281.42

Verordnung
des Bundesgerichts über die Zwangs­verwertung
von Grundstücken

(VZG)1

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Das Schweizerische Bundesgericht,

in Anwendung von Artikel 15 des BG vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),

verordnet:

Allgemeine Bestimmungen


Art. 13

1 Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die in der Schweiz gelegenen Grundstücke im Sinne des Artikels 655 des Zivilgesetzbu­ches (ZGB)4.

2 Für die Verwertung der Eigentumsrechte des Schuldners an Grund­stücken, die im Gesamteigentum stehen (z. B. einer unverteilten Erb­schaft angehören), gilt nicht diese Verordnung, sondern die Verord­nung des BGer vom 17. Januar 19235 über die Pfändung und Verwertung von An­teilen an Gemeinschaftsvermögen.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

4 SR 210

5 SR 281.41

Art. 37

Die den Betreibungs- und Konkursämtern obliegenden Anmeldungen für die Eintragungen und Vormerkungen im Grundbuch haben unver­züglich nach Stellung des Antrages oder des Verwertungsbegehrens oder nach Vornahme der Pfändung oder des Arrestes zu erfolgen. Sie dürfen, auch wenn eine Beschwerde gegen diese Handlungen anhän­gig sein sollte, nur unterlassen werden, wenn und solange dieser durch provisorische Verfügung der Aufsichtsbehörde aufschiebende Wir­kung beigelegt worden ist.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 4

Zuständig zur Anmeldung ist dasjenige Amt, welches die der Anmel­dung zugrunde liegende Amtshandlung selbst vorgenommen hat, auch wenn es nur als beauftragtes Amt eines andern gehandelt hat. In letz­te­rem Falle hat es jedoch den ihm zukommenden Ausweis über die An­meldung (Art. 5 hiernach) mit den andern Akten dem ersu­chen­den Amte zuzustellen.

Art. 58

Die Zustellung der Anmeldung zur Eintragung oder Löschung erfolgt in zwei gleichlautenden Doppeln des einheitlichen Formulars entwe­der durch die Post, nach den für die Zustellung von Gerichtsurkunden geltenden Postvorschriften (Art. 28 der V (1) vom 1. September 19679  zum Postverkehrsgesetz), oder durch persönliche Übergabe gegen Be­scheinigung des Empfängers auf dem einen Doppel. Das mit der Zu­stellungsbescheinigung des Grundbuchamtes versehene Doppel ist bei den amtlichen Akten der betreffenden Betreibung oder des Konkurses aufzubewahren.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

9 [AS 1967 1405, 1969 385 1120, 1970 480 714, 1971 683 1712, 1972 2675, 1974 578 1977 2050, 1975 2033, 1976 962, 1977 2122, 1979 287 1180, 1980 2 777, 1981 1863, 1983 1656, 1986 39 991 1991 Art. 45 Ziff. 2, 1987 440, 1988 370, 1989 565 764 1899, 1990 1448, 1992 94 1243, 1993 62 2473, 1994 1442 2788, 1995 5491, 1996 14 470 Art. 55 Abs. 2, 1997 270 1435. AS 1997 2461 Art. 13 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 26. Nov. 2003 (SR 783.01).

Art. 6

Eine vorgemerkte Verfügungsbeschränkung ist zur Löschung anzu­melden:10

a.
Von Amtes wegen:
1.11
bei Wegfall der Pfändung oder des Arrestes infolge Erhe­bung eines Drittanspruches, der im Verfahren nach den Ar­tikeln 106 ff. SchKG nicht bestritten worden ist;
2.
wenn die Betreibung infolge Verwertung des Grundstü­c­kes oder Bezahlung erloschen ist;
3.
wenn der gestundete Kaufpreis für das versteigerte Grund­stück bezahlt worden ist;
4.
wenn ein Pfändungsanschluss aus irgendeinem Grunde da­hinfällt. In diesem Falle bezieht sich jedoch die Lö­schung nur auf die Vormerkung des Anschlusses;
5.12
wenn ein Arrest infolge Nichtanhebung der Betreibung oder Klage innert Frist erlischt;
6.13
wenn der Schuldner Sicherheit gemäss Artikel 277 SchKG leistet.
b.
Auf Antrag des betriebenen Schuldners, sofern er den erfor­derli­chen Ausweis und den Kostenvorschuss dafür leistet:
1.
wenn eine provisorische Pfändung infolge Gutheissung der Aberkennungsklage dahinfällt;
2.
wenn eine Pfändung infolge Durchführung eines gericht­li­chen Widerspruchsverfahrens dahinfällt;
3.14
wenn ein Arrest infolge Durchführung des Einsprachever­fahrens oder durch sonstiges gerichtliches Urteil aufgeho­ben wird;
4.15
wenn die Betreibung infolge einer rechtskräftigen Verfü­gung des Richters nach Artikel 85 oder 85a SchKG auf­ge­hoben oder eingestellt wurde oder infolge unbenützten Ab­laufes der Frist zur Stellung des Verwertungsbegeh­rens erlo­schen ist.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 716

Zuständig zur Anmeldung der Löschung ist das Amt gemäss Artikel 4.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

A. Verwertung im Pfändungsverfahren

I. Pfändung

1. Pfändungsvollzug



Art. 8

Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung auf Grund der Angaben im Grundbuch unter Zuziehung des Schuldners (Art. 91 SchKG), in­dem es so viele Grundstücke schätzt und in die Pfändungsurkunde einträgt, als erforderlich ist, um die Forderung nebst Zins und Kosten zu dec­ken (Art. 97 SchKG).

Art. 9

1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grund­stüc­kes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Ka­ta­ster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch an­zuge­ben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfah­ren nicht einzuleiten.

2 Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverstän­dige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).




Art. 10

1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als den­je­nigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet wer­den, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:

1.18
der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstre­c­kung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2.
das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3.
der Grundbucheintrag unrichtig ist.

2 In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

19 SR 210

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 11

1 Gegenstände, die nach der am Orte üblichen Auffassung Be­stand­teile oder Zugehör sind, werden in der Pfändungsurkunde nicht er­wähnt; sie gelten ohne weiteres als mit dem Grundstück ge­pfän­det.

2 Dagegen sind diejenigen beweglichen Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind (Art. 805 Abs. 2 und 946 Abs. 2 ZGB21) oder deren Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könn­te, als solche einzeln aufzuführen und zu schätzen. Befindet sich bei den Grundbuchakten ein genaues Verzeichnis über die Zugehörstücke (In­ventar) und stimmt dieses mit den vorhandenen Gegenständen überein, so können diese unter Hinweis auf das Verzeichnis summa­risch der Gattung nach bezeichnet und geschätzt werden.

3 Verlangt ein Beteiligter, dass noch weitere Gegenstände als Zuge­hör in die Pfändungsurkunde aufgenommen werden, so ist einem sol­chen Begehren ohne weiteres zu entsprechen.

4 Streitigkeiten über die Bestandteils- oder Zugehöreigenschaft werden im Lastenbereinigungsverfahren ausgetragen (Art. 38 Abs. 2 hier­nach).22

21 SR 210

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 12

1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtli­chen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.

2 Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 13

1 Im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil sie zur Deckung der in Betreibung ge­setzten Forderung nicht ausreichen, sind vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung des Grundstückes in Verwahrung zu nehmen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a hiernach).

2 Nach Pfändung des Grundstückes ist eine Pfändung von Eigentü­merpfandtiteln ausgeschlossen.24

24 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 14

1 Die hängenden und stehenden Früchte sowie die laufenden Miet- und Pachtzinse gelten von Gesetzes wegen als mit dem Grundstück ge­pfändet (Art. 102 Abs. 1 SchKG). Sie sind daher in der Pfändungs­ur­kunde nicht als besondere Pfändungsobjekte aufzuführen und kön­nen, solange die Pfändung des Grundstückes dauert, nicht mehr ge­sondert gepfändet werden. Von den bestehenden Miet- und Pachtver­trägen ist immerhin in der Pfändungsurkunde Vormerk zu nehmen.

2 Werden die Früchte oder Miet- und Pachtzinse vor der Pfändung des Grundstückes gesondert gepfändet, so ist hiervon den Grund­pfand­gläubigern, gleich wie von der Pfändung des Grundstückes (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b hiernach), Anzeige zu machen.

Art. 15

1 Das Betreibungsamt hat spätestens am Tage nach Vornahme der (provisorischen oder definitiven) Pfändung:

a.25
beim zuständigen Grundbuchamt eine Verfügungsbeschrän­kung im Sinne der Artikel 960 ZGB26 und 101 SchKG zur Vor­merkung im Grundbuch anzumelden; ebenso ist jeder defi­nitive oder pro­visorische Anschluss eines neuen Gläubigers an die Pfändung beim Grundbuchamt anzumelden (Art. 101 SchKG);
b.27
den Grundpfandgläubigern oder ihren im Grundbuch eingetra­ge­nen Vertretern sowie gegebenenfalls den Mietern und Päch­tern von der Pfändung Kenntnis zu geben, ersteren unter Hin­weis auf die Artikel 102 Absatz 1, 94 Absatz 3 SchKG und 806 Absatz 1 und 3 ZGB28, letzteren mit der Anzeige, dass sie inskünftig die Miet-(Pacht-)zinse rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlen können (Art. 91 Abs. 1 hiernach);
c.
wenn eine Schadensversicherung besteht, den Versicherer von der Pfändung zu benachrichtigen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 2. April 190829 über den Versicherungsvertrag, eine allfällige Er­satzleistung bis auf weitere Anzeige gültig nur an das Betrei­bungsamt ausrichten könne; ebenso ist dem Versicherer, wenn die Pfändung in der Folge dahinfällt, ohne dass es zur Verwer­tung gekommen wäre (infolge Rückzugs oder Erlöschens der Betreibung, Zahlung usw.), hiervon sofort Anzeige zu machen (Art. 1 und 2 der V vom 10. Mai 191030 betreffend die Pfän­dung, Arrestierung und Verwertung von Ver­siche­rungsansprü­chen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag; VPAV).

2 Vom Erlass dieser Anzeigen ist in der Pfändungsurkunde Vormerk zu nehmen.

3 In dringlichen Fällen soll die Anmeldung der Verfügungsbeschrän­kung beim Grundbuchamt (Abs. 1 Bst. a) vor der Aufnahme der Pfän­dungsurkunde erfolgen.31

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

26 SR 210

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

28 SR 210

29 SR 221.229.1

30 SR 281.51

31 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

2. Verwaltung



Art. 16

1 Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze ei­nes Drittansprechers befindet.

2 Die Verwaltung geht auch dann auf das Betreibungsamt über, wenn sie vom Schuldner vor der Pfändung vertraglich einem Dritten über­tragen worden ist. Sie verbleibt beim Betreibungsamt auch während einer vorläufigen Einstellung der Betreibung (Rechtsstillstand, Nach­lassstundung) und während eines dem Schuldner nach Artikel 123 SchKG (Art. 143a SchKG) erteilten Aufschubes.32

3 Die Verwaltung und Bewirtschaftung kann auf Verantwortung des Betreibungsamtes einem Dritten, die Bewirtschaftung auch dem Schuldner selbst übertragen werden. In letzterem Falle hat der Schuld­ner immerhin keine besondere Vergütung zu beanspruchen, so­fern ihm nach Artikel 103 SchKG ein Teil der Früchte oder des Erlö­ses als Beitrag an seinen Unterhalt überlassen wird.

4 Sofern die Verwaltung nicht genügend Einnahmen verspricht, ist das Betreibungsamt berechtigt, von dem Gläubiger für die Auslagen Vor­schuss zu verlangen (Art. 105 SchKG).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 17

Die Verwaltung und Bewirtschaftung des gepfändeten Grundstückes umfasst alle diejenigen Massnahmen, die zur Erhaltung des Grund­stückes und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse nötig sind, wie Anordnung und Bezahlung kleinerer Reparaturen, Besorgung der Anpflanzungen, Abschluss und Erneue­rung der üblichen Versicherungen, Kündigung an Mieter, Auswei­sung von Mietern, Neuvermietungen, Einbringung und Verwertung der Früchte zur Reifezeit, Bezug der Miet- und Pachtzinse, nötigen­falls auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Retentions­rechts für Mietzinsforderungen, Bezahlung der laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl. Während der Verwaltungsperiode fäl­lig wer­dende oder vorher fällig gewordene Pfandzinse dürfen da­ge­gen nicht bezahlt werden.


Art. 18

1 Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubi­ger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angeho­ben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.

2 Ist keine Gefahr im Verzuge, so soll das Betreibungsamt die Gläu­bi­ger und den Schuldner vorher um ihre Ansicht befragen, unter An­set­zung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines be­stimmten Vorschlages über die zu treffenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als an­ge­nommen gilt. Verständigen sich Gläubiger und Schuldner über die Vornahme anderer Massnahmen, so hat das Betreibungsamt die ihm erteilten Instruktionen zu befolgen, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Mittel vorhanden sind. Sind die Beteiligten über das zu be­obachtende Verhalten nicht einig, so ersucht das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung.

Art. 19

Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt wer­den.

Art. 20

1 Über die Kosten der Verwaltung hat das Betreibungsamt eine beson­dere Rechnung zu führen, die gleichzeitig mit der Verteilungsliste den Beteiligten zur Einsicht aufzulegen ist und der Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden unterliegt. Diese entscheiden endgültig, soweit es sich nicht um die Anwendung der Gebührenverordnung han­delt.34

2 Die Entschädigung, die ein Dritter für die Verwaltung und Bewirt­schaftung zu beanspruchen hat (Art. 16 Abs. 3 hiervor), wird im Streit­falle von den kantonalen Aufsichtsbehörden festgesetzt.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 21

1 Über die aus der Verwaltung entstandenen Einnahmen und Ausga­ben hat das Betreibungsamt laufend eine spezifizierte Rechnung zu führen, die jederzeit vom Schuldner und den betreibenden Gläubigern einge­sehen werden kann und gleichzeitig mit der Verteilungsliste zur Ein­sicht der Beteiligten aufzulegen ist.

2 Streitigkeiten werden von der Aufsichtsbehörde beurteilt.


Art. 22

1 Der Erlös der Früchte und die eingegangenen Erträgnisse sind in er­ster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten und zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie (Art. 103 Abs. 2 SchKG) zu verwenden. Der Über­schuss ist nach Ablauf der Teilnahmefrist der Artikel 110 und 111 SchKG und nach vorheriger Auflegung eines provisorischen Ver­tei­lungsplanes in periodischen Abschlagszahlungen an die Berechtig­ten zu verteilen. Dabei sind in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu be­rücksichtigen, deren vor der Verwertung der Früchte angehobe­ne Be­treibung auf Pfandverwertung unbestritten ist.

2 Reicht der Reinerlös der Früchte und Erträgnisse zur völligen Dec­kung aller beteiligten Forderungen der Grundpfand- und Pfändungs­gläubiger aus, so stellt das Betreibungsamt die Betreibung von sich aus ein und nimmt die Schlussverteilung vor, sofern die Pfandverwer­tungsbetreibungen rechtskräftig sind und für die Pfän­dungsgläubiger die Teilnahmefrist abgelaufen ist.

3 Kommt es nicht zur Verwertung des Grundstückes (Art. 121 SchKG), so ist ein allfälliger Reinerlös der Früchte und Erträgnisse den darauf berechtigten betreibenden Gläubigern auszurichten.

4 Wird über den Schuldner der Konkurs eröffnet, bevor das Grund­stück verwertet ist, so wird der noch nicht verteilte Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträgnisse nach den Artikeln 144–150 SchKG
verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind (Art. 110 und 111 SchKG); ein Überschuss fällt in die Konkurs­masse.35

35 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

3. Pfändung eines Miteigentumsanteils36

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).


Art. 2337

1 Bei der Pfändung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück hat die Pfändungsurkunde die Personalien des Schuldners und der üb­rigen Miteigentümer sowie die ihnen zustehenden Bruchteile (Art. 646 Abs. 1 ZGB38) bzw. Wertquoten (Art. 712e Abs. 1 ZGB39 ) an­zu­ge­ben und die Beschreibung sowie den Schätzungswert des im Mitei­gentum stehenden Grundstücks und seiner Zugehör, im Falle von Stockwer­keigentum auch die Beschreibung sowie den Schät­zungs­wert der dem Schuldner zugeschiedenen Grundstücksteile und ihrer allfäl­ligen be­sonderen Zugehör zu enthalten.

2 Für die Schätzung und die summarische Angabe der Pfandforderun­gen gilt Artikel 9 hievor entsprechend; neben den auf dem gepfände­ten Anteil haftenden Pfandforderungen sind auch die Pfandforderun­gen anzugeben, die das Grundstück als ganzes belasten.

3 Für die der Pfändung der Miet- und Pachtzinse aus der Vermietung oder Verpachtung eines zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Mitei­gentumsanteils gilt Artikel 14 hiervor entsprechend.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

38 SR 210

39 SR 210

Art. 23a40

Artikel 15 hiervor ist sinngemäss anzuwenden, wobei zu beachten ist:

a.
Eine Verfügungsbeschränkung ist nur für den gepfändeten An­teil vormerken zu lassen, nicht auch für die andern Anteile, doch soll eine Anmerkung auf dem Blatt des Grundstücks selbst auf die Anteilspfändung sowie darauf hinweisen, dass jede Verfü­gung im Sinne von Artikel 648 Absatz 2 ZGB41 der Bewilligung des Betreibungsamtes bedarf.
b.
Die Pfändung ist den am gepfändeten Anteil pfandberechtigten Gläubigern und im Falle von Stockwerkeigentum auch den Mie­tern oder Pächtern des betreffenden Stockwerks anzuzei­gen. Fer­ner ist sie den Versicherern mitzuteilen, bei denen eine Schaden­versicherung für das Grundstück als ganzes oder für den gepfän­deten Stockwerkanteil besteht.
c.
Wirft das Grundstück als solches einen Ertrag ab, so hat das Be­treibungsamt die Pfändung eines Anteils auch den übrigen Mit­ei­gentümern und einem allfälligen Verwalter anzuzeigen mit der Weisung, die auf den gepfändeten Anteil entfallenden Erträgnis­se künftig dem Betreibungsamt abzuliefern (Art. 104 und 99 SchKG). Ausserdem ist die Pfändung in einem solchen Falle den Pfandgläubigern anzuzeigen, denen das Grundstück als ganzes haftet (vgl. Art. 94 Abs. 3 SchKG und Art. 806 ZGB42 ).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

41 SR 210

42 SR 210



Art. 23b43

1 Verlangt der Gläubiger, dass das Grundstück selbst gepfändet werde, weil er die Rechte der Mitberechtigten des Schuldners bestreiten will, so ist dem Begehren zu entsprechen, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Klagefrist an den pfändenden Gläubiger nach Artikel 108 SchKG zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens.44

2 Dieses Verfahren ist auch einzuleiten, wenn behauptet wird, dass nicht Miteigentum, sondern Gesamteigentum vorliege oder dass eine andere Quotenteilung bestehe.

3 Wird die Frist nicht eingehalten oder der Gläubiger abgewiesen, so ist der im Grundbuch eingetragene Anteil zu pfänden.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 23c45

1 Das Betreibungsamt ersetzt den Schuldner bei der Verwaltung des Grundstücks als solchem und verwaltet bei Stockwerkeigentum die dem Schuldner zugeschiedenen Teile.

2 Die Artikel 16-22 dieser Verordnung gelten dabei sinngemäss.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 23d46

Zur Vornahme der Pfändung und zur Verwaltung ist stets das Betrei­bungsamt der gelegenen Sache (Art. 24 hiernach) zuständig.

46 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

4. Requisitorialpfändung47

47 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 24

1 Liegt das zu pfändende Grundstück in einem andern Betreibungs­kreis, so hat das Betreibungsamt den Beamten dieses Kreises, und wenn es in mehreren Kreisen liegt, denjenigen Beamten, in dessen Kreis der wertvollere Teil liegt, mit dem Vollzug der Pfändung zu be­auftragen (Art. 89 SchKG), indem es ihm den Betrag, für den zu pfän­den ist, mitteilt.

2 Das beauftragte Amt vollzieht die Pfändung unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 89 und 90 SchKG und der Artikel 8, 9, 11, 14 und 15 hiervor und übermittelt die Pfändungsurkunde, von der es eine Abschrift als Beleg aufbewahrt, dem ersuchenden Amt, unter Beile­gung des Ausweises über die erfolgte Anmeldung einer Verfügungs­be­schränkung im Grundbuch. Das ersuchende Amt trägt den Inhalt der Pfändungsurkunde in seine Originalpfändungsurkunde ein, versendet die Abschriften der letzteren an die Parteien (Art. 114 SchKG) und be­sorgt allfällige Fristansetzungen.48

3 Die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft (Art. 16-21 hiervor) ist ausschliesslich Sache des beauftragten Amtes, dem auch die Verteilung der Erträgnisse an die Gläubiger gemäss Artikel 22 hiervor übertragen werden kann.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

II. Verwertung

1. Vorbereitungsverfahren

A. Allgemeine Vorschriften

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 25

1 Ist die Pfändung bloss provisorisch, so kann der Gläubiger die Ver­wertung des Grundstückes erst verlangen, wenn die Pfändung defini­tiv geworden ist und seit der provisorischen Pfändung sechs Monate ver­flossen sind. Die Frist, während welcher die Verwertung verlangt wer­den kann, ist von dem Zeitpunkte an zu berechnen, wo die provi­sori­sche Pfändung sich in eine definitive verwandelte (Art. 116 und 118 SchKG).

2 …50

50 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2900).


Art. 27

Umfasst die Pfändung auch bewegliche Sachen, die Zugehör des Grundstückes sind (Art. 11 hiervor), so dürfen diese nur mit Zustim­mung sämtlicher Beteiligter gesondert versteigert werden. Ist die ge­sondert verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Be­treibungsamt die Vorschrift des Artikels 12 Absatz 2 hiervor zu be­ob­achten.


Art. 28

1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner (Art. 120 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein oder lässt einen allfällig früher eingeholten Auszug als dem jetzigen Grundbuchinhalt entsprechend bestätigen oder ergänzen.

2 Das Betreibungsamt hat anhand des Grundbuchauszuges durch Be­fra­gung des Schuldners Namen und Wohnort der Pfandgläubiger zu er­mit­teln und allfällig die Angaben des Auszuges danach zu berichti­gen.


Art. 29

1 Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungs­tag abgelaufen ist.

2 Die Bekanntmachung der Steigerung soll ausser den in Artikel 138 SchKG geforderten Angaben den Namen und Wohnort des Schuld­ners sowie die genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grund­stücks und die Schätzung enthalten.52 Die Aufforderung an die Pfandgläubiger (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) ist dahin zu ergän­zen, dass in der Eingabe an das Betreibungsamt auch angegeben wer­den soll, ob die Pfandforderung ganz oder teilweise fällig oder ge­kündigt sei, wenn ja, für welchen Betrag und auf welchen Termin.

3 Die Aufforderung zur Anmeldung nach Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist auch an alle Inhaber von Dienstbarkeiten zu richten, die unter dem früheren kantonalen Recht entstanden und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sind. Damit ist die Androhung zu verbinden, dass die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten gegenüber ei­nem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden können, soweit es sich nicht um Rech­te han­delt, die auch nach dem ZGB53 ohne Eintragung in das Grund­buch dinglich wirksam sind.

4 …54

52 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

53 SR 210

54 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2900).

Art. 30

1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Be­kannt­machung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntma­chung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55

2 Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Ei­gentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes

Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57

3 In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehen­der Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.

4 Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrech­te im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In ei­nem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hier­nach).59

55 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

56 SR 210

57 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

58 SR 210

59 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).



Art. 31

Wird die Steigerung erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der La­sten eingestellt, so braucht die neue Steigerung nur mindestens 14 Tage vorher ausgekündigt zu werden. Die Aufforderung des Artikels 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist nicht zu wiederholen.


Art. 32

1 Nach erfolgter Anordnung der Verwertung darf ein Aufschub (Art. 123, 143a SchKG) nur bewilligt werden, wenn der Schuldner au­sser dem festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung sofort bezahlt.60

2 Die Abschlagszahlungen sind sofort nach ihrem Eingang an den Gläubiger, der die Verwertung verlangt hat, abzuliefern.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

B. Lastenverzeichnis


Art. 33

Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) hat das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis anzufertigen, und zwar so rechtzeitig, dass es mit den Steigerungsbedingungen (Art. 134 Abs. 2 SchKG) aufgelegt werden kann.

Art. 34

1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:

a.
die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und all­fäl­lig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schät­zungs­betrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b.61
die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öf­fent­lichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) ange­meldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfand­rechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und son­s­tigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfand­forderungen sind die zu überbin­denden und die fälligen Be­träge (Art. 135 SchKG) je in einer be­sonderen Kolonne auf­zu­führen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die An­meldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintra­ges anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang ange­meldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbuchein­trages mit Bewil­ligung des Berechtigten zu erwirken.

2 Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten an­gemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung be­steht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Be­willigung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Be­merkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, so­fern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig be­frie­digt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).



Art. 35

1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnis­ses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners be­findliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Arti­kel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).

2 Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.



Art. 36

1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen wer­den. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschlies­sung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Be­schwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

2 Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders an­ge­meldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlan­gen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenber­ei­nigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.

Art. 37

1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuld­ner mitzuteilen.

2 Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zu­stellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigen­falls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm aner­kannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64

3 Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betrei­bungs­amt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegeh­rens. Der Aus­gang des pendenten Prozesses ist auch für das Lasten­ver­zeichnis der neuen Betreibung massgebend.

63 SR 210

64 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 38

1 Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses kön­nen die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegen­stände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenom­men werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).

2 Sind im Lastenverzeichnis Gegenstände als Zugehör des Grund­stüc­kes aufgeführt (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a hiervor), so hat das Be­trei­bungsamt gleichzeitig mit der nach Artikel 37 hiervor zu erlas­senden Anzeige den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner, und wenn die Ge­genstände von einem Dritten als Eigentum beansprucht wer­den, auch diesem mitzuteilen, dass innerhalb der gleichen Frist die Zugehörei­genschaft dieser Gegenstände oder einzelner derselben beim Betrei­bungsamt bestritten werden könne.

3 Werden die Zugehörgegenstände zugleich von einem Dritten als Ei­gentum beansprucht, so ist die zehntägige Frist zur Bestreitung dieses Anspruchs (Art. 107 Abs. 2 SchKG) sämtlichen Pfändungs- und Pfandgläubigern und dem Schuldner anzusetzen.65

65 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 3966

Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetra­genes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Kläger­rolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).



Art. 40

Wird das Lastenverzeichnis infolge einer Beschwerde durch Ver­fü­gung der Aufsichtsbehörde ergänzt oder berichtigt, so hat das Betrei­bungsamt die Ergänzung oder Änderung den Beteiligten wie­de­r­um unter Ansetzung einer zehntägigen Bestreitungsfrist mit­zu­teilen.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).



Art. 42

Ist ein Anspruch von einem Gläubiger mit Erfolg bestritten, vom Schuldner dagegen durch Nichtbestreitung anerkannt worden, so kann der Ansprecher verlangen, dass das Grundstück sowohl mit als ohne Anzeige der von ihm behaupteten Last ausgeboten und dass, wenn das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläu­bigers, der den Anspruch bestritten hat, ausreiche, das Grundstück unter Berücksichtigung der Last zugeschlagen werde (Art. 56 hier­nach).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 43

1 Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforde­rungen können von demjenigen, der dazu im Lastenbereinigungsver­fahren Gelegenheit hatte, bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden.

2 Nahmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so wirkt eine Be­streitung und gerichtliche Anfechtung des Lastenverzeichnisses nicht zugunsten derjenigen Gruppengläubiger, welche die Last nicht be­strit­ten haben.

Art. 44

Nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens ist festzustel­len, ob seit der Pfändung Änderungen im Werte des Grundstückes, wie namentlich infolge Wegfall von Lasten, eingetreten sind. Das Er­gebnis einer solchen neuen Schätzung ist den Beteiligten mitzutei­len. Die Be­stimmung des Artikels 9 Absatz 2 hiervor findet entspre­chende An­wendung.

C. Steigerungsbedingungen

Art. 45

1 Die Steigerungsbedingungen müssen ausser der Angabe des Schuld­ners, des Gläubigers, auf dessen Begehren die Verwertung er­folgt, des Ortes und der Zeit der Steigerung sowie der Beschreibung des Grund­stückes und seiner Zugehör mindestens folgende Bestim­mun­gen ent­halten:

a.70
die Bestimmung, dass das Grundstück mit allen nach dem La­stenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkei­ten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persön­li­che Rechte) versteigert werde, unter Überbindung der damit verbun­denen persönlichen Schuldpflicht auf den Erwerber für nicht fäl­lige Forderungen, soweit sie nach dem Zuschlagspreis noch zu Recht bestehen (Art. 135 SchKG);
b.
wenn mehrere Grundstücke zu versteigern sind, die Angabe, ob sie gesamthaft oder in Einzelgruppen und in welchen oder par­­zel­lenweise und evtl. in welcher Reihenfolge sie ver­stei­gert wer­den;
c.
wenn ein doppeltes Ausgebot den Grundstücks oder seiner Zu­ge­hör stattfindet (Art. 42 hiervor, 57 und 104 hiernach), die Be­stimmung, dass der Meistbieter beim ersten Ausgebot für sein Angebot behaftet bleibe bis nach Schluss des zweiten Ausgebo­tes (Art. 56 hiernach);
d.
die Angabe der Beträge, die der Ersteigerer auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen, sowie diejenige Posten, die er über den Zuschlagspreis hinaus zu übernehmen hat (Art. 46 und 49 hiernach);
e.
die Bestimmung, ob und allfällig für welchen Betrag an der Stei­gerung selbst Barzahlung zu leisten sei, ob ein Zahlungs­termin im Sinne des Artikels 136 SchKG gewährt werde und ob und welche Sicherheit in diesem Falle für den gestundeten Be­trag an der Steigerung selbst oder innerhalb einer in den Steige­rungsbe­dingungen zu bestimmenden Frist verlangt wer­den kann. Für den Fall, dass die Barzahlung oder Sicherheit an der Steige­rung selbst verlangt wird, ist zu bestimmen, dass der Zuschlag von ih­rer Leistung abhängig gemacht werde und dass deshalb jeder Bieter bei seinem Angebot so lange behaftet bleibe, als nicht dem Hö­herbietenden der Zuschlag erteilt sei;
f.
wenn das Betreibungsamt den Betrag der einzelnen Angebote be­schränken will, die Bestimmung, dass jedes Angebot das vor­her­gehende um einen bestimmten Betrag übersteigen müsse;
g.
eine Bestimmung über die Wegbedingung der Gewährspflicht.

2 Das entsprechend dem Ausgange allfälliger Prozesse oder Be­schwer­den berichtigte oder ergänzte Lastenverzeichnis ist den Steige­rungsbe­dingungen als Anhang beizufügen.

70 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 46

1 Auf Abrechnung am Zuschlagspreis ist in den Steigerungsbedingun­gen vom Ersteigerer Barzahlung zu verlangen für die fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforde­rungen, die fälligen Kapitalzinse, inbegriffen Verzugszinse und Be­treibungskosten, die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den ein­gegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten und für den allfälligen, den Gesamtbetrag der pfandgesicherten Forderun­gen übersteigenden Mehrerlös.71

2 Als fällig sind diejenigen Kapital- und Zinsforderungen zu behan­deln, die nach den Angaben im rechtskräftigen Lastenverzeichnis im Zeitpunkt der Versteigerung fällig sind, inbegriffen solche mit ge­setz­lichem Pfandrecht, sowie in Betreibung gesetzte Pfandforderun­gen, wenn ein Rechtsvorschlag nicht erfolgt oder gerichtlich aufge­hoben worden ist.

3 Pfandforderungen, die nicht fällig sind, müssen dem Ersteigerer stets überbunden werden (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a hiervor).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 47

1 Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf an­dere Weise tilgen (z.B. durch Schuldübernahme oder Novation), so darf das Betreibungsamt dies nur berücksichtigen, wenn ihm inner­halb der in den Steigerungsbedingungen für die Zahlung festgesetzten oder durch Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlängerten Frist (Art. 63 Abs. 1 hiernach) eine Erklärung des Gläubigers über dessen an­der­wei­tige Befriedigung vorgelegt wird.

2 Wird ein solcher Ausweis nicht erbracht, so hat das Betreibungsamt sofort nach Ablauf des Zahlungstermins eine neue Steigerung anzu­ordnen (Art. 143 SchKG).

Art. 48

1 Die bis zum Steigerungstag laufenden Zinse der überbundenen Pfandforderungen werden dem Ersteigerer auf Abrechnung am Zu­schlagspreis überbunden, sofern die Steigerungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

2 Hinsichtlich der im Zeitpunkt der Versteigerung laufenden Erträ­gnisse können die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass sie als Entgelt für die Überbindung der laufenden Zinse der nicht fälligen Pfandforderungen dem Ersteigerer zufallen. An Stelle des Steige­rungstages kann auch ein entsprechender Zinstermin als massgebend für Nutzens- und Schadensanfang bestimmt werden. Dagegen dürfen schon eingezogene und noch ausstehende fällige Erträgnisse dem Er­steigerer nicht zugewiesen werden.


Art. 49

1 Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Ersteigerer durch die Steigerungsbedingungen zur Zahlung zu überbinden:72

a.73
die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf die Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Lö­schun­gen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandti­teln, mit Einschluss der Kosten des in Artikel 69 hiernach vor­geschriebe­nen Verfahrens betreffend fehlende Pfandtitel über Grundpfand­rechte, die durch die Versteigerung ganz oder teil­weise unterge­gangen sind, sowie die Handänderungsabgaben;
b.
die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und da­her im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit ge­setzlichem Pfandrecht (Art. 836 ZGB74, Brandassekuranz­steu­ern, Liegenschaftensteuern usw.), ferner die laufenden Ab­gaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl.

2 Zu weiteren Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus kann der Er­steigerer nicht verpflichtet werden, ausser es sei in den Steigerungs­be­dingungen vorgesehen.75

72 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

74 SR 210

75 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 5076

Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge, so gehen sie mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über (Art. 261, 261b und 290 Bst. a des Obligationenrechts; OR77).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

77 SR 220

Art. 5178

1 Vertraglich begründete Vorkaufsrechte (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR79) können bei der Zwangsversteigerung nicht ausgeübt werden, gesetzli­che Vorkaufsrechte nur nach Massgabe von Artikel 60a hiernach.

2 Besteht zu Lasten des versteigerten Grundstücks ein im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht, so wird es, wenn es nicht infolge des Er­gebnisses eines doppelten Aufrufes des Grundstücks gelöscht werden muss (Art. 56 hiernach), so wie es im Lastenverzeichnis enthalten ist, dem Ersteigerer überbunden. Vorbehalten bleibt ein gerichtlicher Ent­scheid darüber, ob es nach seinem Inhalt bei einem künftigen Verkauf des Grundstücks geltend gemacht werden könne oder ob es erloschen sei.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 7. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3183).

79 SR 220

Art. 52

Nachträgliche Abänderungen der Steigerungsbedingungen sind nur zulässig, wenn sie neu aufgelegt, publiziert und den Beteiligten nach Artikel 139 SchKG speziell zur Kenntnis gebracht werden.

2. Steigerungsakt und Zuschlag

A. Voraussetzungen des Zuschlags

Art. 53

1 Bei der Berechnung des Zuschlagspreises (Art. 142a in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 SchKG) dürfen von den dem betreibenden Gläu­bi­ger vorgehenden pfandgesicherten Forderungen (Kapital, rückstän­dige Zinsen, laufender Zins bis zum Steigerungstag, allfällige Ver­zugszinse und Betreibungskosten) nur diejenigen berücksichtigt wer­den, die im Lastenverzeichnis enthalten und unbestritten geblieben oder gericht­lich gutgeheissen, evtl. noch beim Richter anhängig sind (Art. 141 SchKG).80

2 Ist das Grundstück in mehreren Pfändungen (Gruppen) enthalten, so fallen nur diejenigen pfandgesicherten Forderungen in Betracht, die gegenüber der Pfändung, in der die Verwertung verlangt wird, zu Recht bestehen.81

3 Pfandlasten, die erst nach der Pfändung ohne Bewilligung des Be­treibungsamtes in das Grundbuch eingetragen wurden, fallen bei der Berechnung des Zuschlagspreises ausser Betracht, wenn sie nicht schon vorher kraft Gesetzes entstanden sind und allen eingetragenen Belastungen vorgehen.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).



Art. 54

1 Hat ein Pfandgläubiger für eine grundpfandgesicherte Forderung auf Pfändung betrieben und das ihm verpfändete Grundstück in Pfändung erhalten, so kann, wenn der Pfandgläubiger die Verwertung verlangt und die in Betreibung gesetzte Forderung im Lastenverzeichnis enthal­ten ist (Art. 53 Abs. 1 hiervor), der Zuschlag erfolgen, wenn nur die dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehenden grund­pfandgesi­cherten Forderungen überboten sind.82

2 Wenn jedoch der Pfandgläubiger nur für Zinse oder nur für einen Teil der Kapitalforderung auf Pfändung betrieben hat, so darf nur zu­geschlagen werden, wenn auch die Kapitalforderung, soweit sie nicht in Betreibung gesetzt wurde, überboten ist.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 5583

Ist der Gläubiger, für dessen grundpfandgesicherte Forderung das Grundpfand selbst gepfändet ist, mit dieser Betreibung Teilnehmer ei­ner Gruppe und wird die Verwertung von einem andern Gruppen­gläu­biger verlangt, so muss auch jene grundpfandgesicherte Forde­rung, sofern sie im Lastenverzeichnis enthalten ist, überboten sein, damit der Zuschlag erfolgen kann.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

B. Steigerungsverfahren

Art. 5684

Muss der Aufruf des Grundstückes sowohl mit als ohne Anzeige ei­ner Last stattfinden (Art. 42 hiervor und 104 hiernach), so ist, wenn dies nicht schon in den Steigerungsbedingungen erwähnt ist, jeden­falls vor Beginn der Steigerung den Beteiligten davon Kenntnis zu ge­ben. Für den Zuschlag gelten folgende Bestimmungen:

a.
Der erste Aufruf mit der Last erfolgt mit dem Bemerken, dass der Meistbieter für sein Angebot behaftet bleibe bis nach Schluss ei­nes allfälligen zweiten Aufrufs ohne die Last. Reicht beim ersten Aufruf das Angebot zur Befriedigung des Gläubi­gers aus oder wird ein allfälliger Fehlbetrag vom Dienstbar­keits- oder Grund­lastberechtigten sofort bar bezahlt, so wird die Last dem Erstei­ge­rer überbunden; ein zweiter Aufruf findet nicht statt.
b.
Wird der Gläubiger durch das Meistgebot beim ersten Aufruf mit der Last nicht voll gedeckt, so muss ein zweiter Aufruf stattfin­den mit dem Bemerken, dann das Grundstück ohne die Last zu­geschlagen werde, es sei denn, dass auch dieser Aufruf keinen höheren Erlös ergebe. Wird durch den zweiten Aufruf ein höherer Erlös erzielt, so wird der Zuschlag erteilt und muss die Last im Grundbuch gelöscht werden, selbst wenn der Gläubiger voll ge­deckt wird (Art. 116 hiernach).
c.
Ergibt der Aufruf ohne die Last keinen höheren Erlös, so wird der Zuschlag dem Höchstbietenden im ersten Aufruf mit der Last er­teilt und ihm diese überbunden.

84 Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus zwei Absätzen. Abs. 1 entspricht dem ersten und Abs. 2 dem zweiten Satz des deutschen Textes.

Art. 5785

Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so können der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger und Pfand­gläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemein­same Ausbietung von Zugehör und Grundstück verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.

85 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 58

1 Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, darf das Betreibungsamt nicht berücksichtigen.

2 Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Or­gan einer juristischen Person bieten, kann vor dem Zuschlag der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Die allfälligen Ausweise sind, wenn dem Vertretenen zugeschlagen wird, bei den Akten aufzubewahren.

3 Angebote für namentlich nicht bezeichnete oder erst später zu be­zeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Per­so­nen dürfen nicht angenommen werden.

4 Schriftliche Angebote sind bei Beginn der Steigerung den Teilneh­mern bekanntzugeben und unter den gleichen Bedingungen wie mündliche Angebote zu berücksichtigen.86

86 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 59

Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zu­geschlagen.



Art. 60

1 Jedes Angebot wird dreimal ausgerufen und dabei jeweilen angege­ben, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Ausruf handelt. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, demjenigen Bieter, der das letzte und höchste Angebot gemacht hat, sofort öffentlich den Zuschlag zu erteilen.

2 Der Zuschlag erfolgt, wenn nach den Steigerungsbedingungen eine sofort zu leistende Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt wird, nur nach deren Leistung; andernfalls wird in Fortsetzung der Steige­rung das nächst tiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, daraufhin der Zuschlag erteilt.



Art. 60a87

1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zu­geschlagen wird, ausgeübt werden (Art. 681 Abs. 1 ZGB88).

2 Vereinbarungen im Sinne von Artikel 681b Absatz 1 ZGB, die dem Vorkaufsberechtigten Vorzugsrechte gewähren, sind bei der Steige­rung nicht zu beachten.

3 Nach dreimaligem Ausruf des Höchstangebotes hat der Leiter der Steigerung die anwesenden oder vertretenen Inhaber eines gesetzli­chen Vorkaufsrechtes aufzufordern, sich über dessen Ausübung aus­zu­sprechen. Bis dies geschehen ist, bleibt der Meistbietende an sein An­gebot gebunden.

4 Erklärt einer der Berechtigten, er wolle das Vorkaufsrecht zum an­ge­botenen Preise ausüben, so wird ihm der Zuschlag erteilt. Geben meh­rere Berechtigte diese Erklärung gemeinsam ab, so ist Artikel 59 hier­vor, bei Miteigentümern Artikel 682 Absatz 1 Satz 2 ZGB an­wendbar.

87 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975 (AS 1976 164). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 7. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3183).

88 SR 210

Art. 6189

1 Die Steigerung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

2 Über jede Steigerung ist im Anschluss an die Steigerungsbedingun­gen ein Protokoll zu führen, das vom Steigerungsbeamten sowie vom Ersteigerer zu unterzeichnen ist.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 62

Werden Zugehörgegenstände, deren Gesamtheit den Gegenstand ei­nes Versicherungsvertrages bildet (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c hiervor), mit­versteigert, so ist bei der Versteigerung auf die Versicherung auf­merk­sam zu machen. Wird die Gesamtheit der versicherten Ge­gen­stände von einer und derselben Person erworben, so ist der Versi­che­rer vom Übergang des Eigentums sofort in Kenntnis zu setzen (Art. 3 VPAV90).



Art. 63

1 Befindet sich der Ersteigerer im Zahlungsverzug und können allfäl­lige von ihm bestellte Sicherheiten nicht sofort ohne Betreibung oder Prozess liquidiert werden, so hat das Betreibungsamt, sofern nicht sämtliche Beteiligte (Schuldner, zu Verlust gekommene Pfandgläubi­ger, betreibende Gläubiger) zu einer Verlängerung der Zahlungsfrist ihre Einwilligung erteilen, ohne weiteres den Zuschlag aufzuheben und sofort eine neue Steigerung nach Artikel 143 Absatz 1 SchKG an­zuordnen.91 Die Aufhebung des Zuschlages ist im Steigerungspro­to­koll (Art. 61 hiervor) vorzumerken und dem Ersteigerer schriftlich an­zuzeigen.

2 Ist der Eigentumsübergang bereits im Grundbuch eingetragen (Art. 66 Abs. 3 hiernach), so beauftragt das Betreibungsamt das Grund­buchamt unter Hinweis auf die Aufhebung des Zuschlages mit der Lö­schung des Eintrages sowie der entsprechenden Vormerkung im Grundbuch.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).


Art. 6492

1 Die neue Steigerung darf nicht vor Ablauf eines Monats seit der frü­heren stattfinden.

2 Sie ist in der Bekanntmachung ausdrücklich als «Neue Steigerung infolge Zahlungsverzugs des Ersteigerers» zu bezeichnen.

3 Eine neue Schätzung des Grundstücks ist nicht vorzunehmen; ebenso wenig erfolgt eine nochmalige Fristansetzung zur Anmeldung von Ansprüchen nach Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 65

1 Das für die frühere Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis ist auch für die neue und eine allfällig weiter notwendig werdende Stei­gerung massgebend.93 Kommen dem Betreibungsamt neue, in der Zwischen­zeit entstandene öffentlich-rechtliche Lasten zur Kenntnis, so hat es sie von Amtes wegen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist die Ergän­zung des Lastenverzeichnisses den Interessenten nach Arti­kel 140 Ab­satz 2 SchKG (Art. 37 hiervor) mitzuteilen. In der Zwi­schenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend ange­merkte Kapitalzinse sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu be­zahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre.

2 Die übrigen Steigerungsbedingungen können vom Betreibungsamt innerhalb der Grenzen der ihm in Artikel 134 Absatz 1 SchKG einge­räumten Befugnisse abgeändert werden. Werden sie erst nach ihrer Auflegung abgeändert, so ist die Vorschrift des Artikels 52 hiervor zu beobachten.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).



Art. 66

1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüber­ganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grund­buch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, so­bald fest­steht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde ange­fochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig ab­ge­wiesen worden ist.

2 Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigen­tumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.

3 Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausrei­chende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vor­zumerken.94

4 In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.

5 Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch einge­tra­gen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vor­gän­gige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentums­über­gangs auf den Ersteigerer.

94 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).


Art. 67

Das Betreibungsamt darf nur denjenigen, dem der Zuschlag erteilt worden ist, als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen. Die Eintragung eines Dritten, der als Zessionar oder als vertraglicher Vor­kaufsberechtigter in den Steigerungskauf einzutreten erklärt, ist unzu­lässig, selbst wenn der Ersteigerer damit einverstanden ist.


Art. 68

1 Gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Ein­tra­gung im Grundbuch hat das Betreibungsamt zur Löschung anzu­mel­den:

a.
leere Pfandstellen sowie Eigentümerpfandtitel, über die der Schuldner nicht verfügt hat (Art. 815 ZGB95). Sind solche Ti­tel verpfändet und ist die Faustpfandforderung fällig und des­halb dem Ersteigerer die entsprechende Pfandschuld nicht überbun­den worden, so sind die Titel ebenfalls zu entkräften oder inso­weit abzuschreiben, als sie durch den Zuschlagspreis nicht ge­deckt sind;
b.
die Pfandrechte und sonstigen Lasten, die nicht überbunden wer­den konnten;
c.
die infolge der Pfändung des Grundstückes vorgemerkte Ver­fü­gungsbeschränkung (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a hiervor).

2 Ferner sind allfällige, im Lastenbereinigungsverfahren festgestellte, noch nicht im Grundbuch eingetragene Lasten (Dienstbarkeiten u.dgl.) zur Eintragung anzumelden.


Art. 69

1 Das Betreibungsamt hat die Titel über die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grundpfandrechte vor der Ver­teilung einzufordern. Werden sie nicht beigebracht, so hat das Be­trei­bungsamt trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abände­run­gen im Grundbuch zu veranlassen, die auf die betreffenden Forde­run­gen entfallenden Beträge aber zu hinterlegen.

2 Die stattgefundene Löschung oder Abänderung des Grundpfand­rechts ist in diesem Falle durch einmalige Publikation im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Gläubiger, sofern sein Name und sein Wohn­ort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu brin­gen mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des gänzlich zu Verlust gekommenen Pfandtitels oder des teilweise zu Verlust gekommenen über den erlösten Betrag hinaus als Betrug straf­bar wäre.

3 Ist der Inhaber des Titels unbekannt, so hat das Betreibungsamt die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts öffentlich be­kannt­zumachen, unter Hinweis auf die in Absatz 2 hiervor erwähnte Folge einer Veräusserung oder Verpfändung des Titels.



Art. 70

1 Bestehen auf dem versteigerten Grundstück Miet- oder Pachtver­träge, so teilt das Betreibungsamt dem Mieter oder Pächter den Ei­gen­tumsübergang mit, unter Angabe des Zeitpunktes, von wann an der Erwerber den Zins zu beziehen berechtigt ist.

2 Ist der Kaufpreis dem Ersteigerer gestundet worden, so erfolgt diese Anzeige erst, nachdem der Kaufpreis bezahlt und die im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung vom Betreibungsamt zur Lö­schung angemeldet worden ist.

96 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 71

1 Bleibt die Steigerung ergebnislos, weil kein genügendes Angebot im Sinne von Artikel 142a in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 1 SchKG oder gar kein Angebot erfolgt, oder hat das Betreibungsamt nach Artikel 127 SchKG von der Verwertung abgesehen, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf das gepfändete Grundstück und dessen Zu­gehör dahin; eine gesonderte Verwertung der letzteren ist unzulässig, es wäre denn, dass alle Beteiligten (Schuldner, pfändende Gläubiger und Pfandgläubiger) sich damit einverstanden erklären.97

2 Der noch nicht verteilte Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträ­gnisse des Grundstückes (Art. 22 Abs. 1 hiervor) sowie einer allfälli­gen Ausfallforderung (Art. 72 hiernach) ist den betreibenden Pfän­dungs- und Pfandgläubigern (Art. 806 ZGB98) zuzuweisen.

3 Vom Wegfall der Pfändung und der dadurch begründeten Verfü­gungsbeschränkung ist den Mietern oder Pächtern sowie dem Grund­buchamt sofort Anzeige zu machen.

97 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

98 SR 210

Art. 72

1 Hat der Ersteigerer den Steigerungskauf nicht gehalten und ist an der neuen Steigerung (Art. 63 hiervor) ein geringerer Erlös erzielt worden, so hat das Betreibungsamt die Ausfallforderung zunächst in ihrer Hö­he festzustellen und, falls sie vom Schuldner derselben innert Frist nicht beglichen wird, den bei der Verwertung des Grundstückes zu Verlust gekommenen betreibenden Gläubigern und Pfandgläubigern Anzeige zu machen mit der Aufforderung an sie, ein allfälliges Begeh­ren um Verwertung der Forderung gemäss den Artikeln 130 Ziffer 1 und 131 SchKG innert der Frist von zehn Tagen anzubringen. Wird kein sol­ches Begehren gestellt, so ist die Forderung an einer einzigen öffentli­chen Steigerung zu verkaufen.99

2 Hat der Schuldner der Ausfallforderung für die Erfüllung der Stei­ge­rungsbedingungen Sicherheiten bestellt, so sind diese denjenigen Gläubigern, welche die Forderung zur Eintreibung oder als Erwerber übernommen haben, oder dem Erwerber zu übergeben (Art. 170 Abs. 1 OR100).

3 Muss auch die neue Steigerung wegen Nichthaltung des Kaufs wie­derholt werden und entsteht dadurch ein Mehrverlust, so ist diese Schadenersatzforderung gegen den zweiten Ersteigerer in gleicher Weise wie die ursprüngliche Ausfallforderung zu verwerten.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

100 SR 220

3. Verwertung eines Miteigentumsanteils101

101 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 73102

Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betrei­bungs­amt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hier­vor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.

102 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 73a103

1 Die Publikation der Versteigerung eines Miteigentumsanteils hat an­zugeben, welcher Bruchteil bzw. welche Wertquote dem Schuldner zusteht, und muss die Beschreibung sowie den Schätzungswert des im Miteigentum stehenden Grundstücks und seiner Zugehör, im Falle von Stockwerkeigentum auch die Beschreibung sowie den Schät­zungs­wert der dem Schuldner zugeschiedenen Grundstücksteile und ihrer allfäl­li­gen besonderen Zugehör enthalten.

2 Die Aufforderung zur Anmeldung von Pfandrechten und von sol­chen Dienstbarkeiten, die unter dem früheren kantonalen Recht ent­standen und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sind (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor), hat sich nicht bloss auf derartige Rechte am ge­pfändeten Anteil, sondern auch auf derartige Rechte am Grundstück selbst zu beziehen.

3 Ist nach dem Grundbuchauszug (Art. 73 hiervor) das Grundstück selbst pfandbelastet, so wird einstweilen der Zeitpunkt der Steigerung nicht fest­gesetzt, sondern nur die öffentliche Aufforderung im Sinne von Absatz 2 hiervor erlassen und die Lastenbereinigung durchge­führt.

103 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 73b104

1 Für die Spezialanzeigen gilt Artikel 30 hiervor.

2 Ist das Grundstück als solches verpfändet, so ist ein Exemplar der öf­fentlichen Aufforderung im Sinne von Artikel 73a Absätze 2 und 3 hiervor auch den Gläubigern der das Grundstück als solches bela­sten­den Pfandforderungen sowie den Personen zuzustellen, denen nach dem Gläubigerregister an einer solchen Forderung ein Pfand­recht oder die Nutzniessung zusteht.

104 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 73c105

Das Lastenverzeichnis (Art. 33ff. hiervor) muss über den zu verwer­tenden Miteigentumsanteil und das Grundstück als solches die in Ar­ti­kel 73a Absatz 1 hiervor vorgeschriebenen Angaben enthalten und die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentli­chen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 und Art. 73a Abs. 2 hier­vor) an­gemeldeten Belastungen des Anteils einerseits und des Grund­stücks als solchem anderseits getrennt aufführen.

105 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 73d106

Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten der Miteigentumsanteil gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern, de­nen der Anteil oder das Grundstück selbst haftet, sowie den aus Vor­merkungen Berechtigten und dem Schuldner mitzuteilen.

106 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).



Art. 73e107

1 Ist nach dem Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens das Grund­stück als solches pfandbelastet, so hat die Steigerung einstwei­len zu unterbleiben.

2 Das Betreibungsamt versucht, durch Verhandlungen mit den am Grundstück als solchem pfandberechtigten Gläubigern und mit den andern Miteigentümern eine Aufteilung der betreffenden Pfandlasten auf die einzelnen Anteile herbeizuführen und im Falle, dass der Schuldner für eine durch das Grundstück als solches gesicherte Pfand­forderung zusammen mit andern Miteigentümern solidarisch haftet, eine entsprechende Aufteilung der Schuldpflicht zu erreichen. Haben die Verhandlungen Erfolg, so ist, nachdem die erforderlichen Ände­rungen im Grundbuch vorgenommen sind, das Lastenverzeichnis ih­rem Ergebnis anzupassen und der Anteil des Schuldners auf dieser Grundlage zu versteigern.108

3 Das Betreibungsamt kann auch versuchen, durch Verhandlungen mit den Beteiligten die Aufhebung des Miteigentums zu erreichen und so zu er­möglichen, dass der betreibende Gläubiger aus dem Er­gebnis der Verwer­tung der dem Schuldner zugewiesenen Parzelle oder aus dem Anteil des Schuldners am Ergebnis des Verkaufs des Grundstücks als solchem oder aus der dem Schuldner zukommenden Auskaufssumme (vgl. Art. 651 Abs. 1 ZGB109 ganz oder teilweise be­friedigt werden kann.

4 Soweit zur Herbeiführung der angestrebten Änderungen der rechtli­chen Verhältnisse nach Zivilrecht eine Mitwirkung des Schuldners er­forderlich ist, tritt das Betreibungsamt an seine Stelle (Art. 23c hier­vor).

5 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Durchführung die­ser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbe­hörde als zuständig erklären.

107 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

109 SR 210


Art. 73f110

1 Gelingt es nicht, die Pfandbelastung des Grundstücks als solchem und gegebenenfalls die Solidarschuldpflicht aufzuteilen, und kommt es auch nicht zur Aufhebung des Miteigentums, so ist der gepfändete Anteil nach vorheriger Publikation (Art. 73a Abs. 1 hiervor) und Be­nachrichtigung der Beteiligten im Sinne von Artikel 30 Absätze 2-4 und 73b Absatz 2 hiervor für sich allein zu versteigern. Die Auffor­de­rung im Sinne von Artikel 29 Absätze 2 und 3 und Artikel 73a Ab­satz 2 hiervor ist dabei nicht zu wiederholen. Die Zwangsverwertung des Grundstücks als solchem ist unter Vorbehalt von Artikel 106a hier­nach ohne Zustimmung aller Beteiligten nicht zulässig.

2 Wird vor der Versteigerung des Anteils eine Grundpfandbetreibung angehoben, die das Grundstück als solches zum Gegenstand hat (Art. 106a hiernach), so ist dieser Betreibung der Vortritt einzuräumen.

110 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 73g111

1 Die Bedingungen für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils müssen ausser dem Schuldner und dem Gläubiger, auf dessen Begeh­ren die Verwertung erfolgt (Art. 45 Abs. 1 am Anfang hiervor), auch die Personen nennen, die neben dem Schuldner Miteigentümer sind.

2 Ist wegen Scheiterns der Einigungsverhandlungen im Sinne von Ar­tikel 73e hiervor ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu ver­werten, das als ganzes verpfändet ist, so haben die Steigerungs­be­din­gungen zu bestimmen, dass der Ersteigerer hinsichtlich der nach dem rechtskräftigen Lastenverzeichnis am Grundstück als gan­zem beste­henden Pfandrechte und der dadurch gesicherten Forderun­gen ohne Anrechnung dieser Belastung auf den Steigerungspreis voll­ständig in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt. Vorbehalten bleibt eine all­fällige Erklärung des Gläubigers im Sinne von Artikel 832 Absatz 2 ZGB112, er wolle den früheren Schuldner beibehalten (Art. 135 Abs. 1 Satz 2 SchKG).

3 Für die auf Grund von Artikel 712c ZGB113 errichteten Vorkaufs- und Einspruchsrechte gelten die Bestimmungen von Artikel 51 hier­vor über die vertraglich begründeten und im Grundbuch vorgemerk­ten Vorkaufsrechte entsprechend.

111 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

112 SR 210

113 SR 210

Art. 73h114

Bei der Berechnung des nach Artikel 142a in Verbindung mit Artikel 126 SchKG erforderlichen Mindestangebots sind die auf dem Grund­stück als ganzem lastenden Grundpfandforderungen nicht zu berück­sichtigen.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 73i115

Unter Vorbehalt der Artikel 73–73h hiervor sind auf die Verwertung eines Miteigentumsanteils die Vorschriften der Artikel 25–72 hiervor entsprechend anwendbar.

115 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

4. Requisitorialverwertungen116

116 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). Gemäss derselben Bestimmung wurden in den Randtit. der Art. 74-78 die römischen Zahlen I-V durch die Bst. A-E ersetzt.

Art. 74

1 Liegt das zu versteigernde Grundstück in einem andern Betrei­bungs­kreis, so ist das Verwertungsbegehren gleichwohl dem Betrei­bungsamt des Betreibungsortes einzureichen, auch wenn der Schuld­ner seit der Pfändung in einen andern Betreibungskreis gezogen ist. Der Beamte des Betreibungsortes beauftragt mit der Verwertung den­jenigen des Kreises, in dem das Grundstück liegt, und leistet ihm auf Begehren ei­nen angemessenen Kostenvorschuss.

2 Liegt das Grundstück in mehreren Kreisen, so ist dasjenige Betrei­bungsamt zum Vollzug der Verwertung zuständig, in dessen Kreis der wertvollere Teil des Grundstückes liegt.

3 Sind mehrere gemeinsam verpfändete Grundstücke gesamthaft zu ver­steigern, so ist die Verwertung, wenn sich eines der Grundstücke im Betreibungskreis des Betreibungsortes befindet, durch das Betrei­bungsamt dieses Kreises zu vollziehen. Liegt kein Grundstück in die­sem Kreis, so ist dasjenige Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis das wertvollere Grundstück liegt.

Art. 75

1 Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung ver­bun­denen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nöti­gen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des La­stenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedin­gun­gen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grund­stück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119

2 Wo das Gesetz auf das Ermessen des Betreibungsbeamten oder auf den Ortsgebrauch abstellt (Art. 134 Abs. 1, 135 Abs. 2, 137, 140 Abs. 3 SchKG), entscheidet der beauftragte Beamte.

3 Die Auswahl der Blätter für die Bekanntmachungen und die Fest­set­zung der Steigerungstermine steht innerhalb der gesetzlichen Schran­ken zunächst ebenfalls dem beauftragten Beamten zu; doch hat dieser begrün­dete Begehren des auftraggebenden Beamten zu be­rücksichti­gen.

118 AS 1976 606

119 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 76

Zur richtigen Besorgung der Mitteilungen und Fristansetzungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG) hat der Beamte des Betreibungsortes dem Beauftragten mit dem Auftrag ein Verzeichnis der an der Betreibung beteiligten Gläubiger mit ihren Forderungssummen zuzustellen.

Art. 77

1 Der beauftragte Beamte darf von sich aus keine Aufschubbewilli­gung im Sinne des Artikels 123 SchKG erteilen.

2 Die bei dem beauftragten Amte eingehenden Gelder sind sofort dem ersuchenden Amte abzuliefern, wenn nicht etwas anderes bestimmt worden ist (Art. 24 hiervor).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 78

1 Nach Vollzug der Verwertung übermittelt der beauftragte Beamte dem ersuchenden Amte eine Abschrift des Verwertungsprotokolles mit den Belegen, die Schlussrechnung über das Ergebnis der Verwer­tung und den Erlös nach Abzug der Kosten. Das Original des Verwer­tungs­protokolls ist bei den Akten des beauftragten Amtes aufzube­wahren.

2 Zur Anordnung einer Nachpfändung (Art. 145 SchKG) sowie zur Aufstellung des Kollokationsplanes und zur Verteilung des Erlöses ist ausschliesslich das Betreibungsamt des Betreibungsortes zuständig (Art. 24 hievor).121

121 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

5. Versteigerung eines Miteigentumsanteils auf Anordnung des Richters122

122 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).


Art. 78a123

1 Zur Versteigerung auf Anordnung des Richters nach Artikel 649b Absatz 3 ZGB124 ist das Betreibungsamt oder, wenn das kantonale Recht es so bestimmt, das Konkursamt zuständig, in dessen Kreis das im Miteigentum stehende Grundstück oder der wertvollere Teile des­selben liegt.

2 Die Kosten des Versteigerungsverfahrens sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen und aus dem Erlös vorweg zu decken.

3 Der Zuschlag kann zu einem den Betrag der Pfandforderungen er­rei­chenden Preise erteilt werden, auch wenn kein Überschuss erzielt wird.

4 Das Ergebnis der Steigerung ist in allen Fällen, auch wenn sie er­folg­los geblieben ist, dem Richter mitzuteilen.

5 Im Übrigen sind die Artikel 73–73i hiervor, Artikel 73e Absatz 3 ausgenommen, entsprechend anwendbar. Eine Verwertung des im Miteigentum stehenden Grundstücks selbst infolge Grundpfandbe­trei­bung (Art. 73f Abs. 2 hiervor und Art. 106a hiernach) ist indes nur ab­zuwarten, wenn sie unmittelbar bevorsteht.

123 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

124 SR 210

III. Verteilung


Art. 79

1 Die Aufstellung des Kollokationsplanes und die Verteilung des Er­lö­ses (Art. 144ff. SchKG) dürfen erst erfolgen, wenn auch eine all­fällige Ausfallforderung (Art. 72 hiervor) verwertet ist. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 199 SchKG.

2 Der Kollokationsplan soll sich nur auf die Rangordnung der Pfän­dungsgläubiger erstrecken.

3 Die im rechtskräftigen Lastenverzeichnis enthaltenen fälligen For­de­rungen sollen sofort nach Eingang des Zuschlagspreises bezahlt wer­den, auch wenn die Schlussverteilung für die Pfändungsgläubiger noch nicht möglich ist.

Art. 80125

Mit dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste sind gleichzeitig auch die Schlussrechnung über die Erträgnisse der Verwaltung und die Rechnung über die Kosten und Gebühren der Verwaltung und Ver­wertung zur Einsicht der Beteiligten und des Ersteigerers aufzulegen mit der Anzeige, dass sie durch Beschwerde angefochten werden kön­nen.

125 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 81126

Die Verteilung des Reinerlöses erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Zunächst sind diejenigen Grundpfandgläubiger und Inhaber von Pfandrechten an Pfandtiteln zu befriedigen, deren Forderungen im La­stenverzeichnis als fällig aufgeführt und unbestritten geblieben oder gerichtlich gutgeheissen sind; der Rest ist unter die Gläubiger, zu de­ren Gunsten das Grundstück gepfändet oder arrestiert war, zu vertei­len; für die Gläubiger mit provisorischer Pfändung ist der Betrag zu deponieren.

Grundpfandgläubiger, deren Pfandrechte erst nach der Pfändung in das Grundbuch eingetragen oder im Lastenbereinigungsverfahren ab­er­kannt, aber vom Schuldner durch Nichtbestreitung anerkannt wor­den sind, haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Pfän­dungs­gläubiger befriedigt sind, es sei denn, dass die nachträglich ein­getra­genen Pfandrechte schon vorher kraft Gesetzes entstanden sind und allen eingetragenen Belastungen vorgehen.

126 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 82

1 Hat ein Gläubiger für eine grundpfandgesicherte Forderung auf Pfändung betrieben und das ihm verpfändete Grundstück in Pfändung erhalten, so wird der Mehrerlös über die vorgehenden Pfandforderun­gen zunächst zur Deckung der in Betreibung gesetzten Zins- oder Ka­pitalforderung und sodann der nachgehenden grundpfandgesicher­ten Forderungen nach ihrer Rangordnung verwendet.127

2 Reicht der Mehrerlös zur Deckung der in Betreibung gesetzten For­derung nicht aus, so kann der Grundpfandgläubiger für den Ausfall sein Recht als Pfändungsgläubiger auf den Erlös aus den übrigen in der Pfändung enthaltenen Gegenständen nach der gesetzlichen Rang­ordnung geltend machen.

127 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 83

Die Früchte und Erträgnisse des Grundstückes fallen, wenn dieses in mehreren (Einzel- oder Gruppen-)pfändungen enthalten ist, auch in­soweit den Gläubigern einer vorgehenden Pfändung zu, als sie erst nach Vollzug einer nachgehenden Pfändung verwertet oder fällig wer­den, und zwar für so lange, als die Pfändung des Grundstückes selbst dauert. Vorbehalten bleiben die Rechte der betreibenden Grundpfand­gläubiger nach Artikel 94 Absatz 3 SchKG und Artikel 806 ZGB128 (Art. 114 hiernach).129

128 SR 210

129 Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 84

1 Dem betreibenden Gläubiger ist auch dann ein Verlustschein (Art. 149 SchKG) auszustellen, wenn die Steigerung erfolglos geblieben ist und eine Pfändung im Sinne des Artikels 145 SchKG nicht mög­lich war.

2 …130

130 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2900).

Art. 84a131

Ist der Erlös aus der Verwertung eines pfandbelasteten Miteigen­tumsanteils an einem als ganzes verpfändeten Grundstück zu vertei­len, so gelten die Bestimmungen der Artikel 79 Absatz 3 und 81 Ab­satz 2 hiervor über die Bezahlung fälliger Pfandforderungen nur für die al­lein den Miteigentumsanteil, nicht auch für die das Grundstück als ganzes belastenden Pfandforderungen.

131 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

B. Verwertung im Pfandverwertungsverfahren

I. Vorverfahren

Art. 85132

Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er be­ziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht.

132 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 86

Die Anhebung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ist, aus­ser in den in den Artikeln 56–62 SchKG bestimmten Fällen, auch wäh­rend der Dauer des öffentlichen Inventars für Schulden des Erb­lassers ge­gen die Erben oder die Erbmasse ausgeschlossen (Art. 586 ZGB133), nicht dagegen während der Inventaraufnahme nach Art. 398 ZGB134 .

133 SR 210

134 SR 210


Art. 87

Haften von mehreren gemeinsam verpfändeten Grundstücken einzel­ne nur subsidiär, so wird die Betreibung zunächst nur gegen die an­dern angehoben und durchgeführt. Ergibt sich dabei ein Ausfall für die in Betreibung gesetzte Forderung, so hat der Gläubiger zur Ver­wertung der subsidiär haftenden Grundstücke ein neues Betreibungs­begehren zu stellen.

135 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 88

1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136

2 Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grund­stück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschrän­kung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erwor­ben hat, nicht für sich beanspruchen.

3 Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortge­führt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner mög­lich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57–62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den per­sönli­chen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 die­ser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht be­rührt.138

4 Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfand­grundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139

136 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

137 SR 210

138 Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 89

1 Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grund­stück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandver­wertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden.

2 Wird der Nachlass des Schuldners konkursamtlich liquidiert (Art. 193 SchKG), oder ist eine juristische Person infolge Konkurses untergegangen, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung aus­schliesslich gegen den dritten Pfandeigentümer zu richten.140

3 Diese Bestimmungen sind auch dann anwendbar, wenn das Pfand­grundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.141

140 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

141 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).


Art. 90

1 Auf Verlangen des betreibenden Pfandgläubigers hat das Betrei­bungs­amt eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB142 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst. a hiervor), wenn entweder:143

1.
ein Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl nicht (oder nicht in rechtsgültiger Form oder Frist) eingereicht oder
2.
der gültig erhobene Rechtsvorschlag durch Urteil im Rechtsöff­nungs- oder im ordentlichen Prozessverfahren oder durch Rück­zug rechtskräftig beseitigt worden ist.

2 Diese Vorschrift ist dem betreibenden Gläubiger mit der Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls zur Kenntnis zu bringen.

142 SR 210

143 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 91144

1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfand­haft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegeh­rens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Ge­fahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig wer­denden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.

2 Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechts­stillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betrei­bungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grund­stück ge­pfändet wird.

144 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

145 SR 210


Art. 92146

1 Gleichzeitig mit dem Erlass der Anzeigen an die Mieter (Pächter) ist dem Pfandeigentümer anzuzeigen, dass die von nun an fällig werden­den Miet- und Pachtzinse infolge der gegen ihn angehobenen Betrei­bung auf Grundpfandverwertung durch das Betreibungsamt eingezo­gen werden und dass ihm daher bei Straffolge (Art. 292 des Strafgesetzbuches; StGB147) nicht mehr gestattet sei, Zahlungen für diese Zinsforderungen entgegenzu­nehmen oder Rechtsgeschäfte über sie abzuschliessen.148

2 Dieser Anzeige ist beizufügen, dass der Pfandeigentümer, welcher die Einrede erheben will, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon er­strecke, dies dem Betreibungsamt binnen zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, unter Angabe der Gründe und allfällig der bestrittenen Teil­beträge, zu erklären hat.

146 Fassung gemäss V des BGer vom 19. Dez. 1923, in Kraft seit 3. März 1924 (AS 40 25).

147 SR 311.0

148 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 93149

1 Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Ta­gen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Fest­stel­lung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150

2 Hat der Pfandeigentümer die Einrede erhoben, dass sich das Pfand­recht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, so fordert das Betreibungsamt den Gläu­bi­ger auf, innerhalb zehn Tagen Klage auf Feststellung des bestritte­nen Pfandrechts an den Miet- (Pacht-) zinsen anzuheben.

3 Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass, wenn diese Fri­sten nicht eingehalten werden, die an die Mieter (Pächter) erlassenen Anzeigen widerrufen oder bei bloss teilweiser Bestreitung der Miet- (Pacht-) zinssperre entsprechend eingeschränkt, und dass allfällig be­reits bezahlte Miet- (Pacht-) zinsbeträge, bei bloss teilweiser Bestrei­tung der Zinsensperre die bestrittenen Teilbeträge, dem Vermieter (Verpächter) aushingegeben werden.

4 Werden die Fristen eingehalten, so bleibt die Miet- (Pacht-) zins­sperre in vollem Umfange oder allfällig nur für den von der Klage festgehaltenen Teilbetrag aufrecht.

149 Fassung gemäss V des BGer vom 19. Dez. 1923, in Kraft seit 3. März 1924 (AS 40 25).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 94

1 Das Betreibungsamt hat nach Erlass der Anzeigen an die Mieter und Pächter nach Artikel 91 hiervor alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet- und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen an Stelle des Schuldners oder Pfandeigentümers zu treffen, wie Einforderung auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Retentionsrechts, Kün­di­gung in Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen. Es ist be­rechtigt, dringliche Reparaturen anzuordnen und aus den eingegan­ge­nen Miet- und Pachtzinsen die laufenden Abgaben für Gas, Was­ser, Elektrizität u.dgl., die Kosten für Reparaturen sowie Unterhalts­beiträ­ge nach Artikel 103 Absatz 2 SchKG zu bezahlen.

2 Das Betreibungsamt kann diese Massnahmen auf seine Verantwor­tung auch einem Dritten übertragen.

Art. 95

1 An nicht betreibende Grundpfandgläubiger dürfen aus den einge­gan­genen Miet- und Pachtzinsen für fällig werdende Zinsforderungen keine Zahlungen geleistet werden, dagegen können an den betreiben­den Gläubiger, der sich darüber ausweist, dass seine Forderung aner­kannt oder rechtskräftig festgestellt ist, auch vor der Stellung des Ver­wertungsbegehrens Abschlagszahlungen geleistet werden.

2 Sind mehrere solche Betreibungen von Grundpfandgläubigern auf Verwertung des nämlichen Grundstückes hängig, so können Ab­schlagszahlungen an sie vorgenommen werden, wenn und soweit sämtliche betreibende Grundpfandgläubiger mit der Verteilung ein­ver­standen sind oder, sofern einer Widerspruch erhebt, wenn vorher durch Aufstellung eines Kollokationsplanes gemäss Artikel 157 Ab­satz 3 SchKG Rang und Bestand der Pfandforderung festgestellt wurde. Der Verteilung vorgängig ist eine Verteilungsliste aufzule­gen.151

151 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 96

Wird über den Schuldner, der zugleich Eigentümer des Grundpfandes ist, der Konkurs eröffnet, bevor das Grundstück verwertet ist, so fal­len die vor der Eröffnung des Konkurses fällig gewordenen und noch nicht verteilten Miet- und Pachtzinse in die Konkursmasse, unter Vor­behalt des den betreibenden Grundpfandgläubigern nach Artikel 806 Absatz 1 ZGB152 zustehenden Vorzugsrechts (Art. 198 SchKG).

152 SR 210

II. Verwertung


Art. 97

1 Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt ist, hat der Betrei­bungs­beamte von Amtes wegen eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB153 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst.a hiervor).154

2 Ist eine solche Vormerkung im Grundbuch bereits enthalten, so ist eine nochmalige Anmeldung nicht notwendig.

153 SR 210

154 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).


Art. 98

1 Für die Berechnung der Verwertungsfristen des Artikels 154 SchKG ist, wenn das verpfändete Grundstück einem Dritten gehört oder als Familienwohnung dient, das Datum der letzten Zustellung des Zah­lungsbefehls, sei es an den Schuldner, an den Dritteigentümer oder an den Ehegatten des Schuldners oder des Dritten, massgebend.155

2 Bei der Berechnung der Frist, während welcher die Verwertung ver­langt werden kann, fallen, ist Rechtsvorschlag erhoben worden, die Zeit zwischen der Einleitung und Erledigung eines dadurch veranlass­ten gerichtlichen Verfahrens sowie die Dauer eines dem Dritteigentü­mer zukommenden Rechtsstillstandes oder einer Nachlassstundung (Art. 297 SchKG) oder eines über dessen Nachlass eröffneten Inven­tars (Art. 586 ZGB156) nicht in Betracht.157

3 Während der Zeiten, die nach Absatz 2 hiervor bei der Berechnung der Fristen des Artikels 154 SchKG ausser Betracht fallen, kann auch die Verwertung nicht stattfinden.158

155 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

156 SR 210

157 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

158 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).


Art. 99159

1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).

2 Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungs­pu­blikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubi­ger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem all­fälli­gen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie in­ner­halb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schät­zung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor ver­langen können.

159 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).



Art. 100

1 Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Fami­lienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechts­kräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist.161

2 Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung, wenn im Zeit­punkt des Eigentumserwerbs durch den Dritten eine Verfügungsbe­schränkung nach Artikel 90 oder 97 hiervor im Grundbuch vorge­merkt war.

3 Ergibt sich erst aus dem Grundbuchauszug, dass für die in Betrei­bung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke verschiedener Eigen­tümer haften, und ist nicht gegen alle Betreibung angehoben, so ist der Gläubiger aufzufordern, binnen einer kurzen Frist den Kostenvor­schuss für die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls zu lei­sten, unter der Androhung, dass sonst die Betreibung als dahingefal­len be­trachtet werde.

161 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 101

1 Von der Stellung des Verwertungsbegehrens an hat das Betrei­bungs­amt in gleicher Weise für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes zu sorgen wie im Pfändungsverfahren von der Pfändung an (Art. 155 Abs. 1, 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16ff. und 23c hier­vor), es sei denn, dass der betreibende Gläubiger aus­drück­lich darauf verzichtet.162

2 Gehört das Grundstück einem Dritten, so kann es vom Betrei­bungs­amt erst in Verwaltung genommen werden, wenn ein allfälliger Rechtsvorschlag des Dritten beseitigt ist.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 102163

Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Ar­tikel 13, 28 Absatz 2, 29–42, 43 Absatz 1, 44–53, 54 Absatz 2, 56–70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73–73i sowie 74–78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gel­ten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.

163 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 103164

Gehört das Grundstück einem Dritten, so ist in der Bekanntmachung der Steigerung (Art. 29 Abs. 2 hiervor) auch dessen Name und Wohn­ort anzugeben und sind ein Exemplar dieser Bekanntmachung (Art. 30 hiervor) sowie das Lastenverzeichnis (Art. 34 hiervor) auch ihm zu­zu­stellen.

164 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 104

1 Haften auf dem Grundstück Dienstbarkeiten, Grundlasten oder im Grundbuch nach Artikel 959 ZGB165 vorgemerkte persönliche Rechte (Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufsrechte, Miet- (Pacht-) rechte usw.), so zeigt das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Zu­stellung des Lastenverzeichnisses an, dass die Inhaber derjeni­gen Pfand­rechte, die diesen Lasten im Range vorgehen, binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Aufruf nach Ar­tikel 142 SchKG verlangen können, sofern der Vorrang des Pfand­rechts sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt und nicht mit Erfolg be­stritten wird.166

2 Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so ist Artikel 142 SchKG hinsichtlich der den Anteil und der das Grundstück als ganzes bela­stenden Rechte im Sinne von Absatz 1 anwendbar.167

165 SR 210

166 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

167 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 105

1 Als betreibender Gläubiger nach Artikel 142a in Verbindung mit Ar­tikel 126 SchKG gilt derjenige Gläubiger, auf dessen Begehren die Steigerung angeordnet wurde, und unter mehreren derjenige, der den andern pfandrechtlich vorgeht.169

2 Steht der Pfandgläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung an­ge­ordnet wurde, im gleichen Rang mit anderen Pfandgläubi­gern, so gel­ten diese als mitbetreibend, auch wenn sie die Ver­wertung nicht ver­langt haben.

169 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 106170

Der Zuschlagspreis berechnet sich auch dann nach Artikel 142a in Verbindung mit Artikel 126 SchKG sowie den Artikeln 53 Absatz 1 und 105 hiervor, wenn Pfandforderungen zugunsten von Handwerkern und Unternehmern nach den Artikeln 839 ff. ZGB171 bestehen. Für alle diese Forderungen ist jedoch in den Steigerungsbedingungen für den Fall, dass sie nicht vollständig gedeckt werden, Barzahlung zu verlan­gen (Art. 840 ZGB).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

171 SR 210


Art. 106a172

1 Muss infolge Grundpfandbetreibung eines Gläubigers, dem ein im Miteigentum stehendes Grundstück als ganzes verpfändet ist, die Ver­wertung angeordnet werden, so ist das Grundstück als ganzes zu ver­steigern.

2 In die Lastenbereinigung sind auch die Belastungen der einzelnen Miteigentumsanteile einzubeziehen.

3 Der Steigerungserlös dient in erster Linie zur Deckung der das Grundstück als ganzes belastenden Pfandforderungen. Ein allfälliger Überschuss entfällt auf die einzelnen Miteigentumsanteile im Ver­hält­nis ihrer Bruchteilsquoten (Art. 646 ZGB173), bei Stockwerkeigen­tum im Verhältnis der nach Artikel 9 und 23 hiervor festzustellenden Schätzungswerte.

4 Für den Teil des Steigerungspreises, der den Gläubigern der die An­teile belastenden Pfandforderungen zukommt, ist in den Steigerungs­bedingungen Barzahlung zu verlangen.

5 Die Verteilungsliste (Art. 112 hiernach) hat auch die Verteilung ei­nes allfälligen Überschusses des Erlöses über die das ganze Grund­stück belastenden Pfandforderungen zu regeln.174

172 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164 2420).

173 SR 210

174 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 107

1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grund­stücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreiben­den Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorge­hender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachge­hen.

2 Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grund­stücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175 ).

3 Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Stei­ge­rungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).

175 SR 210



Art. 108

1 Getrennt verpfändete Grundstücke dürfen nur dann gesamthaft oder gruppenweise versteigert werden, wenn sie eine wirtschaftliche Ein­heit bilden, die sich ohne starke Wertverminderung nicht auflösen lässt.176

1bis Dem Gesamt- oder Gruppenruf muss stets ein Einzelruf voraus­ge­hen. Die Meistbietenden beim Einzelruf bleiben an ihre Angebote ge­bunden, bis der Gesamt- oder Gruppenruf erfolgt ist. Der Zuschlag wird je nachdem, ob der Einzelruf oder der Gesamt- oder Gruppenruf den höheren Gesamtpreis ergibt, den Meistbietenden beim Einzelruf oder dem bzw. den Meistbietenden beim Gesamt- oder Gruppenruf erteilt.177

2 Dieses Verfahren ist, wenn immer möglich, in den Steigerungsbe­din­gungen vorzusehen, jedenfalls aber bei Beginn der Steigerung den Teilnehmern bekanntzugeben.

3 In den Steigerungsbedingungen ist ferner darauf hinzuweisen, dass der bei der gesamthaften Verwertung jedem einzelnen Grundstück zu­kommende Anteil am Erlös wenigstens so hoch sein muss wie das höchste Angebot, welches für das betreffende Grundstück bei der Ein­zelversteigerung gemacht worden ist.178

176 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

177 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

178 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 109

Wenn das infolge einer Grundpfandbetreibung verwertete Grundstück zugleich gepfändet war, so ist von der Verwertung in den einschlägi­gen Pfändungsurkunden mit der Nummer der Pfandverwertungsbe­trei­bung Vormerk zu nehmen.


Art. 110

1 Das Betreibungsamt hat gleichzeitig mit den in Artikel 68 hiervor vorgeschriebenen Anmeldungen beim Grundbuchamt die nach den Artikeln 90 und 97 hiervor vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zur Löschung anzumelden.

2 Die Urkunden über die ganz oder teilweise zu Verlust gekommenen Pfandrechte sind, wenn es sich um Schuldbriefe oder Gülten handelt, dem Grundbuchamt zur Abschreibung oder Entkräftung einzureichen, diejenigen über Grundpfandverschreibungen dürfen dem Gläubiger nur aushingegeben werden, nachdem das Betreibungsamt darin den Untergang des Pfandrechts angemerkt hat.


Art. 111

1 War die Betreibung ergebnislos (Art. 158 SchKG und Art. 71 hier­vor), so hat das Betreibungsamt das Pfandrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung (Kapital, Rate oder Annuität) sowie die nach den Artikeln 90 und 97 hiervor vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zur Löschung anzumelden. Die an Mieter und Pächter erlassenen An­zei­gen (Art. 91 hiervor) sind unverzüglich zu widerrufen.

2 Der Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträgnisse des Grund­stüc­kes ist den betreibenden Pfandgläubigern zuzuweisen.

III. Verteilung

Art. 112179

1 Nach Eingang des vollständigen Erlöses der Versteigerung stellt das Betreibungsamt gestützt auf das Ergebnis des Lastenbereinigungsver­fahrens die Verteilungsliste auf. Eine nochmalige gerichtliche Anfech­tung der darin festgestellten Forderungen ist weder hinsichtlich des Forderungsbetrages noch des Ranges möglich.

2 Die Verteilungsliste ist gleichzeitig mit der Kostenrechnung (Art. 20 hiervor) und der Abrechnung über die eingegangenen Erträgnisse wäh­rend zehn Tagen zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen. Jedem nicht voll gedeckten Gläubiger und dem Schuldner ist hiervon schrift­lich Anzeige zu machen, jenem unter Kenntnisgabe des auf seine For­de­rung entfallenden Anteils.

179 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 113

1 War das infolge einer Pfandverwertungsbetreibung verwertete Grundstück zugleich gepfändet, so sind in der Verteilungliste (Art. 157 Abs. 3 SchKG) nur die Pfandgläubiger, nicht auch die bei der Pfän­dung beteiligten Gläubiger zu berücksichtigen, und ein allfäl­liger Überschuss nach Deckung der Verwaltungs-, Verwertungs- und Ver­teilungskosten (Art. 157 Abs. 1 SchKG) und des betreibenden Pfand­gläubigers sowie allfälliger nachgehender Pfandgläubiger ist für die Pfändungsgläubiger zurückzubehalten und bei Erledigung der Pfän­dungsbetreibung in die Verteilung einzubeziehen.180

2 Solange die Pfandgläubiger nicht vollständig gedeckt sind, darf, so­weit die Pfändungsgläubiger diesen im Rang nicht vorgehen, der Erlös des verpfändeten Grundstückes weder für die Kosten der Pfändungs­betreibung noch für die Forderungen der Pfändungsgläubiger in An­spruch genommen werden.181

3 Bei der späteren Verteilung in der betreffenden Pfändung (Art. 144ff. SchKG) sind die Pfandgläubiger nicht in den Kollokationsplan auf­zu­neh­men.

180 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 114

1 Der Reinerlös der seit der Stellung eines Begehrens auf Grund­pfand­betreibung bis zur Verwertung des Grundstückes eingegange­nen Miet- und Pachtzinse ist dem betreibenden Grundpfandgläubiger für seine Forderung zuzuweisen ohne Rücksicht darauf, ob der Erlös des Grund­stückes ihm genügende Deckung bieten würde.

2 Haben mehrere Grundpfandgläubiger zu verschiedenen Zeiten das Betreibungsbegehren gestellt, so hat für die nach Stellung seines Be­gehrens fällig werdenden Miet- und Pachtzinse derjenige das Vor­recht, der den bessern Rang hat.

3 Der Reinerlös der natürlichen Früchte, die nach Stellung des Ver­wer­tungsbegehrens bezogen wurden, sowie der Erlös einer allfälligen Ausfallforderung (Art. 72 hiervor) sind zum Grundstückserlös hinzu­zurechnen und zur Befriedigung sämtlicher Pfandgläubiger nach ihrer Rangordnung zu verwenden.

Art. 115

1 Der Erlös für Zugehörgegenstände, die nur einzelnen Grundpfand­gläubi­gern verpfändet waren, ist ausschliesslich diesen Gläubigern nach ihrer Rangordnung zuzuteilen in der Weise, dass jeder dieser Gläubiger für seine Forderung zuerst auf den Erlös des Grundstückes und erst, soweit er daraus nicht befriedigt wird, auf denjenigen der Zu­gehörgegenstände angewiesen wird. Ein allfälliger Überschuss die­ses Erlöses fällt, wenn keine Pfändun­gen bestehen, dem Pfandei­gen­tümer zu.

2 Die Verteilung des Erlöses auf Grundstück und Zugehör erfolgt, wenn letztere nicht gesondert verwertet worden ist (Art. 27 hiervor), nach dem Verhältnis ihrer rechtskräftig festgestellten Schätzung.


Art. 116

1 Muss eine den Grundpfandrechten nachgehende Last nach dem Er­gebnis eines doppelten Aufrufes des Grundstückes gelöscht werden (Art. 56 hiervor) und bleibt nach Deckung des vorgehenden Grund­pfandgläubigers ein nach Artikel 812 Absatz 3 ZGB182 zu verwenden­der Überschuss, so hat das Betreibungsamt den Berechtigten aufzu­for­dern, ihm binnen zehn Tagen den Wert der Belastung anzugeben, den er dieser beilegt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf den ihm zustehenden Entschä­digungsanspruch.

2 Die Angabe des Wertes der Belastung ist in die Verteilungsliste auf­zunehmen. Die Vorschriften der Artikel 147 und 148 SchKG finden in bezug auf diese Forderung entsprechende Anwendung.183

182 SR 210

183 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 117

1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwer­kern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.

2 Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfand­gläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfand­gläu­bigers zuzuweisen.

3 Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubi­gers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die not­wen­digen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.

4 Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig ge­macht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die An­sprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.

184 SR 210

185 SR 210

Art. 118

Sind getrennt verpfändete Grundstücke nach Artikel 108 hiervor ge­samthaft versteigert worden, so ist der im Gesamtruf erzielte Erlös auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis der Schätzung der Einzelgrundstücke, die im Lastenbereinigungsverfahren vorge­nom­men wurde, zu verlegen.

Art. 119

Werden mehrere verpfändete Grundstücke verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben, so ist bei der Verteilung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Diejenigen Grundpfandforderungen, denen keine nur auf einzelnen Grundstücken haftende Pfandforderungen im Range vorgehen, sind auf die einzelnen Grundstücke nach dem durch die Steigerung aus­ge­wiesenen Wertverhältnis derselben zu verlegen.

Gehen dagegen der Gesamtpfandforderung Einzelpfandforderungen im Range vor, so erfolgt die Verlegung der Gesamtpfandforderung auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis der vom Steige­rungs­erlös der einzelnen Grundstücke nach Deckung der Einzel­pfand­forde­rungen noch vorhandenen Restbeträge.

Der in Betreibung gesetzten Forderung vorgehende Gesamtpfandfor­derungen sind bar zu bezahlen, auch wenn sie nicht fällig sind.

Art. 120186

Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angebotes nicht verwertet werden, oder deckt der Erlös die Forderung des betreibenden Pfand­gläubigers nicht, so ist diesem ein Pfandausfallschein gemäss Artikel 158 SchKG auszustellen. Den übrigen Pfandgläubigern wird lediglich eine Bescheinigung des Inhaltes ausgestellt, dass ihre Forderungen ungedeckt geblieben sind.

186 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 121187

Ist für eine vor der Bestätigung eines Nachlassvertrages entstandene Pfandforderung gestützt auf eine nach diesem Zeitpunkt vorgenom­mene Pfandverwertung dem Gläubiger ein Pfandausfallschein zuge­stellt worden, so findet Artikel 158 Absatz 2 SchKG keine Anwen­dung. Eine Betreibung für die ungedeckt gebliebene Forderung ist demnach auch binnen Monatsfrist nur mit Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls zulässig, es sei denn, dass der Schuldner gegen die ohne vorangegangenes Einleitungsverfahren fortgeführte Betreibung binnen zehn Tagen seit der Vornahme der Pfändung oder der Zustel­lung der Konkursandrohung keine Beschwerde erhoben hat.

187 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

C. Verwertung im Konkursverfahren


Art. 122

Für die Verwertung von Grundstücken im Konkursverfahren gelten die Vorschriften der Verordnung vom 13. Juli 1911188 über die Ge­schäfts­führung der Konkursämter (KOV), mit den aus den nachstehenden Be­stimmungen sich ergebenden Ergänzungen und Änderungen.


Art. 123

1 Im Anschluss an die Konkurspublikation (Art. 232 SchKG) sind die Inhaber von Dienstbarkeiten, die unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung entstanden und noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, ausdrücklich aufzufordern, diese Rechte innert einem Monat beim Konkursamt unter Einlegung allfälliger Beweismittel anzumel­den.189

2 Die Aufforderung erfolgt mit genauer Bezeichnung des Gemein­schuldners und des zu verwertenden Grundstückes und mit der in Ar­tikel 29 Absatz 3 hiervor bestimmten Androhung.

3 …190

189 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

190 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2900).


Art. 124

Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses hat das Konkursamt an die allfälligen Mieter und Pächter eines im Eigentum des Gemein­schuldners stehenden Grundstückes von der Konkurseröffnung schriftliche Anzeige zu machen und sie aufzufordern, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung an das Konkursamt zu bezahlen.

Art. 125

1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor­kaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Ar­ti­kel 58 Absatz 2 KOV191 über die Ge­schäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstü­cken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbinden­den dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen be­stehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Be­zeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzel­nen Lasten beziehen, enthalten muss.

2 Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokati­onsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forde­rungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Ver­zeichnisse zu verweisen.192

191 SR 281.32

192 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 126193

1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haf­ten, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfän­deten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforde­rung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.

2 Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollo­zieren.

193 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Art. 127

1 Die Kurrentgläubiger sind zur Anfechtung der Lastenverzeichnisse über die Grundstücke (Art. 125 hiervor) nicht berechtigt, soweit es sich nur um die Frage des Vorranges eines Pfandgläubigers vor dem andern handelt, und sie können sich auch nicht einer solchen von ei­nem Pfandgläubiger gegen einen andern angestrengten Kollokati­ons­klage anschliessen.

2 Will ein Pfandgläubiger nur den Rang eines andern bestreiten, so hat er nur gegen diesen und nicht auch gleichzeitig gegen die Masse zu klagen.

Art. 128

1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öf­fentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere be­schränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht wer­den, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194

2 Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintra­gung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.

194 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

195 SR 210

Art. 129

1 In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger nach Artikel 257 SchKG (Art. 71 KOV196), ist denjenigen Gläubigern, denen nach dem Lastenverzeichnis (Art. 125 hiervor) ein anderes be­schränktes dingli­ches Recht (Dienstbarkeit, Grundlast, Vorkaufsrecht usw.) im Range nachgeht, gleichzeitig anzuzeigen, dass sie binnen zehn Tagen beim Konkursamt schriftlich den doppelten Aufruf des Grundstücks im Sinne des Artikels 142 SchKG verlangen können, mit der Androhung, dass sonst Verzicht auf dieses Recht angenommen würde.197

2 Spezialanzeigen sind in entsprechender Anwendung von Artikel 30 Absatz 4 hiervor auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB198 zuzustellen.199

196 SR 281.32

197 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

198 SR 210

199 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 130

1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45–52, 56–70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200

2 Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201

3 Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbe­trag nicht erreicht wird.202

4 Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.

200 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

201 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 130a203

1 Umfasst die Konkursmasse einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, so gilt Artikel 73 hiervor für den nach Artikel 26 KOV204 einzuholenden Grundbuchauszug entsprechend.205

2 Die Aufforderung zur Anmeldung von Dienstbarkeiten, die unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht eingetragen sind (Art. 123 hier­vor), ist an die Inhaber solcher Dienstbarkeiten am Grundstück selbst und im Falle von Stockwerkeigentum, das vom früheren kantonalen Recht beherrscht wird (Art. 20bis SchlT/ZGB206), auch an die Inhaber sol­cher Dienstbarkeiten an dem zur Konkursmasse gehörenden Stock­werk zu richten.

203 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

204 SR 281.32

205 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

206 SR 210


Art. 130b207

1 Die Konkurseröffnung ist neben den am Miteigentumsanteil des Ge­meinschuldners pfandberechtigten Gläubigern auch den Gläubi­gern anzuzeigen, denen das Grundstück als Ganzes verpfändet ist, doch sind diese nicht zur Einreichung der Pfandtitel aufzufordern.

2 Hat der Gemeinschuldner einen Miteigentumsanteil an einem Grund­stück, das einen Ertrag abwirft, so gilt Artikel 23a Buchstabe c Satz 1 hiervor entsprechend.

3 Auf die Verwaltung ist Artikel 23c Absatz 1 hiervor sinngemäss an­wendbar.

207 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 130c208

1 Im Lastenverzeichnis (Art. 125 hiervor) sind nicht nur die Bela­stun­gen des Anteils, sondern auch diejenigen des Grundstücks selbst auf­zuführen, und zwar getrennt.

2 Pfandforderungen, die das Grundstück als ganzes belasten, sind mit dem auf den Gemeinschuldner entfallenden Teilbetrag, bei Solidarhaf­tung des Gemeinschuldners mit ihrem Gesamtbetrag, als ungesicherte Forderungen zu kollozieren (Art. 61 Abs. 1 KOV209); dies für den Fall, dass die Einigungsverhandlungen nach Artikel 130e hiernach und Ar­tikel 73e hiervor sowie die Versteigerung des Miteigentumsanteils des Gemeinschuldners zu den nach Artikel 130f hiernach und Artikel 73g hiervor geltenden Bedingungen ergebnislos bleiben.210

208 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

209 SR 281.32

210 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 130d212

1 Die Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 1 und 2 SchKG) muss die in Artikel 73a Absatz 1 hiervor genannten Angaben enthalten.

2 Spezialanzeigen (Art. 257 Abs. 3 SchKG, Art. 71 KOV213 , Art. 129 hiervor) sind auch den Gläubigern zuzustellen, denen das Grundstück selbst oder ein dieses belastender Pfandtitel verpfändet ist.214

212 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

213 SR 281.32

214 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).



Art. 130e215

Ist nach dem Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens das Grund­stück als ganzes pfandbelastet, so sind die Artikel 73e und 73f hier­vor entsprechend anwendbar.

215 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

Art. 130f216

Für die Steigerungsbedingungen gilt Artikel 73g hiervor entspre­chend, jedoch ohne den in Absatz 2 dieser Bestimmung enthaltenen Vorbe­halt von Artikel 832 Absatz 2 ZGB217 (Art. 130 Abs. 4 hiervor).

216 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

217 SR 210

Art. 130g218

1 Dem Gläubiger einer das Grundstück als ganzes belastenden Pfand­forderung bleibt vorbehalten, diese bei Fälligkeit schon während des Konkursverfahrens (Art. 89 Abs. 1 hiervor) auf dem Wege der Grund­pfandbetreibung (Art. 106a hiervor) geltend zu machen.

2 Erfolgt die Pfandverwertung vor Ausrichtung einer allfälligen Kon­kursdividende an den Pfandgläubiger, so ist Artikel 61 Absatz 2 KOV219 anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 217 SchKG.220

218 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

219 SR 281.32

220 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

Art. 131

Die Ausfallforderung (Art. 143 Abs. 2 SchKG) ist, wenn sie bestrit­ten und ihr Einzug durch die Konkursverwaltung nicht möglich ist, zur Geltendmachung nach Artikel 260 SchKG zunächst den unge­deckten Pfandgläubigern und eventuell hernach den Kurrentgläubi­gern anzu­bieten und, wenn keiner von ihnen die Abtretung verlangt, öffentlich zu versteigern. Artikel 72 hiervor findet entsprechende Anwendung.

Art. 132

Für die Verteilung des Erlöses finden die Bestimmungen der Artikel 115–118 hiervor entsprechende Anwendung.

Schlussbestimmungen

Art. 135

1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1921 in Kraft.

2 …222

222 Gegenstandslose UeB.

Art. 136

1 Alle mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Widerspruch ste­henden Verordnungsvorschriften und Anweisungen werden aufge­ho­ben.

2 Insbesondere wird die Verordnung des Bundesgerichtes vom 21. De­zember 1916223 betreffend die von den Betreibungs- und Konkurs­äm­tern anzumeldenden Eintragungen und Vormerkungen im Grund­b­uch aufgehoben und Artikel 74 Absatz 3 KOV224 durch Arti­kel 69 Absatz 3 hiervor abgeändert.

223 [AS 33 113]

224 SR 281.32

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Dezember 1975225


1 Diese Änderung tritt am 1. April 1976 in Kraft.

2 Sie findet auch auf die Verwertung von Grundstücken in den bereits hängigen Betreibungen und Konkursen Anwendung, sowie es nach dem Stande des Verfahrens noch möglich ist.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. September 1993226


1 Diese Änderung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

2 Sie findet auch auf die Verwertung von Grundstücken in den bereits hängigen Betreibungen und Konkursen Anwendung, sowie es nach dem Stande des Verfahrens noch möglich ist.