Art. 1
Die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile werden im Gebiet des andern Teils hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens nach den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts behandelt. Sie geniessen dort den ständigen Schutz der Landesgesetze und ‑behörden für ihre Person und für ihr Vermögen, ihre Rechte und Interessen. Sie können das Gebiet des andern vertragschliessenden Teils betreten und verlassen, dort reisen, sich dort aufhalten und niederlassen unter der Bedingung, dass und solange als sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beachten.
In allen diesen Angelegenheiten geniessen sie eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung.
Die vorstehenden Vorschriften hindern jedoch keinen der hohen vertragschliessenden Teile, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern dieselben nicht eine Massnahme unterschiedlicher Behandlung bedeuten, die besonders gegen alle Angehörigen des andern Teils gerichtet ist.
Es versteht sich, dass dieser Artikel weder die Passvorschriften noch die Bestimmungen allgemeiner Natur berührt, die der eine oder der andere der hohen vertragschliessenden Teile darüber erlassen hat, unter welchen Bedingungen ausländischer Arbeiter auf seinem Gebiete zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen werden.