821.41

Bundesgesetz
betreffend die Arbeit in den Fabriken

vom 18. Juni 1914 (Stand am 1. Februar 1991)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 19102
und in seine Berichte vom 14. Juni 19133 und 23. Januar 19144,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 20–266

6 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

Art. 28–298

8 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).


Art. 30

1 Behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrik­in­ha­bern und Ar­bei­tern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Aus­le­gung und Ausführung von Ge­samtarbeits- oder Normalarbei­ts­ver­trägen werden von den Kantonen, unter Be­rück­sichtigung der in den Indus­trien bestehenden Bedürfnisse, ständige Einigungs­stellen errichtet.

2 …9

9 Aufgehoben durch Ziff. II 407 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Art. 31

1 Die Einigungsstelle lässt ihre Vermittlung von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde oder Beteiligter eintreten.

2 Alle von der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse verpflich­tet, zu erschei­nen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.

3 Das Verfahren ist kostenlos.

Art. 3210

10 Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 1 des BG vom 12. Febr. 1949 über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (SR 821.42).


Art. 33

Errichten mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der amtlichen in Tätigkeit.

Art. 34

Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, frei­wil­ligen Eini­gungs­stellen auch allgemein, die Befugnis übertragen, ver­bindliche Schiedsprüche zu fällen.


Art. 35

Die Kantone können den Einigungsstellen weitere als die in diesem Gesetze vorge­se­henen Befugnisse übertragen.

II. Arbeitszeit

III. Beschäftigung von weiblichen Personen

Art. 6914

14 Die Abs. 1, 3 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11), die Abs. 2 und 5 durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X.Tit.).

IV. Beschäftigung von jugendlichen Personen

V. Mit Fabriken verbundene Anstalten

VI. Vollzugsbestimmungen

VII. Strafbestimmungen

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 93–9619

Datum des Inkrafttretens der Art. 30, 31, 33–35: 1. April 191820

19 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

20 BRB vom 1. Febr. 1918 (AS 34 189)