Art. 1
(1) Jedes Erzeugnis, welches eine falsche Angabe trägt, durch welche eines der Länder, auf welche das gegenwärtige Abkommen Anwendung findet, oder ein darin befindlicher Ort unmittelbar oder mittelbar als Land oder Ort des Ursprungs bezeichnet wird, wird bei der Einfuhr in ein jedes der genannten Länder beschlagnahmt.
(2) Die Beschlagnahme erfolgt auch in dem Land, in welchem die falsche Herkunftsbezeichnung angebracht worden ist, oder in demjenigen, in welchem das mit dieser falschen Bezeichnung versehene Erzeugnis eingeführt worden ist.
(3) Wenn die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zulässt, so tritt an Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot.
(4) Wenn die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Innern zulässt, so treten, bis diese Gesetzgebung entsprechend geändert ist, an die Stelle dieser Massnahmen die Klagen und Rechtsbehelfe, welche das Gesetz dieses Landes in einem solchen Fall den Staatsangehörigen zusichert.
(5) In Ermangelung besonderer Zwangsvorschriften zur Unterdrückung falscher Herkunftsbezeichnungen sind die entsprechenden Zwangsvorschriften der Gesetze über die Marken oder die Handelsnamen anwendbar.