1¶ (Stand am 1. Januar 1997)

281.52

281.52

Verordnung
des Bundesgerichts
über den Genossen­schaftskonkurs (VGeK)2

vom 20. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 1997)

1 BS 3 190

2 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

Das Schweizerische Bundesgericht,

in Anwendung von Artikel 873 Absatz 4 des Obligationenrechts (OR)3,

verordnet:4

3 SR 220

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

Art. 1

Wird über eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschuss­pflicht der Genossenschafter (Art. 869–871 OR) der Konkurs eröffnet, so bildet die Gel­tendmachung der Haftungsanteile oder Nachschüsse einen Teil des Konkurs­ver­fah­rens.

Art. 25

Auf Grund des beim Handelsregister liegenden Verzeichnisses und der Protokolle der Genossenschaftsorgane erstellt die Konkursverwaltung die Liste der Mitglieder der Genossenschaft sowie der durch Tod oder in anderer Weise ausgeschiedenen früheren Mitglieder, die nach Massgabe von Artikel 876 OR für die Verbindlich­keiten der Genossenschaft persönlich haftbar oder dieser gegenüber nachschuss­pflichtig geblieben sind.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

Art. 3

1 Der Antrag des Konkursamtes gemäss Artikel 230 Absatz 1 des Schuldbetrei­bungs- und Konkursgesetzes (SchKG)6 an das Konkursgericht wird nur gestellt, wenn voraussichtlich auch die von den haftbaren oder nachschusspflichtigen Genos­senschaftern erhältlichen Beträge nicht genügen werden, um die Kosten der Durch­führung des ordentlichen oder summarischen Konkursverfahrens zu decken.7

2 Die vom Gläubiger für die Durchführung des Konkursverfahrens gemäss Artikel 230 Absatz 2 SchKG zu leistenden Vorschüsse begreifen auch die Kosten der Betreibung der Haftungsanteile oder Nachschüsse der Genossenschafter, soweit mit diesen Kosten zum vornherein zu rechnen ist. Die spätere Ergänzung der Vor­schüsse bleibt vorbehalten.

6 SR 281.1

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

Art. 4

1 Die Konkursverwaltung kann mit Zustimmung der Gläubigerversammlung nach Aufstellung des provisorischen Verteilungsplanes über die Haftung oder Nach­schusspflicht aller oder einzelner Genossenschafter Vergleiche abschliessen.

2 Die Zustimmung der Gläubigerversammlung kann als Ermächtigung zu einem bestimm­ten Vergleich oder als Genehmigung eines abgeschlossenen Vergleichs aus­ge­spro­chen werden.

3 Der Ermächtigungs- oder Genehmigungsbeschluss der Gläubigerversammlung kann von den Gläubigern, die nicht zugestimmt haben, und von den andern Ge­nos­senschaftern durch Beschwerde angefochten werden. Weiterziehung des Ent­schei­des an das Bundesgericht ist auch wegen Unangemessenheit zulässig.

4 Abtretung des Anspruches aus Haftung oder Nachschusspflicht der Genossen­schafter im Sinne von Artikel 260 SchKG8 ist nicht zulässig.

Art. 5

1 Die zur Masse gehörenden Rechtsansprüche, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet und deren Abtretung gemäss Artikel 260 SchKG9 kein Gläubiger verlangt, sind, sofern die Genossenschaft selbst zu deren Verfol­gung legitimiert gewesen wäre, den haftbaren oder nachschusspflichtigen Genos­senschaf­tern zur Geltendmachung anzubieten.

2 Das Ergebnis kommt nach Abzug der Kosten den Genossenschaftern, welche den Anspruch geltend gemacht haben, bis zur Deckung ihrer Haftungsanteile oder Nach­schüsse zu, ein Überschuss sämtlichen Genossenschaftern, den einen und an­dern in dem in Artikel 19 Absatz 2 hiernach für die Rückerstattung überschüssiger Beträge festgelegten Verhältnis.

Art. 6

1 Die Auflage des Kollokationsplanes ist jedem Genossenschafter durch einge­schriebenen Brief anzuzeigen.

2 Er ist berechtigt, den Bestand der zugelassenen Forderungen binnen 20 Tagen seit Empfang dieser Anzeige durch Klage gemäss Artikel 250 SchKG10 anzufechten. In der Anzeige ist auf dieses Recht hinzuweisen.11

10 SR 281.1

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

Art. 7

Nachdem die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist, stellt die Konkursverwaltung den mutmasslichen Überschuss der Passiven, einschliess­lich Konkurskosten, über die Aktiven der Genossenschaft (Konkursverlust) fest. Forde­rungen, die Gegenstand von Kollokationsklagen sind, sowie bedingte Forde­rungen werden den Passiven zum vollen Betrage zugezählt; streitige Massaan­sprüche wer­den unter die Aktiven nicht eingerechnet.

Art. 8

1 Der zur Deckung des mutmasslichen Konkursverlustes von den Genossenschaf­tern zu leistende Betrag wird in einem provisorischen Verteilungsplan gleichmäs­sig auf alle unbeschränkt haftenden Genossenschafter verteilt; bei beschränkter persönli­cher Haftung bis zum angegebenen Höchstbetrag, und wenn Genossen­schaftsanteile bestehen, im Verhältnis dieser Anteile.

2 Sind die Genossenschafter nicht persönlich haftbar, sondern nachschusspflichtig, so sind die erforderlichen Nachschüsse nach den Bestimmungen der Statuten auf die einzelnen Genossenschafter und, bei Fehlen statutarischer Bestimmungen, nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, gleichmässig auf die Nachschusspflichtigen zu verteilen; bei beschränkter Nach­schusspflicht in allen Fällen bis zum angegebenen Höchstbetrag.

3 Die Haftungsanteile oder Nachschüsse der gemäss Artikel 876 OR beizuziehen­den ausgeschiedenen Genossenschafter sind von demjenigen Ausfall zu berechnen, den die ihrer Haftung oder Nachschusspflicht teilhaftigen Forderungen im Kon­kurs erleiden, nicht von dem Deckungsausfall, wie er zur Zeit des Ausscheidens aus der Genossenschaft vorhanden war.

Art. 9

Ist die persönliche Haftung oder die Nachschusspflicht der Genossenschafter von der Ge­nossenschaft nachträglich beschränkt worden, so hat der Verteilungsplan für jeden lei­stungspflichtigen Genossenschafter den Haftungsanteil oder Nach­schuss für die durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten, hin­sichtlich wel­cher die ursprüngli­che Haftung oder Nachschusspflicht gemäss Arti­kel 874 Ab­satz 3 OR fortbesteht, und den Haftungsanteil oder Nachschuss für die ungedeckten Ver­bindlichkeiten, hinsichtlich welcher die Beschränkung gilt, ge­sondert aufzufüh­ren.

Art. 10

Sehen die Statuten neben persönlicher Haftung Nachschusspflicht vor, so ist zuerst diese zu beanspruchen. Ein allfälliger Ausfall ist auf Grund der persönlichen Haf­tung im Verteilungsplan auf die Genossenschafter umzulegen.

Art. 11

1 Der Verteilungsplan wird mit den Berechnungsgrundlagen beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt.

2 Die Konkursverwaltung macht die Auflegung in den für die Publikationen der Genossenschaft bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt und zeigt sie jedem Genos­senschafter unter Angabe des ihn betreffenden Betrages besonders an, mit dem Hin­weis, dass der provisorische Verteilungsplan binnen zehn Tagen seit Empfang dieser Anzeige durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angefochten werden könne und dass er mangels Anfechtung voll­streckbar werde.

3 Die Anfechtung des Verteilungsplanes steht binnen zehn Tagen seit der öffent­lichen Bekanntmachung auch den Konkursgläubigern zu.

4 Für die Beschwerdeführung gelten die Bestimmungen des SchKG12 und des Bun­desrechtspflegegesetzes13, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abwei­chendes enthalten.14

12 SR 281.1

13 SR 173.110

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

Art. 12

1 Der provisorische Verteilungsplan wird vollstreckbar mit dem unbenützten Ab­lauf der Beschwerdefrist und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung gemäss Ar­tikel 80 SchKG15. Dem Rechtsöffnungsbegehren können nur die in Artikel 81 Ab­satz 1 SchKG erwähnten Einwendungen entgegengehalten werden.

2 Ist Beschwerde gegen den Plan erhoben worden, so tritt dessen Vollstreckbarkeit mit der rechtskräftigen Beurteilung der Beschwerde bzw. mit der gemäss Artikel 15 hiernach vorzunehmenden Neuauflage des von der Konkursverwaltung berich­tigten Planes ein.

Art. 13

Durch Beschwerde können alle Einwendungen geltend gemacht werden, welche gegen die Haftung oder Nachschusspflicht des Beschwerdeführers überhaupt oder ge­gen die Höhe des ihm zugemessenen Betrages, wie die Weglassung beitrags­pflichti­ger Genossenschafter, den Verteilungsmassstab, die Berechnung des Kon­kursverlu­stes bestehen.

Art. 14

1 Die Beschwerde ist gegen die Konkursverwaltung und, wenn damit die Weglas­sung oder zu geringe Belastung beitragspflichtiger Genossenschafter gerügt wird, ausserdem gegen diese zu richten.

2 Wird der Verteilungsmodus angefochten oder die Belastung eines Genossen­schaf­ters als ungerechtfertigt oder übersetzt beanstandet, so sind die von der bean­tragten Änderung betroffenen Genossenschafter durch die Aufsichtsbehörde zum Verfahren beizuladen. Sie erhalten mit der Beiladung die Stellung einer Be­schwerdepartei.

3 Wird die Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Be­schwer­degegner Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Antwort zu geben. Ebenso ist die Erklärung der Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides dem Gegner zur Beantwortung zuzustellen.

4 Der Beweis kann mit allen Beweismitteln des kantonalen ordentlichen Zivilprozes­ses geführt werden.

5–6 ...16

7 Der Beschwerdeentscheid wirkt im Verteilungsverfahren für und gegen alle Genossenschafter. Der Rückgriffsklage eines im Beschwerdeverfahren nicht als Par­tei beteiligt gewesenen Genossenschafters kann jedoch seine Rechtskraft nicht entge­gengehalten werden.

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2920).

Art. 15

Wird die Beschwerde begründet erklärt, so berichtigt die Aufsichtsbehörde entwe­der selbst den provisorischen Verteilungsplan oder ordnet dessen Berichtigung durch die Konkursverwaltung an. In letzterem Falle legt die Konkursverwaltung den berichtigten Plan neu auf und macht die Auflegung gemäss Artikel 11 Absatz 2 hiervor bekannt. Binnen zehn Tagen kann jeder Beitragspflichtige wegen un­richti­ger Durchführung der Berichtigung Beschwerde führen. Dieser Beschwerde kommt auf­schiebende Wirkung nicht zu. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch die Vollstreck­bar­keit des Verteilungsplanes (Art. 12) einstellen. Die Einstellung wirkt bis zur rechts­kräftigen Beurteilung der Beschwerde, sofern sie nicht vorher aufge­hoben wird.

Art. 16

1 Nach eingetretener Vollstreckbarkeit des provisorischen Verteilungsplanes hat die Konkursverwaltung ohne Verzug die Beiträge von den Genossenschaftern ein­zuzie­hen. Die Betreibung gegen Beitragspflichtige, von denen offenkundig keine Zah­lung erhältlich ist, kann unterbleiben.

2 Die Verrechnung der Haftungsanteile oder Nachschüsse mit Forderungen an die Genossenschaft ist ausgeschlossen. Die Einzahlung der Haftungsanteile oder Nach­schüsse bleibt jedoch dem Genossenschafter bis nach der endgültigen Ab­rechnung (Art. 21) in dem Umfange gestundet, als seine Forderung im Konkurs­verfahren vor­aussichtlich gedeckt wird.

Art. 17

Sind die Genossenschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftbar bzw. ist ihre persönliche, auf einen bestimmten Betrag oder gemäss den Genossenschaftsanteilen beschränkte Haftung oder Nachschuss­pflicht in den Statuten als solidarische vorgesehen, so ist das Verteilungsverfahren nach Massgabe der Artikel 18 und 19 weiterzuführen.

Art. 18

1 Die uneinbringlichen Beiträge sowie solche, deren Eintreibung den Abschluss des Verfahrens übermässig verzögern würde, sind in einem zusätzlichen Verteilungsplan auf die übrigen Genossenschafter im Verhältnis zur Höhe ihrer Anteile oder Nach­schüsse zu verlegen, bei beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht bis zu dem angegebenen Höchstbetrag.17

2 Den ausgeschiedenen, gemäss Artikel 876 OR haftbar oder nachschusspflichtig gebliebenen Genossenschaftern darf jedoch in keinem Falle eine höhere Leistung auferlegt werden als dem Konkursverlust auf den schon bei ihrem Ausscheiden vor­handen gewesenen Verbindlichkeiten entspricht bzw. höchstens der Betrag ih­rer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht.

3 Die Artikel 11–16 finden auf den zusätzlichen Verteilungsplan ebenfalls Anwen­dung. Gegen diesen können alle Einwendungen geltend gemacht werden, über die nicht bereits auf Beschwerde gegen den früheren Plan entschieden worden ist. Die durch diesen vollstreckbar festgestellten Beiträge werden jedoch von der Anfech­tung nicht mehr berührt.18

4 Die Aufstellung eines Zusatzplanes ist zu wiederholen, solange einzelne Beiträge als uneinbringlich ausfallen bzw. bis zur Erschöpfung der beschränkten persönli­chen Haftung oder Nachschusspflicht.

5 Die Konkursverwaltung kann indessen von der Aufstellung solcher Zusatzpläne bis zur definitiven Abrechnung (Art. 19) absehen, wenn der Konkursverlust vor­aus­sichtlich die im provisorischen Verteilungsplan angenommene Höhe nicht er­reicht und die bisherigen Eingänge zur Deckung ausreichen.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

Art. 19

1 Sobald die Verteilungsliste im Konkurs (Art. 263 SchKG19) definitiv ist, erstellt die Konkursverwaltung den endgültigen Verteilungsplan. Darin wird der Konkurs­ver­lust, soweit die Genossenschafter dafür aufzukommen haben, gemäss ihrer im vor­ausgegangenen Verfahren nach den Artikeln 8–10 festgestellten persönlichen Haf­tung oder Nachschusspflicht verlegt und werden anderseits die von jedem Genos­senschafter auf Grund des provisorischen Verteilungsplanes und der Zusatz­pläne geleisteten Zahlungen aufgeführt. Bleibt die Summe dieser Zahlungen hinter dem zu deckenden Konkursverlust zurück, so wird der Fehlbetrag nach Vorschrift von Arti­kel 18 verlegt und im Plan aufgeführt.

2 Übersteigt dagegen die Summe der eingegangenen Zahlungen den zu deckenden Konkursausfall, so wird der Überschuss zur Rückerstattung gutgeschrieben. Haben ein­zelne Genossenschafter grössere Beiträge geleistet als ihnen im Verhältnis zu den übrigen Genossenschaftern oblag, so sind zunächst diese Mehrleistungen zu­rückzu­erstatten; nach Herstellung des Ausgleichs ist der noch zur Verfügung ste­hende Rest im Verhältnis zur Höhe der Haftungsanteile oder Nachschüsse zuzu­wei­sen.

3 Die Artikel 11–16 sind auf den endgültigen Verteilungsplan anwendbar. Eine Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass die durch das endgültige Ergeb­nis der Konkursliquidation bedingten Änderungen der provisorischen Verteilung nicht zutreffend berücksichtigt seien.

Art. 20

Ist die beschränkte persönliche Haftung oder die Nachschusspflicht der Genossen­schafter keine solidarische, so findet ein zusätzliches Verteilungsverfahren nach Artikel 17 nicht statt. Für die Aufstellung des endgültigen Verteilungsplanes gilt Arti­kel 19 sinngemäss; eine Verlegung des Fehlbetrages nach Absatz 1 Satz 3 un­ter­bleibt.

Art. 21

Die Verteilung der von den Genossenschaftern geleisteten Haftungsanteile oder Nachschüsse an die Konkursgläubiger erfolgt durch einen Nachtrag zur Vertei­lungsliste, sobald die endgültige Abrechnung darüber erstellt ist und die allenfalls noch erforderlichen Beiträge eingegangen sind. Abschlagsverteilungen sind zu­läs­sig, nachdem die Verteilungsliste des Konkurses rechtskräftig geworden ist.

Art. 22

1 Verspätete Konkurseingaben (Art. 251 SchKG20), die vor Auflage des endgültigen Verteilungsplanes einlangen, sind darin zu berücksichtigen. Sind bereits Ab­schlags­zahlungen aus der Konkursmasse an die Gläubiger erfolgt (Art. 251 Abs. 3 SchKG), so sind die Forderungen nichtsdestoweniger nur zu dem Betrag aus den Haftungsan­teilen und Nachschüssen der Genossenschafter zu decken, der bei Teil­nahme an der Abschlagszahlung ungedeckt geblieben wäre.

2 Zu den vom Gläubiger gemäss Artikel 251 Absatz 2 SchKG zu tragenden Kosten gehören auch diejenigen der Ergänzung eines provisorischen oder des endgültigen Verteilungsplanes.

Art. 2321

Werden die Gläubiger für ihre Konkursforderungen vollständig befriedigt, so sind die gegen einzelne Genossenschafter in der Betreibung für ihre Haftungsanteile oder Nachschüsse ausgestellten Verlustscheine von der Konkursverwaltung zu löschen und zu vernichten. Im andern Falle sind sie zugunsten der Masse zu verwerten.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).

Art. 24

1 Der Erlös nachträglich entdeckter Aktiven der Genossenschaft und von der Kon­kursverwaltung hinterlegte, freiwerdende Beträge gemäss Artikel 269 Absätze 1 und 2 SchKG22 sowie Überschüsse zugunsten der Konkursmasse aus Masseansprü­chen, die Konkursgläubigern gemäss Artikel 260 SchKG abgetreten worden sind, werden nach Vorschrift von Artikel 19 Absatz 2 hiervor unter die Genossenschaf­ter verteilt, soweit sie nicht zur vollen Deckung der Konkursgläubiger erforderlich sind. Hiefür ist ein besonderer Verteilungsplan aufzulegen.

2 Sind die Konkursgläubiger für ihre Forderungen vollständig befriedigt worden, so sind nachträglich entdeckte, zweifelhafte Rechtsansprüche (Art. 269 Abs. 3 SchKG), zu deren Geltendmachung die Genossenschaft selbst legitimiert gewesen wäre, den Genossenschaftern, die einen Haftungsanteil oder Nachschuss geleistet haben, durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Abtre­tung im Sinne von Artikel 260 SchKG anzubieten. Der Erlös wird von der Kon­kursver­waltung nach Vorschrift des Artikels 5 Absatz 2 hiervor verteilt.

Art. 25

Die Grundsätze dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung im Nachlass­ver­fahren einer Genossenschaft mit Abtretung der Aktiven zur Liquidation.

Art. 26

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft.

2 Sie findet Anwendung auch im Konkurs von Genossenschaften mit Haftungsver­hältnissen der Genossenschafter, die dem bisherigen Recht unterstehen.

Datum des Inkrafttretens: 12. Januar 1938