragsschliessende Teil verpflichtet sich, den andern vertragsschliessenden Teilen auf ihr Verlangen diejenigen Informationen zur Ver­fügung zu stellen, die seiner Ansicht nach die Verbreitung von Sendungen durch die verschiedenen Rundspruchdienste fördern könnten, die auf die Vermittlung einer bessern Kenntnis seiner Kultur und seiner besondern Lebensbedingungen, sowie der Entwicklung seiner Beziehungen mit andern Völkern und seines Beitrages zur Organisation des Friedens abzielen.

Art. 6

Um den aus den vorhergehenden Artikeln sich ergebenden Verpflich­tungen volle Wirkung zu sichern, verpflichten sich die vertragsschliessenden Teile gegenseitig, zuhanden der von der Regierung direkt abhängigen Rundspruchdienste zweckentsprechende Anweisungen und Reglemente zu erlassen und für deren Anwendung durch die Rundspruchdienste zu sorgen.

Zum gleichen Zweck verpflichten sich die vertragsschliessenden Teile gegenseitig, zuhanden der autonomen Rundspruchunternehmungen ent­weder in den Gründungsakt eines nationalen Instituts oder in die einer kon­zessionierten Gesellschaft auferlegten Bedingungen, oder in die auf die andern privaten Unternehmungen anwendbaren Reglemente zweckent­sprechende Vorbehalte aufzunehmen und die notwendigen Massnahmen für die Sicherung ihrer Anwendung zu treffen.

Art. 7

Entsteht zwischen den vertragsschliessenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und kann dieser auf diplomatischem Weg nicht in befriedigender Weise beigelegt werden, so ist er gemäss den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.

Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streit beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds‑ eventuell Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den Streitfall, auf Verlangen einer der am Streit beteiligten Parteien, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof4 unterbreiten, sofern sie sämtlich an dem auf diesen Gerichtshof bezüglichen Protokoll vom 16. Dezember 1920 beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19075 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

Bevor die vertragsschliessenden Teile die in den obigen Absätzen bezeich­neten Verfahren einschlagen, können sie im gemeinsamen Einverständnis die guten Dienste der Internationalen Kommission für geistige Zusammen­arbeit anrufen, welche zu diesem Zwecke einen besondern Ausschuss zu bilden hat.

4 Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Inter­nationalen Gerichtshof [AS 1948 1047].

5 SR 0.193.212

Art. 8

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise mass­gebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages und wird bis zum 1. Mai 1937 jedem Völkerbundsmitglied zur Unterzeichnung offen stehen, oder jedem Nichtvölkerbundsmitglied, das an der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder jedem dem Völker­bund nichtangehörenden Staat, dem der Völkerbundsrat eine Kopie dieses Abkommens zu diesem Zwecke mitteilen wird.

Art. 9

Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Mitteilungen der Ratifi­kation sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln. Dieser wird die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt geben.

Art. 10

Vom 1. Mai 1937 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 8 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.

Die Mitteilungen des Beitrittes sind dem Generalsekretär des Völker­bundes6 zu übermitteln. Dieser wird die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie allen im genannten Artikel bezeichneten Nichtmitglied­staaten mitteilen.

6 Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

Art. 11

Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Abkommen, ent­sprechend den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundspaktes, 60 Tage nach Empfang der sechsten Ratifikation oder Beitrittserklärung einzutragen.

Dieses Abkommen tritt am Tage der Eintragung in Kraft.

Art. 12

Jede spätere Ratifikation oder jeder spätere Beitritt wird 60 Tage nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes7 die Urkunde hierüber erhalten hat.

7 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.

Art. 13

Dieses Abkommen kann durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes8 gekündigt werden. Diese Mitteilung wird ein Jahr nach ihrem Empfang wirksam.

Der Generalsekretär wird allen Völkerbundsmitgliedern und allen in Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die auf diese Weise empfangenen Kündigungen mitteilen.

Dieses Abkommen wird aufhören, wirksam zu sein, wenn infolge Kündigungen die Zahl der vertragsschliessenden Teile weniger als sechs beträgt.

8 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.

Art. 14

Jeder vertragsschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder später durch einen schriftlichen an den Generalsekretär des Völkerbundes9 gerichteten Akt erklären, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete Anwendung finden wird. Dieses Abkommen findet 60 Tage nach Empfang der Erklärung Anwendung auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Erklärung aufgezählt sind. Mangels einer solchen Erklärung wird das Abkommen auf keines dieser Gebiete Anwendung finden.

Jeder vertragsschliessende Teil kann jederzeit nachträglich durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes10 erklären, dass dieses Abkommen aufhören werde, auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, über­seeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete Anwendung zu finden. Das Abkommen wird ein Jahr nach Empfang dieser Mitteilung aufhören, auf das bzw. auf die in ihr bezeichneten Gebiete Anwendung zu finden.

Der Generalsekretär wird allen Völkerbundsmitgliedern sowie den in Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten alle Erklärungen mitteilen, die er auf Grund dieses Artikels empfangen hat.

9 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.

10 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.

Art. 15

Der Antrag auf Abänderung dieses Abkommens kann jederzeit von einem vertragsschliessenden Teil in Form einer Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes11 gestellt werden. Der Generalsekretär des Völkerbundes12 hat diese Mitteilung den andern vertragsschliessenden Teilen zur Kenntnis zu bringen. Schliessen sich wenigstens ein Drittel von ihnen diesem Antrag an, so kommen die vertragsschliessenden Teile überein, zwecks Abänderung des Abkommens zusammenzutreten.

In diesem Fall hat der Generalsekretär dem Völkerbundsrat oder der Völkerbundsversammlung die Einberufung einer Konferenz zur Abänderung des Abkommens vorzuschlagen.

Geschehen in Genf, am 23. September 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes13 hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen Völkerbundsmitgliedern und den in Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten überreicht werden.

11 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.

12 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.

13 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 5. Oktober 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan*

  8. Februar

1985 B

  9. April

1985

Ägypten

29. Juli

1938

27. September

1938

Brasilien

11. Februar

1938

12. April

1938

Bulgarien*

17. Mai

1972 B

16. Juli

1972

Chile

20. Februar

1940

20. April

1940

Dänemark

11. Oktober

1937

  2. April

1938

El Salvador

18. August

1938 B

17. Oktober

1938

Finnland

29. November

1938 B

28. Januar

1939

Guatemala

18. November

1938 B

17. Januar

1939

Heiliger Stuhl

  5. Januar

1967 B

  6. März

1967

Indien

11. August

1937

  2. April

1938

Irland

25. Mai

1938 B

24. Juli

1938

Kamerun

19. Juni

1967 N

  1. Januar

1960

Laos

23. März

1966 B

22. Mai

1966

Liberia

16. September

2005 B

15. November

2005

Luxemburg

  8. Februar

1938

  8. April

1938

Malta

  1. August

1966 N

21. September

1964

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Mongolei*

10. Juli

1985 B

  8. September

1985

Neuseeland

27. Januar

1938

  2. April

1938

Norwegen

  5. Mai

1938

  4. Juli

1938

Russland*

  3. Februar

1983

  4. April

1983

Schweden

22. Juni

1938 B

21. August

1938

Schweiz

30. Dezember

1938

28. Februar

1939

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Südafrika

  1. Februar

1938 B

  2. April

1938

Südwestafrika

  1. Februar

1938 B

  2. April

1938

Ungarn*

20. September

1984 B

19. November

1984

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen

Afghanistan

Die Demokratische Republik Afghanistan betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens nicht gebunden, weil aufgrund dieses Artikels im Falle eines Streites zwischen den Hohen Vertragschliessenden Parteien über die Auslegung und die Anwendung des genannten Abkommens der Streitfall auf Verlangen einer einzigen der betroffenen Parteien dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid unterbreitet werden kann.

Bulgarien

1.  Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmung von Artikel 7 des Abkommens, die eine Prüfung der Streitfälle unter Vertragsstaaten durch den Internationalen Gerichtshof auf Antrag einer der Parteien vorsieht. Ein Schiedsspruch des Internationalen Gerichtshofes über einen Streitfall zwischen der Volksrepublik Bulgarien und einem anderen Vertragsstaat des Abkommens, der dem Internationalen Gerichtshof ohne Zustimmung der Volks­republik Bulgarien unterbreitet wurde, wird als ungültig betrachtet.

2.  Die Volksrepublik Bulgarien wird die Grundsätze des Abkommens im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden. Das Abkommen wird jedoch nicht so ausgelegt, als würde es Verpflichtungen zwischen Staaten schaffen, die keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.

Mongolei

Die Mongolische Volksrepublik erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um ihre Interessen sowohl im Falle einer Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abkommens durch andere Staaten als auch im Falle anderer die Interessen der Mongolischen Volksrepublik verletzenden Handlungen zu schützen.

Russland

Gleiche Vorbehalte wie Bulgarien.

Ungarn

Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan.