I. Schlussakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815
Art. 92
Die Provinzen Chablais und Faucigny und alles von Ugine nördlich gelegene, Seiner Majestät zugehörige Land sollen in der schweizerischen Neutralität, wie sie durch die Mächte anerkannt und gewährleistet ist, einbegriffen sein.
Infolgedessen sollen, so oft die der Schweiz benachbarten Mächte sich im Zustande wirklich ausgebrochener oder unmittelbar bevorstehender Feindseligkeiten befinden werden, die Truppen Seiner Majestät des Königs von Sardinien, die allfällig in jenen Provinzen stehen möchten, sich zurückziehen und dafür, wenn es notwendig ist, ihren Weg durch das Wallis nehmen können; keine andern bewaffneten Truppen sollen die genannten Provinzen und Territorien durchziehen oder sich in denselben aufhalten können, mit Ausnahme derjenigen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft daselbst aufzustellen für gut finden würde. Wohl verstanden, dass dieses Verhältnis die Verwaltung jener Provinzen auf keine Weise beschränken soll, woselbst auch die Zivilbeamten Seiner Majestät des Königs die Bürgerwachen für Erhaltung guter Ordnung gebrauchen können.
II. Pariser Vertrag vom 20. November 1815 zwischen Frankreich einerseits, Grossbritannien, Österreich, Preussen und Russland andererseits
Art. 3 Absatz 2
Die Neutralität der Schweiz soll auf das Gebiet ausgedehnt werden, das nördlich einer Linie liegt, die von Ugine aus (diese Stadt mit einbegriffen) südwärts am See von Annecy vorbei läuft, über Faverge bis Lecheraine und von da bis zum See von Bourget und zur Rhone geht, so wie es durch den Artikel 92 der Schlussakte des Wiener Kongresses mit den Provinzen von Chablais und Faucigny geschehen ist.
III. Akte betreffend die Anerkennung und Gewährleistung der immerwährenden Neutralität der Schweiz und der Unverletzlichkeit ihres Gebietes vom 20. November 1815
Absatz 3
Die Mächte anerkennen und gewährleisten gleichfalls die Neutralität derjenigen Teile von Savoyen, denen durch die Urkunde des Wiener Kongresses vom 29. März eintausendachthundertfünfzehn und durch den Pariser Vertrag vom heutigen Tage der Genuss der schweizerischen Neutralität auf gleiche Weise zugesichert wird, als wären sie Bestandteile dieses Landes.
Unterschriften
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Erklärung vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler unterzeichnet und mit dem Bundessiegel versehen worden.
So geschehen zu Bern, am 16. März 1928.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates | |
Der Bundespräsident: Schulthess |