231.5

Bundesratsbeschluss
betreffend Gegenrecht zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten von Amerika über
das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst

vom 26. September 1924 (Stand am 22. November 1924)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 19221
be­tref­fend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst,
in Anbetracht, dass die Vereinigten Staaten von Amerika den Schweizerbürgern
für ihre erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke der Literatur, Kunst und Pho­tographie, vorbehältlich der sich hiernach ergebenden Einschränkungen,
in ähnli­chem Umfang Schutz gewähren wie das hiervor erwähnte Bundesgesetz
vom 7. De­zember 1922,
auf Antrag seines Justiz- und Polizeidepartementes,

beschliesst:

1. Das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urhe­berrecht an Wer­ken der Literatur und Kunst ist von seinem Inkrafttreten, d.h. vom 1. Juli 1923 ein­schliesslich hinweg auf die erstmals in den Vereinigten Staaten von Amerika her­ausgegebenen Werke von Bürgern dieses Landes mit folgenden, dem von den Ver­einigten Staaten von Amerika gewährten Gegenrecht entspre­chenden Ein­schrän­kungen anwendbar:

a.
von der Anwendung des genannten Bundesgesetzes ausgenommen sind die erstmals in den Vereinigten Staaten von Amerika herausgegebenen Werke der angewandten Kunst von Bürgern dieses Landes;
b.
die Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes über das Urheberrecht der Übertragung auf mechanische Instrumente (Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 17-21 und 58 Abs. 3) sind anwendbar auf alle musikalischen Werke von Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika, de­ren Herausgabe dem 1. Juli 1909 nachgeht und die nicht schon vor dem Da­tum der vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika infolge des gegenwärtigen Beschlusses zu erlassenden Gegenrechtserklärung in der Schweiz auf mechanische In­strumen­te übertragen worden sind. Auf andere musikalische Werke von Bür­gern der Vereinigten Staaten von Amerika fin­det Artikel 66 des genannten Bundesge­set­zes entsprechende Anwendung.

2. In Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 wird die in Absatz 1 dieses Artikels für die Erlangung von Li­zenzen zur Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente fest­gesetzte Be­din­gung einer gewerblichen Niederlassung des Lizenznehmers im Inland gegen­über den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika ausser Kraft gesetzt und ferner fest­gestellt, dass mechanische Instrumente, auf welche musi­kalische Wer­ke kraft ei­ner schweizerischen Lizenz übertragen sind, auch nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden dürfen, wenn und soweit der Ausführen­de dort zur Übertragung auf mechanische Instrumente berechtigt ist.

1 [BS 2 817; AS 1955 855. SR 231.1 Art. 79 Bst. a]. Siehe heute das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1).

Anhang

Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. November 1924



(Übersetzung des englischen Originaltextes)

Urheberrecht. – Schweiz
Durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika

Bekanntmachung

In Anbetracht,

dass das vom Kongress erlassene, am 4. März 1909 genehmigte Gesetz, betitelt «Gesetz zur Ergänzung und Zusammenfassung der das Urheberrecht betreffenden Erlasse», bestimmt, dass das durch das Gesetz zugesicherte Urheberrecht, mit Aus­nahme der Vorteile gemäss Artikel 1 (e) desselben, für welche besondere Bedingun­gen vorgesehen sind, auf Werke, deren Urheber oder Eigentümer Bür­ger oder Un­tertanen eines fremden Staates oder einer fremden Nation sind, nur unter gewissen, im Artikel 8 des genannten Gesetzes angegebenen Bedingungen ausge­dehnt werden soll, nämlich

a.
Wenn ein ausländischer Urheber oder Eigentümer zur Zeit der ersten Veröf­fentlichung seines Werkes im Gebiet der Vereinigten Staaten niedergelassen ist, oder
b.
Wenn der fremde Staat oder die fremde Nation, deren Bürger oder Untertan der Urheber oder Eigentümer ist, den Bürgern der Vereinigten Staaten durch Ver­trag, Konvention, Übereinkunft oder Gesetz den Genuss des Ur­heber­rechts auf im we­sentlichen gleicher Grundlage wie den eigenen Bürgern ge­währt, oder Urheber­rechtsschutz gewährt, der im wesentlichen gleich ist wie der durch die­ses Gesetz oder durch Vertrag den ausländischen Urhebern zu­gesicherte Schutz, oder wenn der betreffende fremde Staat oder die fremde Nation einer internationalen Über­einkunft angehört, die hinsichtlich des Ur­heberrechts­schutzes Gegenseitigkeit vorsieht und deren Bestimmungen den Vereinigten Staaten den Beitritt nach ihrem Belieben er­möglichen;

Und dass Artikel 1 (e) des genannten, am 4. März 1909 genehmigten Kongressge­setzes bestimmt, dass die Vorschriften des Gesetzes, «soweit sie das Urheberrecht der Überwachung der Bestandteile von zur mechanischen Wiedergabe musikali­scher Werke dienenden Instrumenten zusichern, nur nach dem Inkrafttreten dieses Geset­zes veröffentlichte und unter Urheberrechtsschutz gelangte Kompositionen ein­schliessen sollen, nicht aber die Werke fremder Urheber oder Komponisten, wenn nicht der fremde Staat oder die fremde Nation, deren Bürger oder Untertan der be­treffende Urheber oder Komponist ist, durch Vertrag, Konvention, Überein­kunft oder Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten ähnliche Rechte ge­währt»;

Und dass der Präsident durch genannten Artikel 8 ermächtigt ist, von Zeit zu Zeit, wie der Zweck dieses Gesetzes es erfordern mag, durch Bekanntmachung das Vor­handensein der obgenannten Gegenseitigkeitsbedingungen festzustellen;

Und dass befriedigende amtliche Zusicherungen erhalten worden sind, dass der Schweizerische Bundesrat einen vom 26. September 19242 datierten Beschluss er­lassen hat, der bestimmt, dass Bürger der Vereinigten Staaten seit dem 1. Juli 1923 berechtigt sind, in der Schweiz für ihre Werke Urheberrecht zu erlangen, das im we­sentlichen dem Schutz gleichkommt, der durch die Urheber­rechtsgesetze der Verei­nigten Staaten gewährt wird, einschliesslich von Rechten, die denjeni­gen ähnlich sind, welche Artikel 1 (e) des am 4. März 1909 genehmig­ten Urheber­rechtsgesetzes der Vereinigten Staaten vorsieht,

Erkläre Ich, Calvin Coolidge, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, und tue kund,

Dass auf den und nach dem 1. Juli 1923 die in den Artikeln 8 (b) und 1 (e) des Ge­setzes vom 4. März 1909 näher bezeichneten Bedingungen hinsichtlich der Schwei­zerbürger vorhanden gewesen und erfüllt worden sind und dass Schwei­zerbürger seit 1. Juli 1923 auf alle Vorteile des Gesetzes vom 4. März 1909, ein­schliesslich des Artikels 1 (e) desselben und der es ergänzenden Gesetze, An­spruch haben.

Vorausgesetzt, dass der Genuss der durch das Gesetz vom 4. März 1909 und seine Ergänzungsgesetze verliehenen Rechte und Vorteile für irgendein Werk bedingt sein soll durch die Erfüllung der durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten vorgeschriebenen Anforderungen und Förmlichkeiten.

Und vorausgesetzt ferner, dass die Vorschriften des Artikels 1 (e) des Gesetzes vom 4. März 1909, soweit sie das Urheberrecht der Überwachung der Bestandteile von zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Werke dienenden Instrumenten zusi­chern, nur auf solche, nach dem 1. Juli 1909 veröffentlichte und zur Erlan­gung des Urheberrechts in den Vereinigten Staaten eingetragene Kompositionen anwendbar sein sollen, die nicht vor dem 22. November 1924 auf irgendeiner zur mechanischen Aufführung des Werkes geeigneten Einrichtung in den Vereinigten Staaten wieder­gegeben worden sind.

Zu Urkund dessen habe Ich hiernach unterzeichnet und das Siegel der Vereinigten Staaten beisetzen lassen.

So geschehen in der Stadt Washington, am 22. November im Jahre eintausend neunhundert und vierundzwanzig und im hundertneunundvierzigsten Jahre der Un­abhängigkeit der Vereinigten Staaten.

2 Siehe hiervor