721.312

Bundesbeschluss
über die Bewilligung eines Beitrages
an den Kanton Bern für die Erstellung
einer neuen Wehranlage in Nidau-Port

vom 20. September 1935 (Stand am 20. September 1935)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Anwendung des Artikels 23 der Bundesverfassung1
und des Artikels 16 des Bun­desgesetzes vom 22. Dezember 19162
über die Nutz­barmachung der Wasserkräfte,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. August 19353,

beschliesst:

Art. 1

1 Dem Kanton Bern wird für die Erstellung einer neuen Wehranlage in Nidau-Port ein Bundesbeitrag von 40 Prozent an die wirklichen Kosten der Wehranlage zugesichert bis zum Höchstbetrag von 1 720 000 Franken, d. h. 40 Prozent der veranschlagten Ausgaben­summe von 4,3 Millionen Franken.

2 Der Bundesbeitrag wird nur ausbezahlt, wenn die erforderlichen Mittel beschafft werden können. In diesem Falle zahlt der Bund seinen Beitrag in Jahresraten aus nach Massgabe des Fortschrittes der Bau­arbeiten. Diese Jahresraten dürfen 700 000 Franken nicht über­schrei­ten.

3 Eine erste Rate von höchstens 320 000 Franken kann bereits im Jahre 1935 ausbezahlt werden, sofern vorher die Mittel für den Bundes­beitrag beschafft werden können.

4 Alle Beiträge, welche die Kraftwerke an der Aare an die Baukosten des Wehres leisten, fallen ganz dem Bunde zu.

Art. 2

Der Bundesrat stellt nach Anhörung der Seeuferkantone das Regle­ment für die Handhabung des Wehres auf.

Art. 3

1 Die unterhalb der Mündung der Alten Zihl im Nidau-Büren-Kanal zu erstellende neue Wehranlage ist nach dem Projekt der Baudirektion des Kantons Bern vom Jahre 1934/35 auszuführen.

2 Die allfällige Ausführung einer Strassenbrücke über die neue Wehr­anlage geht ganz zu Lasten des Kantons Bern.


Art. 4

1 Die Arbeiten werden vom Kanton Bern unter seiner Leitung und Verantwortlichkeit ausgeführt. Während des Wehrbaues dürfen weder die Hoch- und Niederwasserstände der Juraseen noch die Abfluss­ver­hältnisse der Aare gegenüber dem bisherigen Zustande verschlech­tert werden.

2 Mit dem Bau ist innert eines Jahres, vom Datum an, an welchem feststeht, dass die Mittel beschafft werden können, zu beginnen; die Bauzeit soll nicht mehr als vier Jahre betragen.

3 Während des Baues dürfen wesentliche Abweichungen vom Projekt 1934/35 nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Post- und Eisen­bahndepartements4 vorgenommen werden. Es sollen alle Massnah­men getroffen werden, welche zur Vereinfachung und Verbilligung des Bauwerkes beitragen, ohne indessen die Standsicherheit, den Be­trieb und Unterhalt des Werkes zu beeinträchtigen.

4 Nach Vollendung der neuen Wehranlage ist das alte Wehr voll­ständig abzubrechen.

5 Mit der Schlussabrechnung hat der Kanton Bern die hauptsächlich­s­ten Ausführungspläne dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahn­­departement5 vorzulegen.

4 Heute: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement [Art. 28 Ziff. 7 des BG vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung – BS 1 261; AS 1963 387 Bst. A].

5 Heute: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement [Art. 28 Ziff. 7 des BG vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung – BS 1 261; AS 1963 387 Bst. A].

Art. 5

1 Der Kanton Bern wird das Wehr nach Massgabe des vom Bundesrate zu erlassenden Reglements auf eigene Kosten bedienen. Die Bundes­behörden üben die Oberaufsicht aus und sorgen dafür, dass die mit den interessierten Kantonen getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden.

2 Der Kanton Bern hat den Betrieb der Schiffschleuse ebenfalls auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Schiffschleuse steht jedermann wäh­rend des ganzen Jahres tagsüber eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang für die Durchschleusung von Schiffen unentgeltlich zur Verfügung. Der Kanton Bern wird die poli­zeilichen Vorschriften über die Regelung des Schiffsverkehrs durch die Schleuse aufstellen. Diese Bestimmungen bedürfen der Genehmi­gung des Bundesrates, welcher die interessierten Kantone anhören wird; der Bundesrat kann die Vorschriften abändern oder ergänzen.

3 Wehr und Schiffschleuse dürfen nur durch beauftragtes Personal bedient werden.

Art. 6

Der Unterhalt der Wehranlage samt Schiffschleuse und Fischtreppe sowie der anschliessenden Uferschutzbauten ist vom Kanton Bern auf seine Kosten zu besorgen. Die Anlagen sollen jederzeit in betriebs­­sicherem Zustande erhalten werden.


Art. 7

Dem Kanton Bern liegt ob, auf eigene Kosten Einsprachen gegen den Bau des Wehres zu erledigen, sowie die Schadenersatzansprüche wegen nachteiligen Wirkungen des Werkes oder unrichtiger Hand­­habung des Wehrreglementes zu befriedigen.

Art. 8

Der Unterhalt der Objekte der in den Jahren 1869–1891 durchgeführ­ten Juragewässerkorrektion bleibt nach wie vor Sache der Kantone.

Art. 9

Dem Kanton Bern wird eine Frist von drei Monaten gewährt, um zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annehmen will. Der Beschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.


Art. 10

1 Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlich sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit seinem Vollzug beauftragt.