1.3
3 Betraf den zugesicherten Bundesbeitrag, der ausbezahlt wurde.
2.
Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Zentralverein vom Roten Kreuz4 für die Personal- und Korpsausrüstung dieser Rotkreuzkolonnen sowie für Zwecke der Unterkunft und Verpflegung von Kranken und Verwundeten, unbeschadet der Erfordernisse der Kriegsbereitschaft, aus den Kriegsreserven das erforderliche Material abzugeben.
4 In den Statuten vom 12. Juli 1914 erhielt der Verein den Namen: Schweizerisches Rotes Kreuz.
3.
Der Bundesrat wird gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 19035 betreffend die freiwillige Sanitätshilfe zu Kriegszwecken ermächtigt, den Beitrag an den schweizerischen Zentralverein vom Roten Kreuz um jährlich 15 000 Franken zu erhöhen. Dem Bundesrat bleibt vorbehalten, die Beitragsbedingungen festzusetzen und den Verteilungsplan aufzustellen.
4.
Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemeinverbindlicher Natur, sofort in Kraft.