0.812.121.925.4
BS 12 537
(Notenaustausch vom 12. April 1927)
Mit Notenaustausch vom 12. April 1927 ist zwischen der Schweiz und China eine Vereinbarung über den Handel mit Betäubungsmitteln zwischen den beiden Ländern getroffen worden. Der Gegenstand dieser Vereinbarung ist aus der hiernach abgedruckten chinesischen Note ersichtlich, die die Antwort auf die schweizerische Note darstellt.
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Die Chinesische Gesellschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Politischen Departement2 den Empfang seiner Note vom 12. April 1927, Nr. B 56/19/2-PB., zu bestätigen. Die Note enthält folgende Erklärung:
Im Auftrag ihrer Regierung bringt die chinesische Gesandtschaft dem Eidgenössischen Politischen Departement zur Kenntnis, dass die Regierung der Republik China mit der oben erwähnten Erklärung einverstanden ist und dass sie die in Frage stehende Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen als zustande gekommen betrachtet.
2 Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten.
4 [BS 4 434. SR 812.121 Art. 37 Abs. 2]. Heute gilt das BG vom 3. Okt. 1951 (SR 812.121).