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0.311.34

Übersetzung2

Internationales Abkommen
über die Unterdrückung
des Handels mit volljährigen Frauen

Abgeschlossen in Genf am 11. Oktober 1933
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 19343
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Juli 1934
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1934

(Stand am 4. November 2016)

1 BS 12 47; BBl 1934 I 870

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 50 573

Seine Majestät der König von Albanien; der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen britischen Territorien, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Nationalen Regierung der Republik China; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Spanischen Republik; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Griechischen Republik; Seine Hoheit Serenissimus der Regent des Königreichs Ungarn; der Präsident der Republik Lettland; der Präsident der Republik Litauen; Seine Hoheit Serenissimus der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,

vom Wunsche geleitet, die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels in vollkommenerer Weise zu sichern,

nach Kenntnisnahme der Empfehlungen, die in dem an den Völkerbundsrat gerichteten Bericht des Komitees für den Frauen- und Kinderhandel über seine Tätigkeit in der zwölften Session enthalten sind,

in dem Entschlusse, die Abrede vom 18. Mai 19044 und die Abkommen vom 4. Mai 19105 und vom 30. September 19216 betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels durch ein neues Abkommen zu vervollständigen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, zu unsittlichem Zwecke in einem andern Lande eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, anwirbt, verschleppt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.7

Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Dasselbe gilt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, von den Vorbereitungshandlungen.

Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Land» die Kolonien und Schutzgebiete des in Frage kommenden vertragsschliessenden Teiles sowie die seiner Oberhoheit unterstellten und die ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete.

7 Siehe Art. 196 StGB (SR 311.0).

Art. 2

Die vertragsschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäss bestraft werden.

Art. 3

Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich, einander über jede Person des einen oder andern Geschlechts, die eine der in diesem Abkommen oder in den Abkommen von 19108 und 19219 betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vorgesehenen strafbaren Handlungen begangen hat oder zu begehen versucht hat, sofern die einzelnen Tatbestände, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern verwirklicht wurden oder werden sollten, folgende Angaben (oder ähnliche Angaben, deren Bekanntgabe die innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen gestatten) mitzuteilen:

a.
die Strafurteile mit sämtlichen anderweitigen Angaben, die über den Täter erhältlich gemacht werden können, beispielsweise betreffend seinen Zivilstand, seine Personenbeschreibung, seine Fingerabdrücke, sein Lichtbild, die über ihn vorhandenen Polizeiakten, die Art und Weise seines Vorgehens usw.
b.
Angaben über Ausschaffungs- oder Ausweisungsmassnahmen, die gegen ihn getroffen wurden.

Diese Urkunden und Angaben sollen den Behörden der beteiligten Länder in jedem einzelnen Falle unmittelbar und ohne Verzug durch die Behörden, die in Artikel 1 der am 18. Mai 190410 in Paris getroffenen Abrede bezeichnet sind, zugestellt werden. Diese Übermittlung soll, soweit es möglich ist, in allen Fällen von festgestellter Zuwiderhandlung, von Verurteilung, Ausschaffung oder Ausweisung erfolgen.

Art. 4

Entsteht zwischen den vertragsschliessenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Abkommen von 191011 und 192112 und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäss den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.

Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streite beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den Streitfall auf Begehren einer von ihnen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof13 unterbreiten, sofern sie alle an dem auf diesen Gerichtshof bezüglichen Protokoll vom 16. Dezember 1920 beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 190714 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

11 SR 0.311.32

12 SR 0.311.33

13 Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501).

14 SR 0.193.212

Art. 5

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein soll, wird das Datum des heutigen Tages erhalten und bis zum
1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundsrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.

Art. 6

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.

Art. 7

Vom 1. April 1934 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 5 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes15 und den im vorerwähnten Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.

15 Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

Art. 8

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Ratifikations- ­oder Beitrittsurkunden entgegengenommen hat, in Kraft.

Es ist am Tage seines Inkrafttretens durch den Generalsekretär des Völkerbundes einzutragen.

Die späteren Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, vom Tage des Empfangs durch den Generalsekretär an gerechnet, wirksam.

Art. 9

Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes16 gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragsschliessenden Teil, der gekündigt hat.

16 Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

Art. 10

Jeder vertragsschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder irgendeines Teiles seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit unterstellten oder ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete übernimmt.

Jeder vertragsschliessende Teil kann späterhin dem Generalsekretär des Völkerbundes17 erklären, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, die den Gegenstand einer nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes abgegebenen Erklärung bilden, Anwendung finde. Diese Erklärung wird sechzig Tage nach Empfang wirksam.

Jeder vertragsschliessende Teil kann jederzeit die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen. In diesem Falle wird die Zurückziehungserklärung ein Jahr nach deren Empfang durch den Generalsekretär des Völkerbundes18 wirksam.

Der Generalsekretär des Völkerbundes19 gibt allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die in Artikel 9 vorgesehenen Kündigungen und die auf Grund dieses Artikels empfangenen Erklärungen bekannt.

Trotz der gestützt auf den ersten Absatz dieses Artikels abgegebenen Erklärung bleibt der Absatz 3 des Artikels 1 anwendbar.

17 Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

18 Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

19 Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am elften Oktober eintausendneunhundertdreiunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt20 werden soll und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugestellt werden sollen.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 4. November 201621

21 AS 1972 1638, 1983 29, 2005 761 und 2016 3857. Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung(N)

Inkrafttreten

Afghanistan

10. April

1935 B

  9. Juni

1935

Algerien

31. Oktober

1963 B

31. Dezember

1963

Australien

  2. September

1936

  1. November

1936

    Norfolk-Insel

  2. September

1936

  1. November

1936

Belarus

21. Mai

1948 B

20. Juli

1948

Belgien

11. Juni

1936

10. August

1936

Benin

  4. April

1962 N

  1. August

1960

Brasilien

24. Juni

1938 B

23. August

1938

Bulgarien

19. Dezember

1934

17. Februar

1935

Chile

20. März

1935

19. Mai

1935

China

    Macau a

13. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Côte d’Ivoire

  8. Dezember

1961 N

  7. August

1960

Finnland

21. Dezember

1936 B

19. Februar

1937

Frankreich

  8. Januar

1947

  9. März

1947

Griechenland

20. August

1937

19. Oktober

1937

Iran

12. April

1935 B

11. Juni

1935

Irland

25. Mai

1938 B

24. Juli

1938

Kamerun

27. Oktober

1961 N

  1. Januar

1960

Kongo (Brazzaville)

15. Oktober

1962 N

15. August

1960

Kuba

25. Juni

1936 B

24. August

1936

Libyen

17. Februar

1959 B

18. April

1959

Luxemburg

14. März

1955 B

13. Mai

1955

Madagaskar

12. Februar

1964 B

12. April

1964

Mali

  2. Februar

1973 B

  2. April

1973

Mexiko

  3. Mai

1938 B

  2. Juli

1938

Nicaragua

12. Dezember

1935 B

10. Februar

1936

Niederlande

20. September

1935

19. November

1935

    Aruba

20. September

1935

19. November

1935

    Curaçao

20. September

1935

19. November

1935

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

20. September

1935

19. November

1935

    Sint Maarten

20. September

1935

19. November

1935

Niger

25. August

1961 N

  3. August

1960

Norwegen

26. Juni

1935

25. August

1935

Österreich

  7. August

1936

  6. Oktober

1936

Philippinen

30. September

1954 B

29. November

1954

Polen

  8. Dezember

1937

  6. Februar

1938

Portugal

  7. Januar

1937

  8. März

1937

Rumänien

  6. Juni

1935 B

  5. August

1935

Russland

18. Dezember

1947 B

16. Februar

1948

Schweden

25. Juni

1934

24. August

1934

Schweiz

17. Juli

1934

15. September

1934

Senegal

  2. Mai

1963 N

20. Juni

1960

Singapur

26. Oktober

1966 B

25. Dezember

1966

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Südafrika

20. November

1935

19. Januar

1936

Sudan

13. Juni

1934 B

24. August

1934

Tschechische Republik

30. Dezember

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

19. März

1941 B

18. Mai

1941

Ungarn

12. August

1935

11. Oktober

1935

Zentralafrikanische Republik

  4. September

1962 N

13. August

1960

a
Vom 21. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.