231.5
vom 26. September 1924 (Stand am 22. November 1924)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 19221
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst,
in Anbetracht, dass die Vereinigten Staaten von Amerika den Schweizerbürgern
für ihre erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke der Literatur, Kunst und Photographie, vorbehältlich der sich hiernach ergebenden Einschränkungen,
in ähnlichem Umfang Schutz gewähren wie das hiervor erwähnte Bundesgesetz
vom 7. Dezember 1922,
auf Antrag seines Justiz- und Polizeidepartementes,
beschliesst:
1. Das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst ist von seinem Inkrafttreten, d.h. vom 1. Juli 1923 einschliesslich hinweg auf die erstmals in den Vereinigten Staaten von Amerika herausgegebenen Werke von Bürgern dieses Landes mit folgenden, dem von den Vereinigten Staaten von Amerika gewährten Gegenrecht entsprechenden Einschränkungen anwendbar:
2. In Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 wird die in Absatz 1 dieses Artikels für die Erlangung von Lizenzen zur Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente festgesetzte Bedingung einer gewerblichen Niederlassung des Lizenznehmers im Inland gegenüber den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika ausser Kraft gesetzt und ferner festgestellt, dass mechanische Instrumente, auf welche musikalische Werke kraft einer schweizerischen Lizenz übertragen sind, auch nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden dürfen, wenn und soweit der Ausführende dort zur Übertragung auf mechanische Instrumente berechtigt ist.
1 [BS 2 817; AS 1955 855. SR 231.1 Art. 79 Bst. a]. Siehe heute das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1).
(Übersetzung des englischen Originaltextes)
Urheberrecht. – Schweiz
Durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika
Bekanntmachung
In Anbetracht,
dass das vom Kongress erlassene, am 4. März 1909 genehmigte Gesetz, betitelt «Gesetz zur Ergänzung und Zusammenfassung der das Urheberrecht betreffenden Erlasse», bestimmt, dass das durch das Gesetz zugesicherte Urheberrecht, mit Ausnahme der Vorteile gemäss Artikel 1 (e) desselben, für welche besondere Bedingungen vorgesehen sind, auf Werke, deren Urheber oder Eigentümer Bürger oder Untertanen eines fremden Staates oder einer fremden Nation sind, nur unter gewissen, im Artikel 8 des genannten Gesetzes angegebenen Bedingungen ausgedehnt werden soll, nämlich
Und dass Artikel 1 (e) des genannten, am 4. März 1909 genehmigten Kongressgesetzes bestimmt, dass die Vorschriften des Gesetzes, «soweit sie das Urheberrecht der Überwachung der Bestandteile von zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Werke dienenden Instrumenten zusichern, nur nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlichte und unter Urheberrechtsschutz gelangte Kompositionen einschliessen sollen, nicht aber die Werke fremder Urheber oder Komponisten, wenn nicht der fremde Staat oder die fremde Nation, deren Bürger oder Untertan der betreffende Urheber oder Komponist ist, durch Vertrag, Konvention, Übereinkunft oder Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten ähnliche Rechte gewährt»;
Und dass der Präsident durch genannten Artikel 8 ermächtigt ist, von Zeit zu Zeit, wie der Zweck dieses Gesetzes es erfordern mag, durch Bekanntmachung das Vorhandensein der obgenannten Gegenseitigkeitsbedingungen festzustellen;
Und dass befriedigende amtliche Zusicherungen erhalten worden sind, dass der Schweizerische Bundesrat einen vom 26. September 19242 datierten Beschluss erlassen hat, der bestimmt, dass Bürger der Vereinigten Staaten seit dem 1. Juli 1923 berechtigt sind, in der Schweiz für ihre Werke Urheberrecht zu erlangen, das im wesentlichen dem Schutz gleichkommt, der durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten gewährt wird, einschliesslich von Rechten, die denjenigen ähnlich sind, welche Artikel 1 (e) des am 4. März 1909 genehmigten Urheberrechtsgesetzes der Vereinigten Staaten vorsieht,
Erkläre Ich, Calvin Coolidge, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, und tue kund,
Dass auf den und nach dem 1. Juli 1923 die in den Artikeln 8 (b) und 1 (e) des Gesetzes vom 4. März 1909 näher bezeichneten Bedingungen hinsichtlich der Schweizerbürger vorhanden gewesen und erfüllt worden sind und dass Schweizerbürger seit 1. Juli 1923 auf alle Vorteile des Gesetzes vom 4. März 1909, einschliesslich des Artikels 1 (e) desselben und der es ergänzenden Gesetze, Anspruch haben.
Vorausgesetzt, dass der Genuss der durch das Gesetz vom 4. März 1909 und seine Ergänzungsgesetze verliehenen Rechte und Vorteile für irgendein Werk bedingt sein soll durch die Erfüllung der durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten vorgeschriebenen Anforderungen und Förmlichkeiten.
Und vorausgesetzt ferner, dass die Vorschriften des Artikels 1 (e) des Gesetzes vom 4. März 1909, soweit sie das Urheberrecht der Überwachung der Bestandteile von zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Werke dienenden Instrumenten zusichern, nur auf solche, nach dem 1. Juli 1909 veröffentlichte und zur Erlangung des Urheberrechts in den Vereinigten Staaten eingetragene Kompositionen anwendbar sein sollen, die nicht vor dem 22. November 1924 auf irgendeiner zur mechanischen Aufführung des Werkes geeigneten Einrichtung in den Vereinigten Staaten wiedergegeben worden sind.
Zu Urkund dessen habe Ich hiernach unterzeichnet und das Siegel der Vereinigten Staaten beisetzen lassen.
So geschehen in der Stadt Washington, am 22. November im Jahre eintausend neunhundert und vierundzwanzig und im hundertneunundvierzigsten Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten.
2 Siehe hiervor