Art. 1
Jede Streitigkeit, welcher Art sie auch sei, die zwischen den vertragschliessenden Parteien entstehen und nicht auf diplomatischem Wege innert angemessener Frist geschlichtet werden könnte, und die sich zu einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Erledigung gemäss Artikel 36 Absatz 2 der Satzung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes4 oder gemäss irgendeines andern internationalen Abkommens zwischen den vertragschliessenden Teilen nicht eignet, wird auf Ersuchen beider Parteien oder einer derselben einer ständigen Vergleichskommission zur Prüfung und Berichterstattung unterbreitet.
Die vertragschliessenden Teile können dahin übereinkommen, dass ein Streitfall, der sich zu einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Erledigung eignet, zuvor einem Vergleichsverfahren unterworfen werde. Falls bei einer solchen Streitigkeit einer der Teile die Vorschläge der Kommission innert angemessener Frist nicht annimmt, so kann jeder von ihnen die Streitigkeit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof5 unterbreiten.
4 [AS 37 768]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 36 Ziff. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501).
5 Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501).