0.142.111.722?1?

(Stand am 10. Juni 1997)

0.142.111.722

Übersetzung2

Abkommen
zwischen der Schweiz und Belgien zur Regelung
der Stellung der Schweizer im Belgischen Kongo

Abgeschlossen am 16. Februar 1923
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. September 1923
In Kraft getreten am 20. September 1923

1 BS 11 601

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe die­ser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Belgier,

nachdem sie übereingekommen sind, die Stellung der schweizerischen
Staatsangehörigen im Belgischen Kongo zu regeln und sie auf dem Gebiete dieser Kolonie in den Besitz der gleichen Rechte zu setzen, welche denjenigen Staaten gewährt sind, die am 10. September 1919 in Saint-Germain-en-Laye eine
Übereinkunft abgeschlossen haben, durch welche die Berliner Generalakte vom
26. Februar 1885 und die Brüsseler Generalakte und Erklärung vom 2. Juli 1890 revidiert wurden, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Diese, in gehöriger Form Bevollmächtigten, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

1.
Die schweizerischen Staatsangehörigen geniessen für sich und ihre Waren auf dem Gebiet des Belgischen Kongos, welcher der Übereinkunft vom 10. September 1919 unterstellt ist, durch welche die Berliner Generalakte vom 26. Februar 1885 und die Brüsseler Generalakte und Erklärung vom 2. Juli 1890 revidiert wurden, die gleichen Rechte und Vorteile wie die Staatsangehörigen derjenigen Mächte, die die vorgenannte Übereinkunft unterzeichnet haben.
2.
Das vorliegende Abkommen, das am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunde in Kraft tritt, bleibt verbindlich bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage hinweg, an dem der eine oder andere Vertragskontrahent die Kündigung erklärt.
3.
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde sollen in Brüssel sobald als möglich ausgetauscht werden.