Art. 15
1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
2 Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3 Als Schmelzgut gelten:
- a.
- Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
- b.
- zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
- c.
- zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4 Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5 Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).