Das Auslieferungsbegehren ist auf diplomatischem Weg oder, in Ermangelung diplomatischer Agenten, durch den im Range höchststehenden Konsul des ersuchenden Staates oder, wenn kein Konsul vorhanden ist, direkt von Regierung zu Regierung zu stellen.
Dem Auslieferungsbegehren ist, wenn es sich um einen Verurteilten handelt, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des ergangenen Urteils, oder bei Angeschuldigten ein von der zuständigen Behörde erlassener Haftbefehl, enthaltend eine ausführliche Darstellung der zur Last gelegten Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, beizugeben.
Diese Schriftstücke sind, wenn sie in spanischer, deutscher oder italienischer Sprache abgefasst sind, von einer französischen Übersetzung begleitet und im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wird das Auslieferungsbegehren auf diplomatischem Weg gestellt, so ist eine konsularische Beglaubigung nicht nötig.
Dem Auslieferungsbegehren sind alle zur Identifizierung der beanspruchten Person nötigen Aufklärungen und Schriftstücke sowie eine Abschrift der im ersuchenden Staat auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Strafbestimmungen beizulegen.
Handelt es sich um die Auslieferung eines entwichenen Strafgefangenen, so ist die Vorlage eines von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen Schriftstückes erforderlich, das eine Wiedergabe des ergangenen Urteils, die Urteilsnotifikation an diese Verwaltungsbehörde, die zur Anwendung gelangten strafgesetzlichen Bestimmungen, sowie Angaben über die Dauer der noch zu erstehenden Strafe, den Zeitpunkt und die Verumständungen der Flucht und die erforderlichen Auskünfte über die Identität der beanspruchten Person enthält.