0.353.936.7

AS 5 331 und BS 12 114; BBl 1880 IV 509

Übersetzung1

Auslieferungsvertrag
zwischen der Schweiz und Grossbritannien2

Abgeschlossen am 26. November 1880
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. März 18813
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. März 1881
In Kraft getreten am 30. Mai 1881

(Stand am 13. Mai 2003)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 Die Anwendbarkeit des vorliegenden Vertrages auf Irland ist am 20. März 1967 (SR 0.353.1 Art. 28 Ziff. 1 und AS 1967 1168), jene auf Australien am 1. Jan. 1991 (SR 0.353.915.8 Art. 19 Ziff. 2), jene auf Grossbritannien (einschliesslich die Kanal‑Inseln und die Insel Man) am 14. Mai 1991 (SR 0.353.1 Art. 28 Ziff. 1 und AS 1991 1367), jene auf Bangladesch am 3. März 1993 (AS 1993 1727), jene auf Jordanien am 5. Aug. 1993 (AS 1993 2745), jene auf Jamaika am 16. Jan. 1995 (AS 1996 2352), jene auf Kanada am 19. März 1996 (SR 0.353.923.2 Art. 22 Ziff. 2), jene auf Malta am 17. Juni 1996 (AS 2011 3679) und jene auf Südafrika am 13. Mai 2003 (AS 2011 3679) erloschen. Er bleibt indessen im Verhältnis zu einigen ehemaligen britischen Übersee­gebieten in Kraft: Antigua und Barbuda (SR 0.353.914.0), Bahamas (SR 0.353.916.4), Fidschi (SR 0.353.934.3), Guyana (SR 0.353.938.9), Indien (SR 0.353.942.3), Kenia (SR 0.353.947.2), Malawi (SR 0.353.953.2), Mauritius (SR 0.353.955.4), Namibia (SR 0.353.957.7), Neuseeland (SR 0.353.961.4), Uganda (SR 0.353.961.8), Pakistan (SR 0.353.962.3), Papua‑Neuguinea (SR 0.353.963.0), Salomon‑Inseln (SR 0.353.967.4), Seychellen (SR 0.353.968.3), Tansania (SR 0.353.973.2) und Sambia (SR 0.353.982.3).

3 AS 5 312

Der Schweizerische Bundesrat
und
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland

haben behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung von Verbrechen innerhalb der beiden Gebiete und Gerichtsbarkeiten es für zweckmässig befunden, dass Personen, welche der in diesem Vertrage aufgeführten strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher verurteilt und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter bestimmten Umständen gegenseitig ausgeliefert werden sollen, und haben behufs Abschliessung eines diesfallsigen Vertrages zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben.

Art. I

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland verpflichtet sich, unter den Voraussetzungen und Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages, alle Personen, und der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen, alle Personen, mit Ausnahme der schweizerischen Angehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der in Artikel II aufgezählten, auf dem Gebiete des andern vertragenden Teiles verübten Verbrechen oder Vergehen angeklagt oder wegen eines solchen durch die Gerichte des einen der beiden kontrahierenden Staaten verurteilt worden sind und auf dem Gebiete des andern Staates gefunden werden.

Im Falle der Schweizerische Bundesrat die Auslieferung eines Individuums, welches in dem Vereinigten Königreiche eines der in Artikel II aufgezählten Verbrechen oder Vergehen sich schuldig gemacht, aber in die Schweiz sich geflüchtet hätte, wegen seiner Eigenschaft als Schweizer nicht bewilligen könnte, verpflichtet sich der Schweizerische Bundesrat, die strafrechtliche Erledigung der Anklage nach Massgabe der Gesetzgebung des Heimatkantons des Angeklagten4 zu übernehmen, und die Regierung des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich, sämtliche bezügliche Akten, Depositionen und Beweisstücke dem Schweizerischen Bundesrate mitzuteilen sowie im diplomatischen Wege zu vermittelnde Requisitorien des schweizerischen Richters unentgeltlich vollziehen zu lassen.

4 Heute: nach Massgabe des Strafgesetzbuches (SR 311.0).

Art. II

Die strafbaren Handlungen, wegen deren die Auslieferung zu gewähren ist, sind folgende5:

1.
Mord, mit Inbegriff des Kindsmordes, und Mordversuch.
2.
Totschlag.
3.
Nachmachen oder Verfälschen von Metallgeld, Ausgeben oder Inverkehrsetzen nachgemachten oder verfälschten Metallgeldes.
4.
Fälschung, Nachmachen oder Verändern sowie die Verausgabung dessen, was nachgemacht, gefälscht oder verändert ist, nämlich die Verbrechen, welche in den Strafgesetzen der beiden Staaten als Nachmachen oder Verfälschen von Papiergeld, Banknoten oder andern Wertschriften enthalten sind; ferner die Fälschung oder Verfälschung anderer öffentlicher oder Privaturkunden sowie das Ausgeben oder Inverkehrsetzen und der wissentliche solcher nachgemachter, gefälschter oder verfälschter Papiere.
5.
Unterschlagung oder Diebstahl.
6.
Betrug bzw. Erlangung von Geld oder andern Sachen durch falsche Vorspiegelungen.
7.
Betrügerischer Bankerott bzw. Verbrechen gegen das Gesetz betreffend Bankerott.
8.
Untreue von Seite eines Verwalters und Beauftragten, Bankiers, Agenten, Kommissionärs, Verwalters von Vermögen Dritter, Vorstandes, Mitgliedes oder Beamten irgendeiner Gesellschaft, soweit dieselbe nach den dannzumal bestehenden Gesetzen als Verbrechen behandelt wird.
9.
Notzucht.
10.
Entführung von Minderjährigen.
11.
Menschenraub.
12.
Einbrechen oder Eindringen in ein Wohnhaus in verbrecherischer Absicht zur Tages‑ oder Nachtzeit.
13.
Brandstiftung.
14.
Raub mit Gewalttätigkeit.
15.
Drohungen mittelst Briefes oder auf andere Weise, mit der Absicht, zu erpressen.
16.
Meineid und Anstiftung zum Meineid.
17.
Böswillige Eigentumsbeschädigung, insofern sie von Amtes wegen als Verbrechen verfolgt wird.

Die Auslieferung findet auch statt wegen Teilnahme an einer der vorbezeichneten strafbaren Handlungen, mag sie vor oder nach deren Verübung stattfinden, vorausgesetzt, dass diese Teilnahme nach der Gesetzgebung beider Kontrahenten strafbar ist.

5 Heute kann die Auslieferung, wenn der ersuchte Teil ihr zustimmt, auch erwirkt werden für jedes andere Verbrechen oder Vergehen, für welches die auf den Gebieten des einen und des andern der hohen vertragschliessenden Teile in Kraft befindlichen Gesetze die Möglichkeit einer Auslieferung vorsehen (Art. 1 Zusatzabk. vom 19. Dez. 1934 – SR 0.353.936.71).

Art. III

Ein flüchtiger Verbrecher kann in jedem der beiden Länder verhaftet werden auf Grund eines Verhaftbefehles, der von einem Polizeimagistraten, Friedensrichter oder von einer andern kompetenten Behörde erlassen wird, auf eine solche Strafanzeige oder Klage und auf einen solchen Beweis oder nach einem solchen Verfahren, dass nach der Ansicht der Behörde, welche den Verhaftbefehl erlässt, dessen Erlass gerechtfertigt wäre, wenn das Verbrechen in demjenigen Teile der Gebiete der Vertragsparteien begangen, oder die betreffende Person in demjenigen Teile der Gebiete der Vertragsparteien verurteilt worden wäre, in welchem der Magistrat, Friedensrichter oder die andere kompetente Behörde Gerichtsbarkeit ausübt. In einem solchen Falle soll jedoch in dem Vereinigten Königreiche der Beklagte so schnell wie möglich vor einen Polizeimagistraten in London gesendet werden.

Diese Ansuchen um provisorische Verhaftung mögen vermittelst der Post oder durch den Telegrafen gemacht werden, vorausgesetzt, sie enthalten die Angabe, dass sie von einer gerichtlichen oder andern kompetenten Behörde abgesendet worden seien. Solche Requisitionen müssen eine allgemeine Bezeichnung des Verbrechens oder Vergehens und die Erklärung enthalten, dass ein Verhaftbefehl gegen den Verbrecher bestehe, und dass dessen Auslieferung verlangt werde.

Er soll in Übereinstimmung mit diesem Artikel sowohl in der Schweiz als auch in dem Vereinigten Königreiche des Verhaftes entlassen werden, wenn nicht binnen dreissig Tagen6 von dem diplomatischen Agenten desjenigen Landes, welches dessen Auslieferung verlangt, das Auslieferungsbegehren gemäss den Vorschriften dieses Vertrages gestellt wird.

6 Siehe aber Art. XVIII Abs. 1, in der Fassung vom 29. Juni 1904.

Art. IV

Das Auslieferungsbegehren muss immer auf diplomatischem Wege gestellt werden, und zwar in der Schweiz durch den englischen Gesandten an den Bundespräsidenten und in Grossbritannien durch den schweizerischen Generalkonsul in London, welcher von Ihrer Majestät für die Zwecke dieses Vertrages als diplomatischer Repräsentant der Schweiz anerkannt wird, an den Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten.7

7 Das schweizerische Generalkonsulat in London wurde in eine Gesandtschaft und später in eine Botschaft umgewandelt.

Art. V

In der Schweiz soll folgendes Verfahren stattfinden:

Im Falle das Auslieferungsbegehren gegen eine angeklagte Person gerichtet ist, so muss eine authentische Kopie des von einem kompetenten Beamten oder Magistraten erlassenen Verhaftsbefehles, der das Verbrechen oder Vergehen, dessen sie angeklagt ist, klar bezeichnet, vorgelegt werden, und von einer gehörig legalisierten Darstellung der Tatsachen und der Beweise, gestützt auf welche der Verhaftsbefehl bewilligt worden ist, begleitet sein.

Wenn das Auslieferungsbegehren eine verurteilte Person betrifft, so muss es von einer authentischen Kopie des Urteiles begleitet sein, worin das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen sie verurteilt wurde, angegeben ist.

Mit dem Auslieferungsbegehren müssen ferner das Signalement der reklamierten Person, und wenn möglich noch andere Informationen und Details, welche zur Feststellung ihrer Identität dienen mögen, vorgelegt werden.

Nach geschehener Prüfung dieser Schriftstücke wird sie der Bundesrat derjenigen Kantonsregierung übersenden, auf deren Gebiet der Verfolgte sich befindet, damit der letztere durch einen gerichtlichen oder polizeilichen Beamten über ihren Inhalt einvernommen werde.

Die Kantonsregierung wird das Einvernahmsprotokoll nebst sämtlichen Akten und allfällig weiterm Berichte dem Bundesrate übersenden, welcher nach erfolgter Prüfung derselben, im Falle von keiner Seite Einsprache erhoben ist, die Auslieferung bewilligen und seinen Entscheid sowohl der Gesandtschaft8 von Grossbritannien als auch der betreffenden Kantonsregierung mitteilen wird, letzterer behufs Übergabe des auszuliefernden Individuums an derjenigen Grenzstelle und an die­jenige auswärtige Polizeibehörde, welche im einzelnen Falle von der grossbritannischen Gesandtschaft zu bezeichnen ist.

Wenn die zur Feststellung des Tatbestandes oder der Identität des Angeklagten vorgelegten Aktenstücke oder die von den schweizerischen Behörden zu gleichem Zwecke gemachten Erhebungen ungenügend erscheinen sollten, so wird dem diplomatischen Vertreter Grossbritanniens unverzüglich davon Mitteilung gemacht behufs weiterer Nachweise. Werden sie nicht vor Ablauf von 15 Tagen beigebracht, so wird der Verhaftete in Freiheit gesetzt.

Im Falle gegen die Anwendbarkeit dieses Vertrages eine Einsprache vorliegt, wird der Bundesrat sämtliche Akten dem Schweizerischen Bundesgerichte übersenden, welches über die Bewilligung oder Verweigerung der Auslieferung definitiv zu entscheiden hat.

Der Bundesrat wird den Entscheid des Bundesgerichtes der grossbritannischen Gesandtschaft mitteilen. Lautet derselbe auf Bewilligung der Auslieferung, so wird der Bundesrat die Vollziehung anordnen, wie in dem Falle, wo er von sich aus die Auslieferung bewilligt hat. Ist dagegen vom Bundesgerichte die Auslieferung abgelehnt worden, so wird der Bundesrat sofort die Freilassung des Verhafteten verfügen.

8 Heute: Botschaft.

Art. VI

In dem Reiche Ihrer Britannischen Majestät, mit Ausnahme der Kolonien und auswärtigen Besitzungen, soll verfahren werden wie folgt:

a.
Wenn es sich um eine angeklagte Person handelt, wird das Auslieferungs­begehren von dem diplomatischen Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem Hauptstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten Ihrer Majestät Regierung eingereicht. Dieses Begehren soll von einem Verhaftsbefehl oder einem anderen gerichtlichen Aktenstück von gleichem Werte, ausgestellt von einem zur Untersuchung der dem Angeklagten in der Schweiz zur Last gelegten Handlungen kompetenten Richter oder andern Beamten, begleitet sein sowie von den gehörig legalisierten, vor diesem Richter oder Beamten beschworenen oder feierlich als Wahrheit erklärten Depositionen oder Aussagen, aus welchen die in Frage stehenden Handlungen klar hervorgehen, und welche überdies das Signalement der reklamierten Person und genügende Details enthalten zur Feststellung ihrer Identität.
Der genannte Hauptstaatssekretär soll diese Aktenstücke dem Hauptstaatssekretär Ihrer Majestät für das Departement des Innern mitteilen, welcher mittelst eigenhändig unterzeichneter und mit seinem Siegel versehenen Ordre einem Polizeimagistraten in London von dem gestellten Auslieferungs­begehren Mitteilung macht und ihn beauftragt, wenn genügender Grund dazu vorliegt, den Verhaftsbefehl gegen den Flüchtigen zu erlassen. Nach dem Empfange dieser Ordre des Staatssekretärs und auf die Vorlage solchen Beweises, welcher nach der Ansicht des Magistraten den Erlass des Verhaftsbefehles rechtfertigen würde, wenn das Verbrechen in dem Vereinigten Königreiche verübt worden wäre, soll er den Verhaftsbefehl erlassen.
Wenn die reklamierte Person verhaftet worden ist, so soll sie vor den Magistraten, welcher den Verhaftsbefehl erlassen hat, oder vor einen andern Polizeimagistraten in London gebracht werden. Wenn der hierauf zu produzierende Beweis ein solcher ist, dass er gemäss dem englischen Gesetze hinreichen würde, um den Verhafteten zur Aburteilung vor das Gericht zu verweisen, falls das Verbrechen, dessen er angeklagt ist, im Vereinigten Königreiche verübt worden wäre, so soll der Polizeimagistrat dessen Versetzung in das Gefängnis verfügen, um die Ordre des Staatssekretärs zum Vollzuge der Auslieferung abzuwarten, und dem Staatssekretär sofort ein Attestat über diese Verfügung mit Bericht über den Fall mitteilen.
Nachdem seit der Verfügung über die Versetzung des Verhafteten in das Gefängnis eine Zeitfrist verflossen ist, welche nie weniger als fünfzehn Tage betragen darf, soll der Staatssekretär durch eine von ihm eigenhändig unterzeichnete und mit seinem Siegel versehene Ordre den Transport des auszuliefernden Individuums in denjenigen Meerhafen anordnen, welcher zu dessen Auslieferung an die schweizerische Regierung im einzelnen Falle bezeichnet werden wird.
b.
Wenn es sich um eine verurteilte Person handelt, so soll gleich verfahren werden, wie wenn es sich um eine angeklagte Person handeln würde, ausgenommen, dass in dem Verhaftsbefehle, welcher von dem diplomatischen Vertreter der Schweiz zur Unterstützung des Auslieferungsbegehrens einzureichen ist, das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen das reklamierte Individuum verurteilt wurde, klar dargestellt und auch der Ort und das Datum des Urteils angegeben werden müssen.
Als Beweis muss das Strafurteil beigebracht werden, welches von dem zuständigen Gerichte des die Auslieferung begehrenden Staates gegen den Verurteilten erlassen worden ist.
c.
Personen, welche in contumaciam verurteilt worden sind, werden in Auslieferungsangelegenheiten wie Angeklagte behandelt und als solche ausgeliefert.
d.
Nachdem der Polizeimagistrat die Versetzung des Angeklagten oder Verurteilten in das Gefängnis verfügt hat, um die Ordre des Staatssekretärs zur Vollziehung seiner Auslieferung abzuwarten, hat diese Person das Recht, um eine Verfügung auf «habeas corpus» einzukommen. Wenn sie hievon Gebrauch macht, so soll die Auslieferung verschoben werden bis nach dem Entscheid des Gerichtshofes über ihr Gesuch, und kann nur stattfinden, wenn der Entscheid für den Petenten ungünstig lautet. Im letztern Falle kann das Gericht gleichzeitig die Vollziehung der Auslieferung verfügen, ohne die Ordre des Staatssekretärs abzuwarten, oder es kann die Beibehaltung des Verhaftes verfügen bis nach Erlass jener Ordre.
Art. VII

Die Behörden des ersuchten Staates haben bei der Prüfung, welche ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen obliegt, den beschworenen oder feierlich als Wahrheit erklärten Depositionen und Zeugenaussagen, welche in dem andern Staate zu Protokoll genommen sind, desgleichen den Abschriften hievon und ebenso den im andern Staate erlassenen Haftbefehlen und Urteilen oder Abschriften hievon, volle Beweiskraft beizulegen, vorausgesetzt, dass in diesen Schriftstücken angegeben ist, dass sie durch einen Richter, eine obrigkeitliche Person oder einen andern Beamten dieses Staates unterzeichnet oder bescheinigt seien, und dass sie durch Beidrückung des Amtssiegels eines britischen Staatsministers oder des schweizerischen Bundeskanzlers beglaubigt sind.

Das persönliche Erscheinen von Zeugen darf nur verlangt werden zur Feststellung der Identität der Person des Verfolgten mit derjenigen des Verhafteten.

Art. VIII

Wenn der zur Bewilligung der Auslieferung genügende Beweis nicht binnen zwei Monaten9 von dem Tage der Ergreifung des Flüchtigen an beigebracht wird, so ist der Ergriffene auf freien Fuss zu setzen.

9 Siehe aber Art. XVIII Abs. 1, in der Fassung vom 29. Juni 1904.

Art. IX

In Fällen, wo es nötig sein mag, wird die schweizerische Regierung bei den englischen Gerichtshöfen durch die Kronanwälte und die englische Regierung bei den schweizerischen Behörden durch die kompetenten schweizerischen Beamten vertreten sein.

Die beiden Regierungen werden den Repräsentanten des andern Staates, welche ihre Intervention behufs der Verwahrung und Sicherung der auszuliefernden Person verlangen, auf ihren Gebieten die nötige Hilfe gewähren.

Für die aus diesem Artikel entspringende Rechtshilfe wird gegenseitig auf jede Vergütung von Kosten verzichtet.

Art. X

Der gegenwärtige Vertrag ist auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, welche vor seiner Unterzeichnung begangen worden sind. Die ausgelieferte Person darf jedoch wegen keines andern in dem andern Lande vor der Auslieferung begangenen Verbrechens oder Vergehens zur Beurteilung gezogen werden, als wegen desjenigen, für welches die Auslieferung gewährt worden ist.

Art. XI

Ein flüchtiger Verbrecher soll nicht ausgeliefert werden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren seine Auslieferung verlangt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder wenn er nachweisen kann, dass der Antrag auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.

Art. XII

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn seit der begangenen strafbaren Handlung oder der Einleitung der strafgerichtlichen Verfolgung, oder der erfolgten Verurteilung nach den Gesetzen des ersuchten Staates Befreiung von der strafgerichtlichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten ist.

Art. XIII

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die von der schweizerischen Regierung verfolgte Person im Vereinigten Königreiche oder die seitens der Regierung des Vereinigten Königreiches verfolgte Person in einem Kanton der Schweiz, wegen derselben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt wird, in Untersuchung gewesen und ausser Verfolgung gesetzt worden oder sich noch in Untersuchung befindet, oder bereits bestraft worden ist.

Art. XIV

Wenn die von der schweizerischen Regierung verfolgte Person im Vereinigten Königreiche oder wenn die seitens der Regierung des Vereinigten Königreiches verfolgte Person in einem Kanton der Schweiz wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung liegt oder verurteilt worden ist, so kann die Auslieferung verschoben werden, bis diese Person in gehörigem Rechtsgang in Freiheit gesetzt worden ist.

Wird ein solches Individuum wegen Verpflichtungen, die dasselbe mit Privatpersonen abgeschlossen hat, in jenem Lande, in welchem es Zuflucht genommen hat, gerichtlich verfolgt, so soll dessen Auslieferung dennoch stattfinden, dabei aber der beschädigten Partei das Recht vorbehalten bleiben, ihre Ansprüche vor der kompetenten Behörde geltend zu machen.

Art. XV

Wird ein Individuum von einer der beiden Vertragsparteien auf Grund des gegenwärtigen Vertrages zur Auslieferung reklamiert, zugleich aber auch dessen Auslieferung von einer oder mehreren andern Mächten wegen anderer auf deren Gebieten begangener Verbrechen oder Vergehen verlangt, so ist dasjenige Gesuch im Vorgange zu bewilligen, welches das älteste im Datum ist.

Art. XVI

Alle in Beschlag genommenen Gegenstände, welche zur Zeit der Verhaftung der auszuliefernden Person in deren Besitz waren, sollen, wenn die zuständige Behörde des um die Auslieferung ersuchten Staates die Ausantwortung derselben angeordnet hat, bei Vollziehung der Auslieferung mitübergeben werden, und diese Überlieferung soll sich nicht bloss auf die entfremdeten Gegenstände, sondern auch auf alles erstrecken, was zum Beweis der strafbaren Handlung dienen kann.

Die Ablieferung dieser Gegenstände soll auch dann stattfinden, wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen der Entweichung oder des Todes der auszuliefernden Person unmöglich geworden ist, es wäre denn, dass die Ansprüche dritter Personen in betreff der erwähnten Gegenstände deren Ablieferung nicht zulassen.

Art. XVII

Die vertragenden Teile verzichten darauf, die Erstattung derjenigen Kosten, welche ihnen aus der Festnahme und dem Unterhalte des Auszuliefernden und seinem Transport bis zur Grenze des requirierten Staates erwachsen, in Anspruch zu nehmen, willigen vielmehr gegenseitig darein, diese Kosten selbst zu tragen.

Art. XVIII

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen auf die Kolonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer Grossbritannischen Majestät Anwendung finden.10 Indessen soll im Verkehr zwischen der Schweiz und diesen Kolonien und auswärtigen Besitzungen die in Artikel III Absatz 3 für die Stellung des diplomatischen Auslieferungsbegehrens vorgesehene Frist sechs Wochen und diejenige in Artikel VIII betreffend die Vorlage des zur Bewilligung der Auslieferung genügenden Beweises drei Kalendermonate betragen.11

Der Antrag auf Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, welcher in einer dieser Kolonien oder auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden hat, soll bei dem Gouverneur oder bei der höchsten Behörde der betreffenden Kolonie oder Besitzung durch den in derselben residierenden schweizerischen Konsul, oder in Ermangelung eines solchen durch den anerkannten Konsularagenten eines andern Staates, welchem die Wahrung der schweizerischen Interessen in der fraglichen Kolonie oder Besitzung anvertraut wird, gestellt werden.

Der Gouverneur oder die höchste Behörde, welche oben erwähnt sind, sollen bezüglich solcher Auslieferungsbegehren möglichst konform mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entscheiden. Es steht ihnen indes frei, die Auslieferung zu bewilligen oder den Fall ihrer Regierung zum Entscheide zu überweisen.

Ihrer Grossbritannischen Majestät soll es jedoch freistehen, in den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen über die Auslieferung solcher Individuen, die in der Schweiz ein im Vertrag genanntes Verbrechen begangen haben, aber innerhalb dieser Kolonien und auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden haben, auf möglichst gleicher Grundlage mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages besondere Anordnungen zu treffen.

Begehren betreffend die Auslieferung von Verbrechern, welche aus einer Kolonie oder auswärtigen Besitzung Ihrer Grossbritannischen Majestät geflüchtet sind, sollen nach den Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Vertrages behandelt werden.

10 Für die Ausdehnung dieses Vertrages auf verschiedene britische Mandatsgebiete siehe die einzelnen Notenwechsel SR 0.353.936.72/.77.

11 Letzter Satz eingefügt durch Übereink. vom 29. Juni 1904 zwischen der Schweiz und Grossbritannien, von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dez. 1904, ratifiziert und in Kraft gesetzt am 29. März 1905 (AS 21 181 180; BBl 1904 IV 1015).

Art. XIX

Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach der von den hohen Kontrahenten in gesetzlicher Form geschehenen Veröffentlichung in Kraft treten.

Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird derjenige, welcher am 31. März 187412 zwischen den beiden hohen Vertragsparteien abgeschlossen wurde, beidseitig als aufgehoben betrachtet, und er soll nur noch auf ein solches Verfahren Anwendung finden, das nach Inhalt seiner Vorschriften bereits stattgefunden hätte oder angefangen worden wäre.

Jeder der beiden hohen Kontrahenten kann diesen Vertrag aufkünden, indem er sechs Monate vor dem Endtermin seinen Entschluss der Gegenpartei mitteilt. Eine solche Aufkündigungsfrist darf jedoch die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.

Der Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen sollen baldmöglichst in Bern ausgewechselt werden.

12 [AS 1 356 373, 4 385 387 390, 5 279]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.

So geschehen zu Bern, den sechsundzwanzigsten November des Jahres eintausendachthundertundachtzig.

Anderwert

C. Vivian