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(Stand am 5. November 1999)

0.193.413.49

Übersetzung2

Obligatorischer Vergleichs-
und Schiedsvertrag
zwischen der Schweiz und Frankreich

Abgeschlossen am 6. April 1925
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 19253
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. März 1934
In Kraft getreten am 23. März 1934

1 BS 11 287; BBl 1925 II 426

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 50 265

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,

gleichermassen von der Notwendigkeit überzeugt, in allen Fällen die Erledigung etwaiger zwischen den Staaten entstehender Streitigkeiten durch friedliche Mittel sicherzustellen,

in der Erwägung, dass der Schiedsvertrag vom 14. Dezember 19044 zwischen der Schweiz und Frankreich am 14. Juli 1917 abgelaufen ist,

in Anbetracht der freundschaftlichen und gutnachbarlichen Beziehungen, die glücklicherweise das schweizerische und das französische Volk verbinden,

sind übereingekommen, einen Vertrag zur friedlichen Erledigung aller etwaigen zwischen der Schweiz und Frankreich entstehenden Streitigkeiten im Wege des Vergleichsverfahrens und, in dessen Ermangelung, im Wege des Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer beiderseits in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

4 [AS 21 627, 26 872, 28 546]

Art. 1

Alle Streitigkeiten irgendwelcher Art zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik, die durch die gewöhnlichen diplomatischen Mittel nicht haben geschlichtet werden können, sind, vorgängig jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof5 oder jeglicher Anwendung der Schiedssprechung, zur Anbahnung eines Vergleichs einer ständigen zwischenstaat­lichen Kommission, der sogenannten ständigen Vergleichskommission, zu unterbreiten, die gemäss dem gegenwärtigen Vertrage gebildet wird.

Indessen bleibt es den Hohen Vertragschliessenden Teilen jederzeit unbenommen, zu vereinbaren, dass eine bestimmte Streitsache unmittelbar durch den Ständigen Internationalen Gerichtshof6 oder im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens erledigt werde mit Übergehung des hiervor vorgesehenen Vergleichsverfahrens.

5 Heute: der Internationale Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichts­hofes – SR 0.193.501).

6 Heute: der Internationale Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichts­hofes – SR 0.193.501).

Art. 2

Handelt es sich um eine Streitigkeit, die gemäss der innern Gesetzgebung einer der Parteien in die Zuständigkeit der Landesgerichte dieser Partei fällt, so ist die Streitigkeit dem im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren erst zu unterwerfen, nachdem die zuständige Gerichtsbehörde dieses Landes ein rechtskräftiges Urteil erlassen hat.

Art. 3

Die in Artikel 1 vorgesehene ständige Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die in nachstehender Weise zu bezeichnen sind: Die Hohen Vertragschliessenden Teile ernennen jeder für sich einen Kommissar aus der Mitte ihrer eigenen Staatsangehörigen und bezeichnen die drei übrigen Kommissare im gemeinsamen Einverständnis unter den Staatsangehörigen dritter Mächte; diese drei Kommissare müssen verschiedenen Staaten angehören, und aus ihrer Mitte wählen die Hohen Vertragschliessenden Teile den Vorsitzenden der Kommission.

Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt; ihr Mandat kann erneuert werden. Sie bleiben bis zu ihrer Ersetzung und auf alle Fälle bis zum Abschluss ihrer im Zeitpunkt des Ablaufes ihres Mandats schwebenden Arbeiten im Amte.

Bei etwaigem Freiwerden eines Sitzes infolge Ablebens oder Rücktrittes eines Kommissars sind Ersatzwahlen in kürzester Frist gemäss der für die Ernennungen festgesetzten Wahlart vorzunehmen.

Art. 4

Die ständige Vergleichskommission ist innerhalb von drei Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum gegenwärtigen Vertrage zu bilden.

Hat die Ernennung der gemeinschaftlich zu berufenden Kommissare in der genannten Frist oder im Falle einer Ersatzwahl innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes nicht stattgefunden, so soll Ihre Majestät die Königin der Nieder­lande, in Ermangelung einer anderweitigen Verständigung, gebeten werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Art. 5

Die Anrufung der ständigen Vergleichskommission erfolgt im Wege eines Begehrens, das von den beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis oder, in dessen Ermangelung, von der einen oder andern Partei an den Kommissionsvorsitzenden gerichtet wird.

Das Begehren enthält nach einer summarischen Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission, alle Massnahmen zu ergreifen, die zu einem Vergleiche zu führen geeignet sind.

Geht das Begehren von einer einzigen Partei aus, so hat diese es unverzüglich der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen.

Art. 6

Der ständigen Vergleichskommission liegt ob, die streitigen Fragen aufzuhellen, zu diesem Zwecke im Wege einer Untersuchung oder auf andere Weise alle nützlichen Auskünfte einzuholen und die Herbeiführung eines Vergleichs zwischen den Parteien anzustreben. Nach Prüfung der Angelegenheit kann sie den Parteien die Bestimmungen des ihr angemessen scheinenden Ausgleichs vorschlagen und ihnen für die Bekanntgabe ihrer Stellungnahme Frist stellen.

Beim Abschluss ihrer Arbeiten errichtet die Kommission ein Protokoll, worin je nach den Umständen festgestellt wird, dass die Parteien sich gütlich geeinigt haben, gegebenenfalls unter welchen Bedingungen, oder dass sie nicht haben verglichen werden können.

Die Arbeiten der Kommission müssen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem die Kommission in einer Streitigkeit angerufen worden ist, abgeschlossen sein, es sei denn, dass die Parteien darüber eine anderweitige Verein­barung treffen.

Art. 7

Unter Vorbehalt entgegenstehender besonderer Vereinbarung setzt die ständige Vergleichskommission selbst ihr Verfahren fest, das in allen Fällen kontradiktorisch sein muss. Für die Untersuchungen hat sich die Kommission an die Bestimmungen des dritten Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19077 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle zu halten, es sei denn, dass sie hierüber einstimmig anders beschliesst.

Art. 8

Die ständige Vergleichskommission tritt unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung zwischen den Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.

Art. 9

Die Arbeiten der ständigen Vergleichskommission sind nur dann öffentlich, wenn die Kommission mit Zustimmung der Parteien dies beschliesst.

Art. 10

Die Parteien lassen sich bei der ständigen Vergleichskommission durch Agenten vertreten, denen obliegt, als Mittelspersonen zwischen den Parteien und der Kommission zu wirken; die Parteien können ausserdem von ihnen zu diesem Zwecke ernannte Berater und Sachverständige zur Mitarbeit heranziehen und die Anhörung aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheinen sollte.

Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beratern und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung glaubt vorladen zu sollen, mündliche Auskünfte zu verlangen.

Art. 11

Unter Vorbehalt einer entgegenstehenden Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages trifft die ständige Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Art. 12

Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Kommission zu fördern und ihr insbesondere soweit immer möglich alle nützlichen Dokumente und Auskünfte zukommen zu lassen sowie alle zu ihrer Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es der Kommission zu ermöglichen, auf ihrem Gebiet und entsprechend ihrer Gesetzgebung Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine durchzuführen.

Art. 13

Während der Dauer der Arbeiten der ständigen Vergleichskommission erhält jeder Kommissar eine Entschädigung, deren Höhe zwischen den Hohen Vertragschlies­senden Teilen zu vereinbaren ist und die von diesen zu gleichen Teilen übernommen wird.

Art. 14

Kommt vor der ständigen Vergleichskommission kein Vergleich zustande, so ist die Streitigkeit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof8 in allen jenen Fällen zu unterbreiten, wo es sich um einen der Fälle handelt, die in Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des genannten Gerichtshofes9 betreffend dessen Zuständigkeit, vorgesehen sind. Es steht gegebenenfalls dem Gerichtshofe zu, gemäss Artikel 36 Absatz 4 seines Statuts10 darüber zu entscheiden, ob er zuständig ist.

Alle andern Streitigkeiten sind im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens unter den in Artikel 15 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Bedingungen auszutragen; handelt es sich indessen um Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen geltende vertragliche Bestimmungen ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist, so ist dieses Verfahren anzuwenden.

8 Siehe Fussn. zu Art. 1.

9 [AS 37 768]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 36 Ziff. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501).

10 Diesem Artikel entspricht heute Art. 36 Ziff. 6 des Statuts des Internationalen Gerichts­hofes vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501).

Art. 15

Für das in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren ist das Haager Abkommen vorn 18. Oktober 190711 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle massgebend.

Können sich indessen die Parteien nicht verständigen, so ist das Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern zu bilden, die nach der in den Artikeln 3 und 4 des gegenwärtigen Vertrages für die Bestellung der ständigen Vergleichskommission vorgesehenen Wahlart bezeichnet werden.

Art. 16

Sollte bezüglich der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages irgendein Anstand zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen entstehen, so wäre er unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshof12 unter den in Artikel 40 des Statuts des genannten Gerichtshofes13 angegebenen Bedingungen zu unterbreiten.

12 Siehe Fussn. zu Art. 1.

13 [AS 37 768]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 40 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501)

Art. 17

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden.

Art. 18

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren vom Tage seines Inkrafttretens an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren verlängert und so fort.

Falls im Zeitpunkt des Ablaufes des gegenwärtigen Vertrages kraft dieses Vertrages irgendein Verfahren bei der ständigen Vergleichskommission, beim Ständigen Internationalen Gerichtshof14 oder bei einem Schiedsgerichte hängig sein sollte, so wäre dieses Verfahren bis zu seinem Abschlusse durchzuführen.

14 Siehe Fussn. zu Art. 1.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

So geschehen zu Paris, in doppelter Urschrift, den sechsten April eintausendneunhundertundfünfundzwanzig.

Dunant

E. Herriot