A. Die Ausführung der Rheinregulierung und die Leitung aller damit in einem inneren Zusammenhange stehenden Angelegenheiten obliegt einer aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern bestehenden Internationalen Rheinregulierungskommission, in welche jede der beiden Regierungen je zwei Vertreter und zwei Ersatzmänner entsendet.
Diese Kommission wählt alljährlich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, wobei diese Wahl aus den schweizerischen und österreichischen Mitgliedern alternierend vorzunehmen ist. Die Kommission hat im Laufe eines jeden Baujahres zur geeigneten Zeit an dem von ihr bestimmten Orte zusammenzutreten und die zur erspriesslichen Durchführung des gemeinsamen Unternehmens erforderlichen Massnahmen zu beraten und zu beschliessen; sie ist berechtigt, die Beschlüsse im Rahmen des vereinbarten Projektes auch ausführen zu lassen und hiebei die Mitwirkung der zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen.
Jedes der vorgenannten Kommissionsmitglieder einschliesslich des Vorsitzenden ist stimmberechtigt. Wenn bei Verhandlungsgegenständen, welche der Befugnis der Rheinreguilerungskommission unterstellt sind, ein Mehrheitsbeschluss nicht zustandekommt, ist der Gegenstand zunächst den beiden Regierungen vorzulegen. Treffen diese keine einvernehmliche Entscheidung, so ist der Gegenstand einem von den beiden Regierungen von Fall zu Fall zu bezeichnenden, einem dritten Staate angehörigen Ingenieur zur Entscheidung vorzulegen.
Die über die Verhandlungen der Kommission geführten Protokolle sind in zwei Exemplaren auszufertigen, wovon eines an den Schweizerischen Bundesrat und eines an das österreichische Bundesministerium für Handel und Verkehr in Wien einzusenden ist.
Die Verwaltungskosten der Kommission mit Inbegriff der Diäten und Reisekosten der Kommissionsmitglieder werden gleichfalls, ebenso wie die Auslagen für die Besorgung der laufenden Geschäfte und für die Leitung und Beaufsichtigung der Bauten, für Rechnung des gemeinsamen Regulierungsunternehmens bestritten.
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder und die Gebühren der Bauleiter werden auf Antrag der Rheinregulierungskommission von den beiderseitigen Regierungen einvernehmlich festgesetzt.
B. Der Internationalen Rheinregulierungskommission obliegt die Überwachung und Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht.
Demnach unterliegen die von den Bauleitungen (Art. 10) zu verfassenden Projekte ihrer Prüfung und Genehmigung.
Ebenso prüft und genehmigt die Kommission die jährlichen Bauanträge und verfügt deren Ausführung, sie genehmigt die Bau- und Lieferungsverträge sowie die Bedingnisse für die Vergebung der Bauten und Materiallieferungen; die Kommission prüft auch die im abgelaufenen Baujahre ausgeführten Bauten, kollaudiert dieselben auf Grund der von den Bauleitungen vorgelegten Abrechnungen und liquidiert die Ausführungskosten nach Massgabe des Befundes.
Die Kommission beschliesst über die Notwendigkeit der Einlösung von Grundstücken, Bauten, Materialerzeugungs- und Lagerplätzen usw., erteilt die zum Abschluss von Vergleichen über Entschädigungen im Enteignungsfalle erforderliche Ermächtigung und genehmigt die bezüglichen Verträge.
Die Kommission ist berechtigt, Änderungen in den Details der gemeinsamen Werke zu beschliessen, doch darf eine Überschreitung des für die Gesamtheit der Werke veranschlagten Aufwandes hiedurch nicht stattfinden.
Im entgegengesetzten Falle, oder wenn bei der Ausführung wesentliche Abweichungen von den im gegenwärtigen Vertrage angeführten Grundlagen notwendig werden, ist die Zustimmung der beiderseitigen Regierungen einzuholen.
Mit Schluss jedes Jahres ist an beide Regierungen über den Fortgang der Arbeiten und über die finanzielle Gebarung Bericht zu erstatten.