Das Auslieferungsbegehren wird auf diplomatischem Weg gestellt.
Dem Auslieferungsbegehren wird beigegeben die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des ergangenen Urteils, des Beschlusses über Versetzung in den Anklagezustand oder des vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt erlassenen Haftbefehls, woraus sich ergeben muss, dass das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten eröffnet und die vorläufige Verhaftung nach den geltenden Gesetzen angeordnet ist.
Das in Anwendung des vorhergehenden Absatzes vorgelegte Schriftstück hat eine genaue Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung sowie eine Wiedergabe der angewendeten oder anwendbaren Strafbestimmungen des ersuchenden Staates und derjenigen über die Verjährung der Strafe oder der Verfolgung zu enthalten.
Dem Auslieferungsbegehren sind ausserdem alle für die Identifizierung der beanspruchten Person nötigen Auskünfte und Schriftstücke beizugeben.
Handelt es sich darum, die Auslieferung entwichener Strafgefangener zu erwirken, so genügt die Vorlage eines von der zuständigen Verwaltungs‑ oder Gerichtsbehörde erlassenen Schriftstückes, das eine Wiedergabe des Urteils und der angewendeten Strafbestimmungen und Angaben über die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes, über Zeit und Umstände der Flucht, sowie die erforderlichen Mitteilungen über die Identität der beanspruchten Person enthält.
Es wird als zweckmässig bezeichnet, dass das Auslieferungsbegehren und die Auslieferungsbelege von französischen Übersetzungen begleitet werden, wenn sie nicht in dieser Sprache abgefasst sind.
Die Übergabe der Auslieferungsbegehren im diplomatischen Weg gilt als genügender Nachweis für die Echtheit der vorgelegten Schriftstücke, die dadurch als beglaubigt zu gelten haben.