Art. 1
Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 19292 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.
747.224.052
vom 20. Dezember 1929 (Stand am 20. Dezember 1929)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 19291,
beschliesst:
Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 19292 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung endgültig abzuschliessen.
1 Die zur Durchführung des Regulierungswerkes notwendigen Beträge werden in die jährlichen Voranschläge eingestellt.
2 Der Kanton Basel-Stadt hat seinen Kostenbeitrag von 20 Prozent jeweilen in dem den Aufwendungen folgenden Jahr an den Bund zu entrichten.
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.