Die Handels‑, Industrie‑ oder Finanzgesellschaften, einschliesslich der Transport‑ und Versicherungsgesellschaften, die nach den Gesetzen des einen der hohen vertragschliessenden Teile rechtsgültig errichtet sind und auf seinem Gebiete ihren Sitz haben, werden im andern Lande rechtlich anerkannt, sofern sie keinen unerlaubten oder unsittlichen Zweck verfolgen; ihre Fähigkeit und ihr Recht, vor Gericht aufzutreten, richten sich nach den Gesetzen ihres Heimatlandes.
Sie haben das Recht, sich im Gebiete des andern Teils niederzulassen und ihre Tätigkeit auszuüben, sofern sie die dort gegenwärtig oder inskünftig geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten.
Sie haben das Recht, nach Massgabe der Landesgesetze im Gebiete des andern Teils jede Art von beweglichem Eigentum zu erwerben, ebenso unbewegliches Eigentum, soweit es für den Betrieb der Gesellschaft erforderlich ist, vorbehältlich der in den beiderseitigen Landesgesetzen vorgesehenen Ausnahmefälle, wobei jedoch darüber Übereinstimmung herrscht, dass diesfalls der Erwerb von Grundeigentum nicht den Zweck der Gesellschaft bilden darf.
Sie haben unter den nämlichen Bedingungen wie natürliche Personen, die dem gleichen Staate wie sie selbst angehören, freien Zutritt zu den Gerichten, sei es als Kläger oder als Beklagte.
Sie unterliegen keinen andern oder höheren Gebühren, Abgaben oder überhaupt irgendwelchen Geldleistungen als die inländischen Gesellschaften.
Abgesehen von den militärischen Leistungen und Requisitionen, die in Kriegs‑ und Friedenszeiten den Inländern auferlegt sind und denen sie unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Gesellschaften, gegen Entschädigung nach Massgabe der beiderseitigen Landesgesetze, unterliegen, werden von ihnen nur diejenigen Leistungen gefordert, die die Eigenschaft einer nach den Gesetzen und Verordnungen zugunsten des Staates oder seiner Verwaltungsbezirke erlassenen Abgabe oder Steuer haben.
Die im Gebiete des einen Teils bestehenden Zweigniederlassungen, Agenturen und sonstigen Vertretungen von Firmen und Gesellschaften, die im Gebiete des andern Teils ordnungsmässig errichtet sind, sollen nur für das in den genannten Zweigniederlassungen, Agenturen und sonstigen Vertretungen regelrecht investierte Kapital oder für die von ihnen im Lande erworbenen Gewinne oder Einkünfte besteuert werden; dabei können diese Gewinne und Einkünfte zur Ermittlung des zu versteuernden Kapitals dienen, wenn dieses nicht anderweitig festgestellt werden kann.