Art. 1–195
5 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
821.41
vom 18. Juni 1914 (Stand am 1. Februar 1991)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 19102
und in seine Berichte vom 14. Juni 19133 und 23. Januar 19144,
beschliesst:
5 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
6 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).
7 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
8 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).
1 Behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen werden von den Kantonen, unter Berücksichtigung der in den Industrien bestehenden Bedürfnisse, ständige Einigungsstellen errichtet.
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9 Aufgehoben durch Ziff. II 407 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
1 Die Einigungsstelle lässt ihre Vermittlung von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde oder Beteiligter eintreten.
2 Alle von der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.
3 Das Verfahren ist kostenlos.
10 Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 1 des BG vom 12. Febr. 1949 über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (SR 821.42).
Errichten mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der amtlichen in Tätigkeit.
Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, freiwilligen Einigungsstellen auch allgemein, die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedsprüche zu fällen.
Die Kantone können den Einigungsstellen weitere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Befugnisse übertragen.
11 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
12 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
13 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
14 Die Abs. 1, 3 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11), die Abs. 2 und 5 durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X.Tit.).
15 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
16 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
17 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
18 Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).