AS1AS

0.172.031.63

Originaltext

Beglaubigungsvertrag
zwischen der Schweiz und Österreich2

Abgeschlossen am 21. August 1916
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 19163
Ratifikationsurkunde ausgetauscht am 30. Mai 1917
In Kraft getreten am 30. Juli 1917

(Stand am 12. November 2019)

1 BS 12 404; BBl 1916 III 511

2 Mit der Republik Österreich ist die Weitergeltung dieses Vertrages bestätigt worden durch Art. 1 des Vertrages vom 25. Mai 1925 über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich (SR 0.196.116.3) und durch Bst. B Ziff. II 3 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 (SR 0.196.116.32).

3 AS 33 367

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw.
und Apostolischer König von Ungarn

haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen der Schweiz und Österreich Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz und Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunde einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschlies­sen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:

Art. 1

Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichi­sche Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Sie­gel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.

Art. 2

Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichi­sche Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnis angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörde aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen ist.

Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnis jederzeit im Verwaltungs­wege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.

Art. 3

Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.

Art. 4

Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und das Zollverfahren gewährt sind.

Art. 5

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde sollen in Bern ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunde in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So gesehen in Bern, den 21. August 1916.

Hoffmann

M. Gagern

Walker

Beilage4

4 Bereinigt gemäss den Verbalnoten der Schweizer Botschaft vom 5. Nov. 2018 (AS 2019 1031) und des Österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äusseres vom 17. Okt. 2019, in Kraft seit 12. Nov. 2019 (AS 2020 3767).

Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäss Artikel 2 des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf

a. Für schweizerische Urkunden:

A. Behörde der Eidgenossenschaft:

Die Bundeskanzlei

B. Kantonale Behörden:

Kanton

Behörde(n)

Aargau

Die Staatskanzlei

Das Pass- und Patentamt

Appenzell Ausserrhoden

Die Kantonskanzlei

Appenzell Innerrhoden

Die Ratskanzlei

Basel-Landschaft

Die Landeskanzlei

Basel-Stadt

Die Staatskanzlei

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Bevölkerungsdienste u. Migration

Bern

Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État

Freiburg

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Genf

La Chancellerie d’État

L’Office cantonal de la population et des
migrations, Service état civil et légalisations

Glarus

Die Staatskanzlei

Graubünden

Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato

Jura

La Chancellerie d’État

Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

Luzern

Die Staatskanzlei

Neuenburg

La Chancellerie d’État

Nidwalden

Die Staatskanzlei

Obwalden

Die Staatskanzlei

Schaffhausen

Die Staatskanzlei

Solothurn

Die Staatskanzlei

St. Gallen

Die Staatskanzlei

Schwyz

Die Staatskanzlei

Tessin

La Cancelleria dello Stato

Thurgau

Die Staatskanzlei

Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei)

Uri

Die Standeskanzlei

Waadt

La Chancellerie d’État

La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

Wallis

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Zug

Die Staatskanzlei

Zürich

Die Staatskanzlei

b. Für österreichische Urkunden:

1. Die Bundeskanzlerin

2. Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

3. Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien

4. Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport

5. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

6. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung

7. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

8. Der Bundesminister für Finanzen

9. Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend

10. Der Bundesminister für Inneres

11. Der Bundesminister für Landesverteidigung

12. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus

13. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

15. Die Landesregierungen

16. Die Landeshauptmänner

17. Die Finanzprokuratur

18. Der Rechnungshof

19. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

20. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

21. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit

22. Das Patentamt

23. Die Wirtschaftskammer Österreich

24. Die Wirtschaftskammern in den Ländern

25. Die Landespolizeidirektionen

26. Die Polizeikommissariate

27. Die Generalprokuratur

28. Die Oberstaatsanwaltschaften

29. Das Umweltbundesamt

30. Die Agrarmarkt Austria

31. Das Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten

32. Der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst und die Pflanzenschutzdienste der Länder

33. Das Arbeitsmarktservice Österreich

34. Die Arbeitsmarktservicestellen der Bundesländer

35. Die Arbeitsinspektorate

36. Die Rektoren der Universitäten gemäß § 6 (1) Universitätsgesetz 2002

37. Die geologische Bundesanstalt

38. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

39. Die Österreichische Nationalbibliothek

40. Die Universitätsbibliotheken

41. Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen

42. Die Bildungsdirektionen

43. Die Austro Control GmbH

44. Der Österreichische Aero-Club/ FAA

45. Die Schienen-Control GmbH/Schienen-Control Kommission

46. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

47. Die Fernmeldebüros

48. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte

49. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

50. Die Datenschutzbehörde

51. Die Militärkommanden

52. Das Heerespersonalamt

53. Das Bundesdenkmalamt

54. Das Bundesamt und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

55. Die Bundeskellereiinspektion

56. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht