(Stand am 24. Februar 2003)

0.142.114.541.21BS

0.142.114.541.2

Übersetzung2

Erklärung
zwischen der Schweiz und Italien

betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern
am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention3
und des Niederlassungs- und Konsularvertrags

Abgegeben am 28. Januar 1879

1 BS 11 682

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 ge­kündigt (BRB vom 17. Nov.1899 ­– AS 17 463).

Da die zwischen der Schweiz und Italien getroffene Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums4 sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag5, erstere unterzeichnet in Florenz und der letztere in Bern am 22. Juli 1868, für die gleiche Dauer abgeschlossen wurden wie der Handelsvertrag6 vom nämlichen Tage, und da die hohen kontrahierenden Teile heute übereingekommen sind, die oben genannten zwei Verträge in Kraft zu erhalten, ungeachtet des nahen Ablaufs des Vertrages, so haben die mit gehörigen Vollmachten versehenen Unter­zeichneten folgendes erklärt:

Die Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums7 sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag8, unterzeichnet zu Florenz und Bern am 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien, werden in Kraft erhalten, unter Vorbehalt jedoch des Rechts der Kündigung von 12 zu 12 Monaten.9

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Rom, den 28. Januar 1879.

Der ausserordentliche Gesandte
und bevollmächtigte Minister
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Der Präsident des Ministerrats,
interimistischer Minister
der Auswärtigen Angelegenheiten
S. M. des Königs von Italien:

J. B. Pioda

Depretis

4 Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 ge­kündigt (BRB vom 17. Nov.1899 ­– AS 17 463).

5 SR 0.142.114.541

6 Die Geltungsdauer dieses Vertrages [IX 657, 3 85 253 404 436 454 752] ist heute abgelaufen.

7 Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 ge­kündigt (BRB vom 17. Nov.1899­ – AS 17 463).

8 SR 0.142.114.541

9 Der Niederlassungs- und Konsularvertrag wurde von der Schweiz auf den 31. Dez. 1920 gekündigt und später bis Ende Dezember 1921 verlängert; er gilt nun aber weiter unter Vorbehalt des Rechts der Kündigung auf drei Monate (BBl 1920 II 62 f., 1921 II 348).