832.311.18
Bundesgesetz
über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
vom 28. März 1934 (Stand am 1. Oktober 1934)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 34ter der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. November 19332,
beschliesst:
1 Frachtstücke oder andere Gegenstände von 1000 kg oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Beförderung übergeben werden und die zur Verschiffung auf See oder auf Binnenwasserstrassen bestimmt sind, müssen an der Aussenseite mit einer verständlichen und dauerhaft angebrachten Bezeichnung ihres Bruttogewichtes in Kilogramm versehen werden.
2 Lässt sich das genaue Gewicht aus besondern Gründen ausnahmsweise nicht feststellen, so ist das annähernde Gewicht anzugeben, doch muss in diesem Falle deutlich ersichtlich sein, dass die Gewichtsangabe nur eine annähernde ist.
1 Die Gewichtsbezeichnung ist anzubringen, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt und bevor das Frachtstück das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft verlässt.
2 Für die Angabe der Gewichtsbezeichnung sind der Absender und seine Vertreter verantwortlich.
1 Unverpackte Massengüter fallen nicht unter dieses Gesetz.
2 Desgleichen sind ausgenommen Durchfuhrgüter, soweit sie nicht auf Grund neuer Frachtdokumente aus der Schweiz weiterbefördert werden.
1 Die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes liegt den Kantonen ob; sie bezeichnen die Vollzugsorgane.
2 Der Bundesrat hat die Oberaufsicht. Er kann von den Kantonen Berichte über den Vollzug verlangen.
1 Wer die in den Artikeln 1 und 2 vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht anbringt, wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.
2 Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 18533 über das Bundesstrafrecht finden Anwendung.
3 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen liegt den Kantonen ob.
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Er wird mit seinem Vollzuge beauftragt.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 19344