Art. 1
Die Pfandbriefzentralen dürfen in ihrer Firmabezeichnung das Wort «schweizerisch» verwenden.
211.423.41
vom 23. Januar 1931 (Stand am 1. Januar 2025)
1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1879).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 19302 über die Ausgabe
von Pfandbriefen (im folgenden Gesetz genannt),
verordnet:
2 SR 211.423.4. Heute: Pfandbriefgesetz.
Die Pfandbriefzentralen dürfen in ihrer Firmabezeichnung das Wort «schweizerisch» verwenden.
Wird ein auf die Artikel 3 und 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes gestütztes Aufnahmegesuch einer Kreditanstalt abgewiesen, so entscheidet das Eidgenössische Finanzdepartement3 darüber, ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind.
3 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Der Verwaltungsrat oder Vorstand der Pfandbriefzentralen besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.
1 Der Verwaltungsrat oder Vorstand der Pfandbriefzentralen ist (unter Vorbehalt von Art. 37 des Gesetzes) aus Vertretern der Mitgliedanstalten zu bestellen.
2 …4
4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
1 Für die vom Bundesrat als Vertreter der Grundpfandschuldner ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Pfandbriefzentralen gilt eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 …5
5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Zu den Befugnissen des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Pfandbriefzentralen gehört die Festsetzung des Zinsfusses für die Pfandbriefe und Darlehen.
Wortlaut und äussere Gestaltung des Pfandbriefes unterliegen der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes.
6 Fassung gemäss BRB vom 2. Juli 1948, in Kraft seit 2. Juli 1948 (AS 1948 808).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1879).
8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1982, mit Wirkung seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1879).
1 Nach Verfall eingelöste Pfandbriefe sind zu entkräften.
2 Vor Verfall nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zurückerhaltene Pfandbriefe dürfen von den Pfandbriefzentralen, sobald neue Deckung vorhanden ist, wieder ausgegeben werden. Die ungedeckten Pfandbriefe sind gesondert zu verwahren.
Zu den Ausgabekosten, die der Pfandbriefzentrale zu vergüten sind, wenn eine Mitgliedanstalt ihre Darlehen vorzeitig zurückbezahlt, gehört auch ein entsprechender Teil der Verwaltungskosten der Zentrale.
1 Das Pfandregister der Mitglieder einer Zentrale (Art. 21 des Gesetzes) setzt sich zusammen aus:
2 Für die Ergänzung der Deckung nach Artikel 25 des Gesetzes ist ein besonderes Inventar zu führen. Es muss deren Art, Nominalwert, Tageskurs und Deckungswert angeben.
3 Es ist darauf zu achten, dass auch bei unvorhergesehenen Abgängen die Deckung jederzeit sichergestellt ist.
4 Die Mitglieder einer Zentrale, welche die Beträge der verpfändeten Forderungen und die Deckungswerte (Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und 6) elektronisch speichern und in Einzel- und Totalbeträgen jederzeit abrufen können, dürfen auf die Journalführung nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten. Das Nachführen der Veränderungen dieser Einzelbeträge in der Kartei entfällt.
5 Die Mitglieder einer Zentrale können zusätzlich zur elektronischen Speicherung nach Absatz 4 auch das Inventar gemäss Absatz 1 Buchstabe a EDV-mässig führen. In diesem Falle müssen die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–6 jederzeit nachgeführt und abrufbar und die Deckungswerte, die seit Ende Vorjahr erhöht oder neu in das Inventar aufgenommen wurden, gekennzeichnet sein. Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 7–13 geforderten Angaben können in anderer Form jederzeit griffbereit gehalten werden.
6 …11
7 Die Zentralen sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern jederzeit Einsicht zu nehmen in oder Auskunft zu erhalten über Daten des Pfandregisters der Mitglieder oder über weitere Daten, die zur Erfüllung von gesetzlichen oder regulatorischen Pflichten der Zentralen erforderlich sind.12
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 1986, in Kraft seit 1. Juli 1986 (AS 1986 694).
10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
11 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Die Zweiganstalten von Mitgliedern einer Zentrale führen für die bei ihnen liegende Deckung ein eigenes Teil-Pfandregister.
Das Pfandregister der Zentralen (Art. 16 des Gesetzes) ist gleich anzuordnen wie das Pfandregister ihrer Mitglieder. Die Darlehen an die Mitglieder sind jedoch nicht in dieses Register einzutragen, sondern die bankmässige Buchführung der Zentralen über die Darlehen gilt als Bestandteil des Pfandregisters.
1 Die Deckung der Pfandbriefe und der Darlehen (Art. 17, 22 und 25 des Gesetzes) ist von allen andern Vermögenswerten abzusondern, als solche zu kennzeichnen, in Normal- und in Ergänzungsdeckung auszuscheiden und an einem sicheren Ort im Inland aufzubewahren.
2 Bei physisch vorhandener Deckung der Pfandbriefe und der Darlehen ist die Aufbewahrung zusammen mit anderen Vermögenswerten zulässig, wenn die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, damit die Deckung auf Anordnung der Zentrale, der Revisionsstelle oder der Aufsichtsbehörde jederzeit und sofort separiert und der Zugriff gesperrt werden kann.
3 Bei treuhänderischer Verwaltung von Registerschuldbriefen gilt Absatz 2 sinngemäss.
4 Drittverwahrung und treuhänderische Verwaltung sind nur zulässig, wenn der Drittverwahrer oder der Treuhänder auf sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte, einschliesslich Pfandrechte und obligatorische Retentionsrechte, Leistungsverweigerungsrechte oder ähnliche Rechte in Bezug auf die verwahrte Pfandbriefdeckung, verzichtet. Auf Verlangen ist der Verzicht der Zentrale nachzuweisen.
13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
1 Als Geld, das im Sinne von Artikel 25 des Gesetzes zur Ergänzung der Deckung verwendet werden kann, gelten gesetzliche Schweizer Zahlungsmittel, namentlich auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Ebenfalls anrechenbar sind auf Franken lautende Sichtguthaben bei Schweizer Banken.
2 Als Ergänzung der Deckung im Sinne von Artikel 25 des Gesetzes sind auch durch den Bund garantierte oder verbürgte börsenkotierte Schuldverschreibungen zugelassen.
14 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
1 Der Nominalwert der Darlehensdeckung der Mitglieder muss jederzeit mindestens 110 Prozent des Nominalwerts der Darlehen der Pfandbriefzentralen betragen. Sind Grundpfandforderungen im Deckungsstock enthalten, die die Mitglieder abweichend von den Vorgaben ihrer internen Weisungen in Bezug auf die Tragbarkeit nach Artikel 72d der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201216 vergeben haben, so gilt ein Wert von 115 Prozent.
2 Der unter Berücksichtigung der Belehnungsgrenzen anrechenbare Wert der Darlehensdeckung muss jederzeit mindestens 108 Prozent des Nominalwerts der Darlehen der Pfandbriefzentralen betragen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann einen höheren Mindestdeckungsgrad festlegen, insbesondere um erhöhte Risiken im Deckungsstock zu berücksichtigen.
15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
1 Wird in die Deckung eine Forderung mit vorgehenden Pfandrechten (Art. 34 des Gesetzes) eingelegt, so kommt die nachgehende Forderung nur mit einem Abzug von 15 Prozent des Vorganges als Deckung in Betracht.
2 Bestehen neben der als Deckung dienenden Forderung im gleichen Range weitere Forderungen, so ist der Deckungswert innerhalb der betreffenden Pfandstelle ebenfalls um 15 Prozent dieser Drittforderungen zu kürzen.
17 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 31. Jan. 1968, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968 198).
18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. April 1986, mit Wirkung seit 1. Juli 1986 (AS 1986 694).
Unter Faustpfandforderungen im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes sind durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder mit Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten zu verstehen.
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
1 Die beiden Pfandbriefzentralen haben drei Zwischenbilanzen auf die ersten drei Vierteljahresenden des Geschäftsjahres aufzustellen und zur Verfügung von Interessenten zu halten. Eine solche Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern:
2 Zum Eigenkapital im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes gehören, ausser dem einbezahlten Aktien- oder Genossenschaftskapital, den ausgewiesenen Reserven und dem Aktivsaldo, 75 Prozent des nicht einbezahlten Aktien- oder Genossenschaftskapitals, für das Verpflichtungsscheine vorhanden sind.
2bis und 2ter …33
3 Jeder Zwischenbilanz ist beizufügen: die Summe der Jahreszinslast der Pfandbriefe und des Jahreszinsertrages der Pfandbriefdeckung sowie das Verhältnis des Eigenkapitals zum gesamten Fremdkapital.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1708).
21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
32 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2009, in Kraft vom 1. März 2009 bis 31. Dez. 2014 (AS 2009 823).
Die Jahresschlussbilanz der beiden Zentralen hat die gleichen Posten wie die Zwischenbilanzen zu enthalten und überdies den Jahresgewinn oder Jahresverlust.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1708).
Die Erfolgsrechnung der beiden Zentralen ist mindestens wie folgt zu gliedern:37
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1708).
36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
1 Die Pfandbriefzentralen erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht. Dieser setzt sich aus Jahresrechnung und Jahresbericht zusammen.
2 Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang. Der Anhang hat insbesondere Auskunft darüber zu geben, ob die Fälligkeit der Darlehen mit derjenigen der Pfandbriefe übereinstimmt.
3 Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dar.
4 Das Testat der Prüfgesellschaft ist im Geschäftsbericht wiederzugeben.
39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR AS 2008 5363).
Die Pfandbriefzentralen müssen mindestens halbjährlich und innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses die folgenden Informationen offenlegen:
40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
41 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
1 Ordnet die FINMA gegen ein Mitglied Massnahmen nach den Artikeln 40 und 40a des Gesetzes an, so kann die von der FINMA beauftragte Person den Pfandbriefzentralen alle Auskünfte erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.43
2 Die beauftragte Person informiert die Pfandbriefzentralen regelmässig über den Stand des Verfahrens, soweit sie davon betroffen sind.
42 Ursprünglich: Art. 21a.
43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Die erstmalige Offenlegung nach Artikel 21a erfolgt per Stichtag 31. Dezember 2025. Die FINMA kann im Einzelfall einen späteren Stichtag im Jahr 2026 zulassen.
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1879).
46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1982, mit Wirkung seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1879).
48 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. April 1986, mit Wirkung seit 1. Juli 1986 (AS 1986 694).