Art. I
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland verpflichtet sich, unter den Voraussetzungen und Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages, alle Personen, und der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen, alle Personen, mit Ausnahme der schweizerischen Angehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der in Artikel II aufgezählten, auf dem Gebiete des andern vertragenden Teiles verübten Verbrechen oder Vergehen angeklagt oder wegen eines solchen durch die Gerichte des einen der beiden kontrahierenden Staaten verurteilt worden sind und auf dem Gebiete des andern Staates gefunden werden.
Im Falle der Schweizerische Bundesrat die Auslieferung eines Individuums, welches in dem Vereinigten Königreiche eines der in Artikel II aufgezählten Verbrechen oder Vergehen sich schuldig gemacht, aber in die Schweiz sich geflüchtet hätte, wegen seiner Eigenschaft als Schweizer nicht bewilligen könnte, verpflichtet sich der Schweizerische Bundesrat, die strafrechtliche Erledigung der Anklage nach Massgabe der Gesetzgebung des Heimatkantons des Angeklagten4 zu übernehmen, und die Regierung des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich, sämtliche bezügliche Akten, Depositionen und Beweisstücke dem Schweizerischen Bundesrate mitzuteilen sowie im diplomatischen Wege zu vermittelnde Requisitorien des schweizerischen Richters unentgeltlich vollziehen zu lassen.
4 Heute: nach Massgabe des Strafgesetzbuches (SR 311.0).