513.511

Bundesbeschluss
betreffend die Unterstützung
des schweizerischen Zentralvereins vom Roten Kreuz1

vom 19. Dezember 1913

1 In den Statuten vom 12. Juli 1914 erhielt der Verein den Namen: Schweizerisches Rotes Kreuz.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsichtnahme in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 19132,

beschliesst:

1.3

3 Betraf den zugesicherten Bundesbeitrag, der ausbezahlt wurde.

2.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Zentralverein vom Roten Kreuz4 für die Personal- und Korpsausrüstung dieser Rotkreuzkolonnen sowie für Zwecke der Unterkunft und Verpflegung von Kranken und Verwundeten, unbeschadet der Er­fordernisse der Kriegsbereitschaft, aus den Kriegsreserven das erforderliche Mate­rial abzugeben.

4 In den Statuten vom 12. Juli 1914 erhielt der Verein den Namen: Schweizerisches Rotes Kreuz.

3.

Der Bundesrat wird gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 19035 betreffend die freiwillige Sanitätshilfe zu Kriegszwecken ermächtigt, den Beitrag an den schweizerischen Zentralverein vom Roten Kreuz um jährlich 15 000 Franken zu erhöhen. Dem Bundesrat bleibt vorbehalten, die Beitragsbedingungen festzusetzen und den Verteilungsplan aufzustellen.

5 [BS 5 152. SR 513.51 Art. 4 Abs. 1]. Die Gewährung von Beiträgen und andern Erleichterungen an das Schweizerische Rote Kreuz durch den Bund ist heute in Art. 3 des BB vom 13. Juni 1951 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz (SR 513.51) geregelt.

4.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemeinverbindlicher Natur, sofort in Kraft.