Jedes Kraftfahrzeug muss, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, entweder nach Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch einen von dieser damit betrauten Verein als für den Verkehr geeignet anerkannt sein oder mit einem auf die gleiche Weise genehmigten Typ übereinstimmen. Es muss auf alle Fälle den nachstehend festgesetzten Bedingungen genügen:
I. – Das Kraftfahrzeug muss mit folgenden Vorrichtungen versehen sein:
- a)
- mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, die leicht und sicher zu wenden gestattet;
- b)
- entweder mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen oder mit einer Bremseinrichtung, die durch zwei voneinander unabhängige Bedienungsvorrichtungen betätigt wird, von denen eine auch dann wirken kann, wenn die andere versagt; auf alle Fälle müssen beide Bremseinrichtungen hinreichend und sofort wirksam sein;
- c)
- wenn das Leergewicht des Kraftfahrzeuges 350 Kilogramm übersteigt, mit einer Vorrichtung, durch die man es vom Führersitz aus mit Hilfe des Motors in Rückwärtsgang bringen kann;
- d)
- wenn das Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges, bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Abnahme für zulässig erklärten grössten Belastung 3500 Kilogramm übersteigt, mit einer besonderen Vorrichtung, die unter allen Umständen die Rückwärtsbewegung zu verhindern vermag, sowie mit einem Spiegel für die Beobachtung nach rückwärts.
Die Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen derart angeordnet sein, dass der Führer sie sicher handhaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrbahn abzulenken.
Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angebracht sein, dass jede Feuers‑ und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, auch sonst keinerlei Gefahr für den Verkehr entsteht und weder Schrecken noch ernstliche Belästigungen durch Geräusch, Rauch oder Geruch eintreten. Das Kraftfahrzeug muss mit einer Einrichtung zur Schalldämpfung des Auspuffs versehen sein.
Die Räder der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger müssen mit Gummireifen oder mit anderen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer Elastizität gleichwertig sind, ausgerüstet sein.
Das Ende der Achsschenkel darf über die übrige Aussenfläche des Fahrzeugs nicht vorstehen.
II. – Das Kraftfahrzeug muss versehen sein:
- 1.
- Vorn und hinten mit dem auf Tafeln oder auf dem Fahrzeug selbst angebrachten Zulassungskennzeichen, das ihm von der zuständigen Behörde zugeteilt ist. Das hinten angebrachte Zulassungskennzeichen und das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen müssen beleuchtet werden, sobald sie bei Tageslicht nicht mehr erkennbar sind.
- Wenn ein Kraftfahrzeug einen Anhänger mitführt, so müssen das Zulassungskennzeichen und das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen auch am hinteren Ende des Anhängers angebracht sein; die Vorschrift bezüglich der Beleuchtung dieser Zeichen gilt dann für den Anhänger.
- 2.
- An einer leicht zugänglichen Stelle mit folgenden Angaben in leicht leserlicher Schrift:
Bezeichnung des Herstellers des Fahrgestells;
Fabriknummer des Fahrgestells;
Fabriknummer des Motors.
III. – Jedes Kraftfahrzeug muss mit einer akustischen Warnvorrichtung von ausreichender Stärke versehen sein.
IV. – Jedes einzeln fahrende Kraftfahrzeug muss während der Nacht und nach Anbruch der Dunkelheit vom mit mindestens zwei weissen Lichtern, von denen eins rechts, das andere links angebracht ist, und hinten mit einem roten Lichte versehen sein.
Bei zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen genügt jedoch vorn ein Licht.
V. – Jedes Kraftfahrzeug muss ferner mit einer oder mehreren Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame Beleuchtung der Strasse nach vorn auf genügende Entfernung erlauben, sofern die oben vorgeschriebenen weissen Lichter dieser Bedingung nicht genügen.
Wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde fahren kann, darf diese Entfernung nicht weniger als 100 Meter betragen.
VI. – Beleuchtungseinrichtungen, die eine Blendwirkung hervorrufen können, müssen so beschaffen sein, dass das Abblenden bei Begegnungen mit anderen Wegebenützern und in jedem Falle, in dem das Abblenden nützlich sein könnte, möglich ist. Nach dem Abblenden muss jedoch noch genügend Licht für eine wirksame Beleuchtung der Strasse auf mindestens 25 Meter Entfernung vorhanden sein.
VII. – Kraftfahrzeuge, die einen Anhänger mitführen, unterliegen hinsichtlich der vorderen Beleuchtung den gleichen Vorschriften wie einzeln fahrende Kraftfahrzeuge; das rote hintere Licht ist an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
VIII. – Hinsichtlich der Begrenzung des Gewichts und der Aussenabmessungen müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger den allgemeinen Vorschriften der Länder, in denen sie verkehren, genügen.