Einrichtung und Tätigkeit des Zolldienstes
1. Zur Vermeidung von Stockungen bei den einzelnen Grenzzollstellen ist es erwünscht, dass die Vornahme der Zollabfertigung bei den Zollstellen oder Zolllagern im Innern des Landes erleichtert wird, wenn die Landesvorschriften, die Beförderungsbedingungen und die Natur der Waren dies gestatten.
2. Es ist erwünscht, dass ausser in Fällen des Verdachts von Missbrauch und unbeschadet der Rechte, die die Staaten aus ihrer Gesetzgebung herleiten, die zollamtlichen Plomben oder Siegel, die ein Staat an Durchfuhr- oder solchen Waren anlegt, die für ein Zolllager bestimmt sind, von den übrigen Staaten anerkannt und unberührt gelassen werden, vorbehältlich des Rechtes der letzteren, die Plomben oder Siegel durch Anbringung neuer Zollzeichen zu vervollständigen.
Zollabfertigung der Waren
3. Es ist erwünscht, dass die Staaten, soweit irgend möglich und unbeschadet des Rechtes, besondere Gebühren zu erheben:
- a)
- die Zollabfertigung der leicht verderblichen Lebensmittel ausserhalb der Dienststunden der Zollstellen und an andern als Werktagen erleichtern;
- b)
- in den Grenzen ihrer Gesetze die Beladung und Löschung der See‑ und Flussschiffe ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitstage und ‑stunden der Zollstellen zulassen.
Erleichterungen bei der Zollanmeldung
4. Es ist erwünscht, dass es dem Empfänger, vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 10 des Berner Abkommens vom 14. Oktober 1890 über die Warenbeförderung auf der Eisenbahn, geändert durch das Berner Abkommen vom 19. September 190612, stets freisteht, die zollhängigen Waren selbst anzumelden oder sie durch eine Person seiner Wahl anmelden zu lassen.
5. Es ist erwünscht – soweit das System als anwendbar erachtet wird –, dass ein Vordruck eingeführt wird, der zugleich die von dem Beteiligten abzugebende Zollanmeldung, den Beschaubefund und, wenn das beteiligte Land es für angezeigt hält, die Quittung über die Bezahlung der Eingangsabgaben enthält.
6. Es ist erwünscht, dass die Staaten soweit wie möglich davon Abstand nehmen, strenge Strafen für leichte Verstösse gegen die Verfahrens‑ oder die materiellen Zollvorschriften zu verhängen. Besonders wenn in einem der Fälle, wo die Vorlegung von Urkunden für die Abfertigung einer Ware gefordert wird, eine leicht zu behebende Unterlassung oder ein Irrtum offenbar ohne jede betrügerische Absicht begangen worden ist, muss die etwaige Geldstrafe so niedrig bemessen werden, dass sie so wenig wie möglich zur Last fällt und lediglich den Charakter einer grundsätzlichen Sühne, d. h. einer einfachen Warnung, trägt.
7. Man sollte prüfen, ob zur Bezahlung oder Sicherung der Zollabgaben gegen Hinterlegung einer dauernden Sicherheit Postchecks oder Bankchecks zugelassen werden können.
8. Es ist erwünscht, dass die Zollbehörden nach Möglichkeit ermächtigt werden, die bei der Einfuhr bezahlten Zollbeträge im Falle der Wiederausfuhr der Waren zurückzuzahlen, wenn die Nämlichkeit der Waren überzeugend nachgewiesen werden kann und sie ununterbrochen unter Zollkontrolle geblieben sind. Ebenso ist es erwünscht, dass bei der Wiederausfuhr dieser Waren keinerlei Ausfuhrabgabe erhoben wird.
9. Es dürfte sich empfehlen, geeignete Massregeln zur Vermeidung jeder Verzögerung bei der Abfertigung von Geschäftskatalogen und andern gleichartigen zur Reklame bestimmten Drucksachen zu ergreifen, wenn sie mit der Post versandt werden oder mit der Ware, auf die sie sich beziehen, zusammengepackt sind.
10. Es ist erwünscht, dass in dem Falle, wo gewisse, für die Zollförmlichkeiten erforderliche Schriftstücke das Visum eines Konsuls oder einer andern Behörde tragen müssen, die mit der Erteilung des Visums beauftragte Stelle sich bemüht, die in den kaufmännischen Kreisen ihres Sitzes üblichen Geschäftsstunden möglichst innezuhalten. Ausserdem ist es erwünscht, dass der Betrag der Gebühren für Überstunden, falls solche Gebühren erhoben werden, möglichst entgegenkommend festgesetzt wird.