Art. 1
1 Bei den vom Bundesrate als zuständig erklärten Grundbuchämtern (Schiffsregisterämtern) wird ein eidgenössisches Schiffsregister geführt, in dem die gesetzlich vorgesehenen Eintragungen und Vormerkungen zu erfolgen haben.
2 Die Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons, in dessen Schiffsregister ein auf dem Rhein unterhalb Rheinfelden verwendetes Schiff (Rheinschiff) aufgenommen werden muss, ist zuständig für die Ausstellung und den Widerruf:
- a.
- der in Artikel 2 Absatz 3 der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 18685 vorgesehenen Urkunde;
- b.
- der Bescheinigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes.6
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 (AS 1986 1130; BBl 1984 II 1453).