Die vertragschliessenden Teile bilden für das Vergleichsverfahren einen ständigen Vergleichsrat von drei Mitgliedern.
Sie ernennen, jeder für sich, nach freier Wahl je ein Mitglied und berufen den Vorsitzenden im gemeinsamen Einverständnis.
Der Vorsitzende soll nicht Angehöriger eines der vertragschliessenden Staaten sein, noch soll er auf deren Gebiet seinen Wohnsitz haben oder in deren Diensten stehen.
Der Vergleichsrat wird im Laufe von sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden des vorliegenden Vertrages gebildet.
Jedem vertragschliessenden Teile steht das Recht zu, sofern nicht ein Verfahren im Gange ist, das von ihm ernannte Mitglied abzuberufen und dessen Nachfolger zu bezeichnen sowie die Zustimmung zur Berufung des Vorsitzenden zurückzuziehen. In diesem Falle muss unverzüglich zur Ersetzung der ausscheidenden Mitglieder geschritten werden.
Ausscheidende Mitglieder werden gemäss dem für die erstmalige Wahl massgebenden Verfahren ersetzt.
Wenn die Berufung des Vorsitzenden nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden oder, im Falle einer Ergänzungswahl, nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes stattgefunden hat, so erfolgen die Wahlen gemäss den Bestimmungen des Artikels 45 des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19075 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.
Während der tatsächlichen Dauer des Verfahrens erhält der Vorsitzende des Vergleichsrates eine Entschädigung, deren Höhe von den vertragschliessenden Teilen zu vereinbaren und die von ihnen zu gleichen Teilen zu tragen ist.
Dagegen bestimmt und übernimmt jede Partei selbst die Entschädigung des von ihr ernannten Mitgliedes des Vergleichsrates.