0.274.181.361
BS 12 292
Originaltext
Erklärung
zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche
betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr
zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden1 2
Abgegeben am 1./13. Dezember 1878
In Kraft getreten am 1. Januar 1879
(Stand am 1. Januar 2013)
Zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und der Kaiserlich Deutschen Regierung ist, um die Verwaltung der Rechtspflege beiderseits zu erleichtern, nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
Den Schweizerischen und Deutschen Gerichtsbehörden ist der unmittelbare Geschäftsverkehr in allen Fällen gestattet, in welchen nicht der diplomatische Verkehr durch Staatsverträge vorgeschrieben ist, oder infolge besonderer Verhältnisse rätlich erscheint.3
Die gegenwärtige Erklärung tritt am ersten Januar 1879 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des andern der beiden Teile.
Gleichzeitig mit dem Vollzuge derselben treten die zwischen der Schweiz und Preussen im Jahr 18684 geschlossene, im Jahre 1872 auf Elsass‑Lothringen ausgedehnte Vereinbarung betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Justizbehörden sowie die im Jahre 18575 zwischen der Schweiz einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits über den gleichen Gegenstand getroffenen Verabredungen ausser Wirksamkeit.
Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches ausgetauscht werden.
Bern, den 13. Dezember 1878 | Berlin, den 1. Dezember 1878 |
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schenk Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess | In Vertretung des Kanzlers des Deutschen Reichs: v. Bülow |