211.423.4

Pfandbriefgesetz

(PfG)1

vom 25. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876; BBl 1981 III 197).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19253,

beschliesst:

Abschnitt I: Die Pfandbriefzentralen

Art. 1

1 Die Pfandbriefzentralen haben den Zweck, dem Grundeigentümer langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und billigem Zinsfusse zu vermitteln.

2 Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen steht zwei Anstalten zu, nämlich je einer Zentrale der Kantonalbanken und der übrigen Kre­ditanstalten. Es bleibt den beiden Pfandbriefzentralen vorbehalten, sich zu vereinigen.

Art. 2

1 Zur Ausübung des Rechtes der Pfandbriefausgabe ist die Ermächti­gung des Bundesrates nötig.

2 Um die Ermächtigung zu erhalten, muss die Zentrale als Aktien­gesellschaft oder Genossenschaft errichtet sein, mindestens fünf Mit­glieder zählen, über ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens 5 Millionen Franken verfügen und ihre Statuten vom Bundesrate genehmigen lassen.

Art. 34

Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der Kantonalbanken zu sein, hat jede Kantonalbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. November 19345 über die Banken und Spar­kassen.

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968 209; BBl 1967 I 625).

5 SR 952.0

Art. 4

1 Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der übrigen Banken zu sein, hat jede Kreditanstalt, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat und deren Aktiven nach der letzten, entsprechend den Vorschriften des Bundesrates erstellten und veröffentlichten Bilanz zu mehr als 60 vom Hundert der Bilanzsumme aus Forderungen bestehen, die im inländischen Bodenkreditgeschäft erworben worden sind.

2 Als im inländischen Bodenkreditgeschäft erworbene Forderungen gelten inländische Grundpfandforderungen und inländische Pfand­briefe, ferner durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten, sofern das Pfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandforderungen und Pfandbriefen besteht.

3 Es steht der Pfandbriefzentrale frei, andere Kreditanstalten, sofern sie ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, als Mitglieder aufzunehmen.

4 Die Aufnahmebedingungen werden im übrigen durch die Statuten der Zentrale geregelt.

Art. 56

Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst:

1.
die Ausgabe von Pfandbriefen;
2.
die Anlage des Erlöses aus der Pfandbriefausgabe
a.
in Darlehen nach den Artikeln 11 und 12;
b.
bis zu höchstens einem Zehntel in Gülten;
3.7
die Anlage des Eigen- und Fremdkapitals in grundpfändlich gesicherten Forderungen bis zu zwei Dritteln des Verkehrs-, bei Gülten des Ertragswertes des im Inland gelegenen Grundpfandes, in bei der Nationalbank repofähigen Effekten und in Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, in Sicht- und Zeitgelder bei ihren Mitgliedern und andern inländischen Banken sowie in Grundeigentum für die Unterbringung der eigenen Geschäftsräume;
4.
andere kurzfristige Bankgeschäfte nur insoweit, als die Ausga­be der Pfandbriefe und die Gewährung der Darlehen es erfor­dern.

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968 209; BBl 1967 I 625).

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Art. 6

1 Die Pfandbriefzentralen sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit; die Befreiung erstreckt sich nicht auf die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden auf dem Grundeigentum.

2 Die Darlehen, die von den Pfandbriefzentralen nach den Artikeln 11 und 12 gewährt werden, und die Zinsen solcher Darlehen unter­liegen keiner eidgenössischen Stempelsteuer.

Abschnitt II: Die Ausgabe von Pfandbriefen und die Gewährung von Darlehen


Art. 78

1 Pfandbriefe können in Form von Wertpapieren, Globalurkunden oder Wertrechten ausgegeben werden. Diese Pfandbriefe lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.

2 Pfandbriefe können auch in Form von schriftlichen Darlehensverträgen ausgegeben werden.

3 Werden Pfandbriefe auf den Namen ausgegeben, so führt die Pfandbriefzentrale ein Buch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Das Buch ist nicht öffentlich.

4 Die Eintragung in das Buch setzt einen Ausweis über den Erwerb des Pfandbriefes zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.

5 Im Verhältnis zur Pfandbriefzentrale gilt als berechtigt, wer im Buch eingetragen ist.

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bucheffektengesetz vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

Art. 89

Der Bundesrat kann Vorschriften über den Inhalt von Pfandbriefen erlassen.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bucheffektengesetz vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).


Art. 910

Die verantwortlichen Organe bescheinigen vor der Ausgabe von Pfandbriefen, dass die gesetzliche Deckung vorhanden ist.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bucheffektengesetz vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

Art. 1011

Die Pfandbriefzentralen dürfen Pfandbriefe nur in solcher Höhe aus­geben, dass der Betrag aller bilanzmässigen Schuldverpflichtungen, einschliesslich der Pfandbriefe, das Fünfzigfache des Eigenkapitals nicht übersteigt. Die Vollziehungsverordnung umschreibt den Begriff des Eigenkapitals.

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968 209; BBl 1967 I 625).

Art. 11

1 Die Pfandbriefzentralen gewähren ihren Mitgliedern aus dem Erlöse der Pfandbriefausgabe Darlehen mit Deckung gemäss Artikel 19.

2 Sie dürfen auch andern Kreditanstalten Darlehen mit Deckung gemäss Artikel 26 gewähren.

Art. 12

1 Die Fälligkeit der Darlehen muss übereinstimmen mit der Fällig­keit derjenigen Pfandbriefe, aus deren Erlös die Darlehen gewährt wur­den.

2 Diese Darlehen können vorzeitig zurückbezahlt werden unter der Bedingung, dass die schuldnerische Anstalt der Pfandbriefzentrale an Zahlungsstatt im entsprechenden Betrag Pfandbriefe derselben Gat­tung abliefert wie diejenigen, aus deren Erlös die Darlehen sei­nerzeit gewährt wurden, und dass sie gleichzeitig der Pfandbriefzen­trale den darauf entfallenden, noch nicht getilgten Rest der Aus­gabekosten vergütet.

Art. 13

Die Mitglieder und andern Kreditanstalten, denen die Pfandbriefzen­tralen Darlehen gewähren, sind verpflichtet, die Vorteile der Pfand­briefausgabe möglichst ihren Grundpfandschuldnern zukommen zu lassen.

Abschnitt III: Deckung der Pfandbriefe und Darlehen


Art. 1412

Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen müssen bei den Zentralen jederzeit durch Darlehen nach den Artikeln 11 und 12 und für den in Artikel 5 Ziffer 2 vorbehaltenen Teil durch Gülten, die von den Zentralen aufbewahrt und verwaltet werden, gedeckt sein.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 (AS 1968 209; BBl 1967 I 625).


Art. 15

Ist der Zinsertrag der Deckung kleiner als der Zinsertrag der Pfand­briefe, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.


Art. 16

1 Die Pfandbriefzentralen haben die bei ihnen liegende Deckung der Pfandbriefe in ein Pfandregister einzutragen.

2 Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.


Art. 17

1 Die Zentralen haben die in ihrem Pfandregister eingetragene Deckung von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren.

2 Sie sind verpflichtet, im Interesse der Pfandbriefgläubiger, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.

Art. 18

Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Pfandbriefzentralen eingetra­genen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefgläubiger oder deren Vertreter erforderlich wären.


Art. 19

1 Die Darlehen der Pfandbriefzentralen an ihre Mitglieder und die darauf ausstehenden Zinsen müssen jederzeit durch Grundpfand- oder Faustpfandforderungen der Mitglieder an ihre Schuldner gedeckt sein, die von den Mitgliedern verwahrt und verwaltet werden.

2 Die Grundpfänder dieser Forderungen müssen in der Schweiz gele­gen sein, die Faustpfänder in inländischen Grundpfandforderungen oder Pfandbriefen bestehen.


Art. 20

Ist der Zinsertrag der bei einem Mitgliede vorhandenen Deckung kleiner als der Zinsertrag der diesem Mitgliede von der Pfandbrief­zentrale gewährten Darlehen, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.


Art. 21

1 Die Mitglieder haben die bei ihnen liegende Deckung ihrer Dar­lehensbezüge in ein Pfandregister einzutragen.

2 Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.


Art. 22

1 Die Mitglieder haben die in ihren Pfandregistern eingetragene Deckung ihrer Darlehen von den übrigen Vermögenswerten getrennt auf­zubewahren.

2 Sie sind verpflichtet, im Interesse ihrer Zentrale, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.

Art. 2313

Die Darlehen der Pfandbriefzentralen und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Mit­glieder eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfän­dungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefzent­ralen oder deren Vertreter oder eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich wären.

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

Art. 24

1 Das Mitglied der Pfandbriefzentrale hat ihr über die Verwaltung der bei ihm liegenden Deckung alljährlich auf einen bestimmten Tag und ausserdem, so oft sie es verlangt, Rechnung abzulegen.

2 Für diese Verwaltung und Rechnungsstellung bezieht das Mitglied keine Entschädigung.

Art. 25

1 Ist die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden und lässt sich der Mangel nicht sofort beheben, so ist die Deckung durch an der Börse zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder durch Geld zu ergänzen. Die Schuld­verschreibungen dürfen dabei höchstens zu 95 vom Hundert des Tageskurses bewertet werden.

2 Die Artikel 14–23 gelten auch für die Ergänzung der Deckung.

Art. 26

1 Kreditanstalten, die nicht Mitglieder einer Pfandbriefzentrale sind, aber Darlehen beziehen wollen, müssen der Pfandbriefzentrale als Pfandbriefdeckung geeignet befundene Grundpfandforderungen und Ergänzungswerte, und zwar im Betrage von mindestens 105 vom Hundert der Darlehen nach den Artikeln 899–901 des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuches14 verpfänden.

2 Die Pfandbriefzentrale hat die ihr abgelieferten Deckungswerte in ihr Pfandregister einzutragen.

Abschnitt IV: Die Befriedigung aus dem Pfande

Art. 27

Für Pfandbriefforderungen der Inhaber gegenüber den Zentralen und für Darlehensforderungen der Zentralen gegenüber solchen Mitglie­dern, die Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sind, kann nur Betreibung auf Konkurs angehoben werden. Vorbehalten ist der Schutz der Pfandbrief- und Darlehensgläubiger nach Artikel 42.

Art. 2916

Am Pfandrecht nehmen alle Pfandbriefe einer Zentrale ohne Rück­sicht auf die Reihenfolge ihrer Ausgabe im glei­chen Range teil.

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 30

Die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli­gationen sind auf die Pfandbriefgläubiger anzuwenden. Dabei bilden alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen gleiche Zins- und Rückzahlungsbedingungen aufweisen, je eine Gemeinschaft.

Art. 31

Hat eine Pfandbriefzentrale ein Darlehen nach Artikel 26 gewährt, so kann sie, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht pünkt­lich erfüllt und die Mahnung erfolglos geblieben ist, die verpfände­ten Vermögenswerte bestmöglichst versilbern und sich aus dem Er­löse bezahlt machen.

Abschnitt V: Die Schätzung und Belehnung der Grund­pfänder


Art. 32

1 Die Pfandbriefzentralen haben, unter Berücksichtigung der kanto­na­len amtlichen Schätzungen, über die möglichst zuverlässige Ermitt­lung des Wertes der für die Deckung pfandrechtlich haftenden Grundstücke Vorschriften nach Massgabe der folgenden Bestim­mun­gen zu erlassen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmi­gung des Bundesrates.

2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann die Neuschätzung der Grundstücke verlangen, wenn sich der Geldwert oder die sonstigen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ändern.17

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Art. 33

1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes eines Grundstückes dürfen nur seine dauernden Eigenschaften berücksichtigt werden.

2 Dient das Grundstück überwiegend landwirtschaftlichen oder forst­wirtschaftlichen Zwecken, so ist die Schätzung nach dem durch­schnittlichen Ertrage anzustreben.

Art. 34

Unter Berücksichtigung von vorgehenden Pfandrechten und pfand­versicherten Zinsen kommen als Pfandbrief- oder Darlehensdeckung in Betracht:

1.
die auf Grundstücken mit überwiegend landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung haftenden Grund­pfand­for­de­­rungen bis zu höchstens fünf Sechsteln des Ertrags­wertes, so­fern eine solche Schätzung vorliegt, keinesfalls aber zu mehr als zwei Dritteln des Verkehrswertes;
2.
die auf andern Grundstücken haftenden Grundpfand­for­de­run­gen bis zu höchstens zwei Dritteln des Verkehrswertes.

Art. 35

Für Bauland, industrielle Anlagen und andere, nach der Art des Ertrages ähnliche Grundstücke setzen die nach Artikel 32 zu erlassen­den Vorschriften entsprechend niedrigere Belehnungsgrenzen und schützende Bestimmungen gegen eine Entwertung der Pfänder fest.

Art. 36

Forderungen mit Pfandrechten an Grundstücken, deren Ausbeutung ihren Wert aufzehrt, wie insbesondere solche an Gruben und Stein­brüchen, sind von der Verwendung als Pfandbrief- oder Darlehens­deckung ausgeschlossen.

Abschnitt VI: Die Überwachung und der Entzug der Ermächti­gung


Art. 37

Der Bundesrat ist befugt, in den Verwaltungsrat oder Vorstand jeder Pfandbriefzentrale einen Vertreter der Grundpfandschuldner als Mit­glied zu ernennen.

Art. 38

Der Bundesrat bestimmt, in welcher Form die jährlichen Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Zwischenbilanzen der Pfandbriefzentralen aufzustellen und zu veröffentlichen sind, welche Einzelangaben sie enthalten und über welche Einzelerschei­nungen des Geschäftsbetriebes im Geschäftsberichte erläuternde Aufschlüsse erteilt werden müssen.


Art. 38a18

1 Die Pfandbriefzentralen haben eine von der Eidgenössischen Revi­sionsaufsichts­behörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200519 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200720 zu beauftragen.

2 Die Pfandbriefzentralen müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzern­rechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts21 prüfen lassen.

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesell­schaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

19 SR 221.302

20 SR 956.1

21 SR 220

Art. 38b22

1 Die Prüfgesellschaften der Mitglieder der Pfandbriefzentralen prüfen im Rahmen der jährlichen Arbeiten das Pfandregister und die Dar­lehensdeckung.

2 Sie erstatten den Pfandbriefzentralen und den von ihnen beauftragten Prüfgesellschaften über diese Prüfungen Bericht.

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Art. 3923

Die Artikel 33–35 und 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200724 finden keine Anwendung.

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

24 SR SR 956.1

Art. 4025

1 Wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied, das einer Pfandbriefzentrale Darlehen schuldet, gesetzliche Vorschriften, namentlich Eigenmittelvorschriften, verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist, kann die FINMA einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen und die Aushändigung der Deckungswerte anordnen.

2 Die FINMA kann den Untersuchungsbeauftragten mit der Prüfung und Verwaltung der Deckung auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mit­glieds beauftragen.

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagen­sicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).

Art. 40a26

1 Wird über ein Mitglied der Konkurs eröffnet, so ordnet die FINMA die Separierung der Darlehen und der Deckung, einschliesslich der eingehenden Zinsen und Rückzahlungen, an. Die Darlehen werden durch die Konkurseröffnung nicht fällig.

2 Die FINMA setzt zur Verwaltung der Darlehen und der Deckung einen Beauftragten ein. Dieser trifft alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pflichten aus den Darlehen, einschliesslich Zins- und Rückzahlungen, zu gewährleisten.

3 Die FINMA kann die ganze oder teilweise Übertragung von Darlehen und der Deckung genehmigen.

4 Nach der Rückzahlung oder Übertragung der Darlehen hat der Beauftragte darüber abzurechnen, wie weit die Deckung beansprucht wurde.

26 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagen­sicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Art. 4128

Widersetzt sich eine Pfandbriefzentrale wiederholt den von der Auf­sichtsbehörde angeordneten Massnahmen, so kann die FINMA29 dem Bundesrat beantragen, ihr die Ermächtigung zur Pfand­briefausgabe zu entziehen.

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1876; BBl 1981 III 197).

29 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Art. 4230

Die Artikel 25–37g des Bankengesetzes vom 8. November 193431 gelten sinngemäss.

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

31 SR 952.0

Abschnitt VII: Verantwortlichkeits- und Strafbestimmun­gen


Art. 44

Wer diesem Gesetze oder der Vollziehungsverordnung zuwiderhan­delt, haftet den Pfandbrief- oder Darlehensgläubigern für den daraus entstandenen Schaden.

Art. 4533
1.
Wer als Pfandbriefe bezeichnete Schuldverschreibungen aus­gibt, ohne dazu die Ermächtigung zu haben,
wer Pfandbriefe ausgibt oder Darlehen bezieht, trotzdem er weiss, dass deren Deckung unvollständig ist oder fehlt,
wird, sofern nicht nach dem Schweizerischen Straf­ge­setz­buch eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.34
2.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30 000 Franken.

33 Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

34 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 4635

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig

a.
Pfandbriefe in einer Höhe ausgibt, die den nach Artikel 10 zu­lässigen Betrag übersteigt;
b.
den Vorschriften über die Führung des Pfandregisters, die ge­trennte Aufbewahrung der Deckung oder über die Auf­stellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht nachkommt oder
c.
die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder an­dern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verun­mög­licht,
wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.

2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Schweizerischen Straf­gesetzbuches36 vorbehalten.

35 Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

36 SR 311.0

Abschnitt VIII: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 51

Von diesem Gesetz werden nicht berührt die vor seinem Inkrafttre­ten auf Grund kantonalen Rechts ausgegebenen Pfandbriefe.

Art. 52

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Artikel 916–918 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches40 aufgehoben. …41

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 193142

40 SR 210

41 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, mit Wirkung seit 15. Febr. 1968 (AS 1968 209; BBl 1967 I 625).

42 BRB vom 23. Jan. 1931 (AS 47 120).