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Übersetzung2

Erklärung
zwischen der Schweiz und Frankreich
betreffend die Beschaffung von Zivilstandsurkunden

Abgegeben am 3. Dezember 1937
In Kraft getreten am 1. Januar 1938

1 BS 11 814

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Französischen Republik

haben zusammen folgendes vereinbart:

«Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, für Franzosen, über die auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft Zivilstandsregistereintragungen betreffend Geburt, Kindesanerkennung, Ehelicherklärung, Kindesannahme, Eheschliessung, Ehescheidung und Tod, und die französische Regierung für Schweizer, über die auf dem Gebiete Frankreichs Zivilstandsregistereintragungen betreffend Geburt, Kindesanerkennung, Ehelicherklärung, Kindesannahme, Eheschliessung, Ehescheidung und Tod erfolgt sind, wortgetreue Registerauszüge ausfertigen und kostenlos der andern Vertragspartei zustellen zu lassen, wenn es zu Zwecken der Verwaltung verlangt wird.

Die beiden Regierungen beschaffen sich gegenseitig Zivilstandsurkunden ebenfalls kostenlos, wenn sie für Bedürftige benötigt werden.

Gesuche werden in der Schweiz von der französischen diplomatischen Vertretung und den Konsulaten an das eidgenössische Amt für den Zivilstandsdienst in Bern, in Frankreich von der schweizerischen diplomatischen Vertretung und den Konsulaten an die Lokalbehörden gerichtet. In dem Gesuche ist der Grund summarisch darzulegen, z. B.: «Für Verwaltungszwecke» oder «für bedürftigen Franzosen» oder «für bedürftigen Schweizer».

Die Ausstellung und Annahme einer Zivilstandsurkunde bildet für keine der Regierungen ein Präjudiz für die Feststellung der Staatszugehörigkeit der Personen.

Die im Gebiet der einen vertragschliessenden Partei ausgestellten Zivilstandsakten bedürfen zum Gebrauch auf dem Gebiet der andern Partei keiner Beglaubigung, wenn sie als richtig bescheinigt sind, in der Schweiz durch den Zivilstandsbeamten oder seinen Stellvertreter unter Anbringung seines Amtsstempels, in Frankreich durch den Verwahrer der Register (Gemeindeverwaltung oder Gerichtskanzlei) oder seinen Delegierten, ebenfalls unter Anbringung des Amtsstempels.»

Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft und ersetzt im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich diejenige vom 27. August 19263 über den Austausch der Zivilstandsurkunden, welche am 1. Juli 19 3 7 aufgehoben wurde.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, nämlich:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

im Besitze der hierzu nötigen Vollmachten die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Paris, in doppelter Urschrift, den dritten Dezember 1937.

Dunant

Yvon Delbos

3 [AS 42 527]