0.142.111.361.11AS AS (Stand am 10. Juni 1997)
0.142.111.361.1
Art. 17 des schweizerisch‑deutschen Niederlassungsvertrages vom 13. November 19092
1 BS 11 620
Das Deutsche Reich wird vom 1. November 1916 ab solche Personen, die ohne genügende Ausweispapiere von Deutschland aus auf schweizerisches Gebiet gelangen, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit3, ohne weitere Förmlichkeit nach Deutschland zurücknehmen, sofern die Rückschaffung innerhalb 24 Stunden nach dem Grenzübertritt und an der Stelle des Grenzübertrittes erfolgt.
Hat die Einreise in die Schweiz auf dem Wege über den Bodensee (mit Einschluss des Untersees von Konstanz abwärts bis Oehningen) stattgefunden, so beginnt die Frist für die Verpflichtung zur Rückübernahme mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffes von der letzten deutschen Anlagestelle vor Überquerung des Bodensees.
Im Übernahmeverkehr zwischen Bayern und der Schweiz muss das volle tarifmässige Fahrgeld bar bezahlt werden, sofern nicht das für Polizeitransporte auf dem Bodensee vereinbarte Verfahren Platz greift.
3 Die Zusicherung der Gegenseitigkeit ist der Deutschen Reichsregierung durch eine entsprechende Note der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin gegeben worden.