Art. 1
1 Dem Kanton Zürich wird für die Korrektion der Limmat und die Erstellung eines Regulierwehres in Zürich ein Bundesbeitrag zugesichert. Diese Arbeiten bezwecken die Senkung der Hochwasserstände des Zürichsees sowie eine bessere Regulierung seiner Wasserstände überhaupt, im Interesse der drei Seeuferkantone Zürich, Schwyz und St. Gallen. Dadurch wird auch die bauliche Entwicklung der Stadt im Bereiche der Korrektion begünstigt.
2 Die Bundessubvention beträgt 40 Prozent der wirklichen Kosten, höchstens aber 1 780 000 Franken, d. h. 40 Prozent der Voranschlagssumme von 4,45 Millionen Franken.
3 Der Bund zahlt seinen Beitrag in Jahresraten aus nach Massgabe der bereits ausgeführten Bauarbeiten. Diese Jahresraten dürfen 700 000 Franken nicht überschreiten.
4 Über die Verteilung der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten unter sich werden sich die Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen verständigen.
5 Sofern die Etzelwerk AG dem Kanton Zürich einen Beitrag an die Regulierungsarbeiten leistet, fällt dem Bunde ein Anteil im Verhältnis seines Beitrages zu.
6 Wenn dem Kanton Zürich weitere Einnahmen zufallen durch Veräusserung von Liegenschaften während der Bauzeit auf dem Abschnitt, auf den sich die Limmatkorrektion erstreckt, erhalten Bund und Kantone Anteile im Verhältnis ihrer Beiträge, sofern diese Einnahmen die Folge von Bauten sind, welche vom Bunde subventioniert worden sind.