Art. 1
Die vertragschliessenden Teile kommen überein, für die Zwecke des vorliegenden Abkommens folgende Begriffsbestimmungen anzunehmen:
- Roh-Opium. Unter «Roh-Opium» ist der aus den Kapseln des Schlafmohns (Papaver somniferum L.) gewonnene, freiwillig geronnene Milchsaft zu verstehen, der nur die für seine Verpackung und Versendung erforderliche Behandlung erfahren hat, ohne Rücksicht auf seinen Morphingehalt.
- Opium für medizinische Zwecke. Unter «Opium für medizinische Zwecke» ist Opium zu verstehen, das die Behandlung erfahren hat, die erforderlich ist, um es zum medizinischen Gebrauche geeignet zu machen; es mag gepulvert oder granuliert oder mit neutralen Stoffen gemischt sein, gemäss den Vorschriften der Pharmakopöe.
- Morphin. Unter «Morphin» ist zu verstehen das Haupt-Alkaloid des Opiums mit der chemischen Formel C17H19NO3.
- Diacetylmorphin. Unter «Diacetylmorphin» ist zu verstehen das Diacetylmorphin (Diamorphin, Heroin) mit der Formel C21H23NO5.
- Kokablätter. Unter «Kokablättern» sind zu verstehen die Blätter des Erythroxylon Coca Lamarck, des Erythroxylon novogranatense (Morris) Hieronymus und ihrer Abarten aus der Familie der Erythroxylaceen sowie die Blätter anderer Arten dieser Gattung, aus denen Kokain unmittelbar oder durch chemische Umwandlung gewonnen werden kann.
- Roh-Kokain. Unter «Roh-Kokain» sind alle aus den Kokablättern gewonnenen Stoffe zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Herstellung von Kokain dienen können.
- Kokain. Unter «Kokain» ist zu verstehen der Methyläther des linksdrehenden Benzoylecgonins (a D 20° = – 16°4) in 20 %iger Chloroformlösung mit der Formel C17H21NO4.
- Ecgonin. Unter «Ecgonin» ist zu verstehen das linksdrehende Ecgonin (a D 20° = – 45°6 in 5 %iger wässeriger Lösung) mit der Formel C9H15NO3.H2O und alle Derivate dieses Ecgonins, die gewerblich zu seiner Wiedergewinnung dienen könnten.
- Indischer Hanf. Unter «Indischem Hanf» ist die getrocknete Spitze der blühenden oder fruchttragenden weiblichen Stauden der Cannabis sativa L. zu verstehen, aus der das Harz nicht ausgesogen ist, ohne Rücksicht auf die Benennung, unter der sie in den Handel gebracht werden.