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Originaltext
Erklärung
zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich
über den Geschäftsverkehr in Vormundschaftssachen
Abgegeben am 26. Juni 1914
Ausgetauscht am 30. Juni 1914
In Kraft getreten am 1. Oktober 1914
Erklärung des Schweizerischen Bundesrates
Zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Kaiserlich Deutschen Regierung ist im Anschluss an das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 19022 die nachstehende Vereinbarung zur Vereinfachung des Verkehrs in Vormundschaftssachen getroffen worden:
Für die im Artikel 4 Absatz 2 und im Artikel 8 des Haager Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 19023 vorgesehenen Mitteilungen, sowie für alle andern die vormundschaftliche Fürsorge für Minderjährige betreffenden Angelegenheiten ist den schweizerischen und den deutschen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander gestattet.
Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind:
auf seiten der Schweiz:
die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Kantonalbehörden;
auf seiten des Reichs:
im allgemeinen die Amtsgerichte, jedoch in Württemberg die Vormundschaftsgerichte in den Ortsgemeinden,
in der freien und Hansestadt Hamburg die Vormundschaftsbehörde in Hamburg.
Die im Artikel 8 des Haager Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vorgesehenen Mitteilungen sind zu richten:
in der Schweiz:
an die nach Artikel 2 zuständige Behörde des Kantons, in dem der Minderjährige heimatberechtigt ist;
im Reiche:
- 1.
- falls der Minderjährige zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vormundschaft erforderlich geworden ist oder vorher seinen Wohnsitz im Reiche gehabt hat, an die Vormundschaftsbehörde, zu deren Bezirke der Ort dieses Wohnsitzes gehört;
- 2.
- falls ein solcher Wohnsitz des Minderjährigen nicht vorhanden oder nicht bekannt ist, an die in dem Heimatstaate (Bundesstaat) des Minderjährigen befindliche Vormundschaftsbehörde, in deren Bezirke seine Eltern ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben;
- 3.
- falls auch ein solcher Wohnsitz der Eltern nicht vorhanden oder nicht bekannt ist, an die Vormundschaftsbehörde der Hauptstadt des Heimatstaats des Minderjährigen.
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der Behörde, an welche die Mitteilung gerichtet ist, hat diese die Mitteilung von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die Behörde, von welcher die Mitteilung ausgeht, hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
In dem unmittelbaren Geschäftsverkehr werden die Schreiben der beiderseitigen Behörden in deren Landessprache abgefasst.
In den im Artikel 1 bezeichneten Angelegenheiten bleibt der diplomatische Weg vorbehalten, soweit dieser aus besonderen Gründen angezeigt erscheint oder aus dem unmittelbaren Geschäftsverkehr Schwierigkeiten entstehen.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Oktober 1914 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des andern der beiden Teile.
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Kaiserlich Deutschen Regierung ausgetauscht werden.
Bern, den 26. Juni 1914.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident: Hoffmann
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Schatzmann
Zürich: Justizdirektion.
Bern: Justizdirektion.
Luzern: Regierungsrat.
Uri: Regierungsrat.
- Schwyz: Departement des Armen‑ und Vormundschaftswesens
- Unterwalden nid dem Wald:
Chef des Vormundschaftswesens.- Unterwalden ob dem Wald:
Regierungsrat.
Glarus: Vormundschaftsdirektion.
Zug: Regierungsrat.
Freiburg: Direction de la Justice.
Solothurn: Regierungsrat.
Baselstadt: Vormundschaftsbehörde.
Basellandschaft: Justizdirektion.
- Schaffhausen: Vormundschafts-
direktion.- Appenzell A.‑Rh.:Direktion des Gemeindewesens.
- Appenzell I‑Rh.: Landammann
und Standeskommission.
St. Gallen: Justizdepartement.
Graubünden: Justizdepartement.
Aargau: Justizdirektion.
- Thurgau: Vormundschaftsdepartement.
Tessin: Dipartimento dell’Interno.
Waadt: Tribunal cantonal.
- Wallis: Département de Justice et Police.
Neuenburg: Département de Justice.
- Genf. Département de Justice et Police.