(Stand am 24. Februar 2003)

0.142.114.6311BS

0.142.114.631

Übersetzung2

Niederlassungs‑ und Handelsvertrag
zwischen der Schweiz und Japan

Abgeschlossen am 21. Juni 1911
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 19113
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. Dezember 1911
In Kraft getreten am 21. Dezember 1911

1 BS 11 689; BBl 1911 III 885

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 28 62

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
Seine Majestät der Kaiser von Japan,

in gleicher Weise von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, die erfreulicherweise zwischen ihnen und ihren Angehörigen bestehen, enger zu knüpfen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Niederlassungs‑ und Handelsvertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben:

Art. 1

Die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sollen volle Freiheit haben, die Gebiete des andern zu betreten, zu bereisen und sich daselbst niederzulassen. Unter der Bedingung, dass sie sich den Gesetzen des Landes fügen, sollen sie die folgenden Rechte und Begünstigungen geniessen:

1.
Sie sollen in allem, was das Reisen und die Niederlassung betrifft, in jeder Beziehung den Inländern gleichgestellt sein.
2.
Sie werden, in gleicher Weise wie die Inländer, das Recht haben, ihren Handel und ihre Fabrikation zu betreiben und mit allen erlaubten Artikeln Handel zu treiben, sei es persönlich oder durch Agenten, sowohl allein als in Gemeinschaft mit Fremden oder Inländern.
3.
Sie sollen den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gleichgestellt sein in allem, was die Ausübung ihrer Industrie, ihres Gewerbes oder Berufes sowie ihre Studien und wissenschaftlichen Forschungen betrifft.
4.
Sie dürfen, in gleicher Weise wie die Inländer, die für sie erforderlichen Häuser, Fabriken, Magazine, Läden und sonstigen Räumlichkeiten besitzen oder mieten und innehaben, ferner Grund und Boden pachten, um sich darauf niederzulassen oder ihn für einen erlaubten kommerziellen, industriellen oder andern Zweck zu benützen.
5.
Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit sollen sie volle Freiheit haben, alle Arten von beweglichem und unbeweglichem Eigentum zu erwerben und zu besitzen, dessen Erwerb und Besitz die Gesetze des Landes den Angehörigen jedes andern fremden Landes gestatten oder gestatten werden, immerhin unter den Bedingungen und Beschränkungen, die durch die Gesetze vor­geschrieben sind. Sie sollen darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, Testament oder auf jede andere Weise unter denselben Bedingungen, die für die Inländer gelten oder gelten werden, verfügen können. Ebenso soll ihnen unter der Bedingung, dass sie sich den Gesetzen des Landes fügen, erlaubt sein, den Erlös aus dem Verkauf ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt frei auszuführen, ohne in ihrer Eigenschaft als Ausländer andern oder höhern Abgaben, als sie unter gleichen Verhältnissen den Inländern auferlegt sind, zu unterliegen.
6.
Sie sollen für ihre Person und ihr Eigentum beständigen und vollkommenen Schutz und Sicherheit geniessen; sie sollen freien und unbehinderten Zutritt zu den Justizhöfen und andern Gerichten für die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Ansprüche und Rechte haben; sie sollen, in gleicher Weise wie die Inländer, volle Freiheit haben, Advokaten und Sachwalter zur Vertretung vor diesen Justizhöfen und Gerichten zu wählen; sie sollen im allgemeinen in allem, was die Verwaltung der Rechtspflege anbetrifft, dieselben Rechte und Begünstigungen wie die Inländer geniessen.
7.4
Sie sollen nicht andern oder höhern Abgaben, Steuern, Gebühren oder Beitragsleistungen irgendwelcher Art als denjenigen, die den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft auferlegt sind, unterworfen werden.
8.
Sie sollen in allem, was die Erleichterungen bezüglich der Zollniederlagen, Prämien und Rückzölle anbetrifft, vollständig den Inländern gleichgehalten werden.

4 Siehe auch das Abk. vom 19. Jan. 1971 zwischen der Schweiz und Japan zur Ver­meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.946.31).

Art. 2

Die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sollen in den Gebieten des andern von jedem obligatorischen Militärdienst, sei es im Heer, in der Marine, in der Bürgerwehr oder der Miliz, und von allen an Stelle persönlicher Dienstleistung auferlegten Abgaben befreit sein; ebenso sollen sie von allen Zwangs­anleihen und von allen militärischen Requisitionen oder Beitragsleistungen enthoben sein, mit Ausnahme derjenigen, welche ihnen, wie den Inländern selbst, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Pächter oder Besitzer von Grund und Boden auferlegt werden.

In den erwähnten Beziehungen sollen die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in den Gebieten des andern nicht ungünstiger behandelt werden als gegenwärtig oder künftig die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Art. 3

Die Wohnungen, Magazine, Fabriken und Läden der Angehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in den Gebieten des andern, ebenso wie alle dazugehörigen, zu erlaubten Zwecken dienenden Räumlichkeiten sollen unverletzlich sein. Es soll nicht gestattet sein, daselbst Haussuchungen oder Nachforschungen vorzunehmen oder die Bücher, Papiere oder Rechnungen zu prüfen oder einzusehen, ausgenommen unter den Bedingungen und Formen, die durch die Gesetze hinsichtlich der Inländer vorgeschrieben sind.

Art. 4

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann in allen Häfen, Städten und Plätzen des andern Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen, ausgenommen an Orten, wo es nicht angezeigt erscheinen sollte, solche Konsularbeamte zuzulassen. Diese Ausnahme soll jedoch gegenüber dem einen der vertragschliessenden Teile nicht gemacht werden, ohne dass sie auch auf alle andern Mächte Anwendung findet.

Die erwähnten Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sollen, sobald sie von der Regierung des Landes, für das sie ernannt worden sind, das Exequatur oder andere genügende Ermächtigungen erhalten haben, berechtigt sein, ihre Funktionen auszuüben und die Begünstigungen, Erleichterungen und Befreiungen zu geniessen, die jetzt oder in Zukunft den Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation gewährt werden. Die Regierung, welche das Exequatur oder andere Ermächtigungen erteilt, hat das Recht, dieselben nach ihrem eigenen Ermessen rückgängig zu machen, immerhin ist sie in diesem Fall gehalten, die Gründe dafür auseinanderzusetzen.

Art. 5

Für den Fall, dass ein Angehöriger des einen der hohen vertragschliessenden Teile in den Gebieten des andern sterben sollte, ohne am Orte seines Ablebens irgendeine Person hinterlassen zu haben, die nach der Gesetzgebung seines Landes berechtigt ist, vom Nachlass Besitz zu ergreifen und ihn zu verwalten, soll der zuständige Konsularbeamte des Landes, dem der Verstorbene angehört, berechtigt sein, den Nachlass nach Erfüllung der nötigen Formalitäten in Verwahrung zu nehmen und ihn in der Weise und mit den Einschränkungen zu verwalten, die durch das Gesetz des Landes, worin das Eigentum des Verstorbenen liegt, vorgeschrieben sind.

Die vorhergehende Bestimmung soll ebenfalls anwendbar sein, wenn ein Angehöriger des einen der hohen vertragschliessenden Teile, der in den Gebieten des andern Vermögen besitzt, ausserhalb dieser Gebiete sterben sollte, ohne am Orte, an dem sich das Vermögen befindet, eine Person hinterlassen zu haben, die berechtigt ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten.

Man ist darüber einverstanden, dass in allem, was die Verwaltung der Hinterlassenschaften verstorbener Personen anbetrifft, jedes Recht, Vorrecht, jede Begünstigung oder Befreiung, die der eine der hohen vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder in Zukunft den Konsularbeamten irgendeines andern fremden Staates gewährt, sofort und ohne Bedingung auf die Konsularbeamten des andern vertragschliessenden Teils ausgedehnt werden soll.

Art. 6

Zwischen den Gebieten der beiden hohen vertragschliessenden Teile soll gegensei­tige Freiheit des Handels bestehen.

Art. 7

Die Artikel, die in den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile erzeugt oder verfertigt worden sind, sollen bei ihrer Einfuhr in die Gebiete des andern ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Herkunft den niedrigsten Zöllen unterliegen, die auf die gleichartigen Artikel irgendwelchen fremden Ursprunges anwendbar sind.

Ebenso soll bezüglich eines in den Gebieten des einen der vertragschliessenden Teile erzeugten oder verfertigten Artikels irgendwelcher Herkunft kein Verbot und keine Beschränkung der Einfuhr in die Gebiete des andern aufrechterhalten oder erlassen werden, wenn diese Massnahme nicht ebenfalls auf die Einfuhr der gleichartigen Artikel, die in irgendeinem andern fremden Lande erzeugt oder verfertigt worden sind, ausgedehnt wird. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Verbote sanitarischer oder anderer Natur, die durch die Notwendigkeit veranlasst werden, die öffentliche Gesundheit, das Vieh und die für die Landwirtschaft nützlichen Pflanzen zu schützen.

Art. 8

Die Artikel, die in den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile erzeugt oder verfertigt worden sind, sollen bei ihrer Ausfuhr in die Gebiete des andern keinen andern oder höhern Abgaben unterliegen als denjenigen, die auf die gleichartigen Artikel bei der Ausfuhr nach irgendeinem andern fremden Lande gelegt sind. Ebenso soll kein Verbot und keine Beschränkung auf die Ausfuhr irgendeines Artikels aus den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile in die Gebiete des andern gelegt werden, wenn diese Massnahme nicht ebenfalls auf die Ausfuhr der gleichartigen Artikel nach irgendeinem andern fremden Lande ausgedehnt wird.

Art. 9

Die in den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile erzeugten oder verfertigten Artikel, welche die Gebiete des andern in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes transitieren, sollen gegenseitig von jedem Durchfuhrzoll befreit sein, sei es, dass sie direkt durchgehen oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden.

Art. 10

Keine für Rechnung des Staates oder von Gemeindebehörden oder Körperschaften erhobene innere Abgabe, die in den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder in Zukunft auf die Erzeugung, Herstellung oder den Verbrauch irgendeines Artikels gelegt ist, soll für die Artikel, welche in den Gebieten des andern Teils erzeugt oder verfertigt worden sind, unter irgendwelchem Vorwande höher oder lästiger sein als für die gleichartigen Artikel inländischen Ursprungs.

Die Naturprodukte oder Fabrikate des einen der hohen vertragschliessenden Teile, die zur Durchfuhr oder zur Einlagerung in die Gebiete des andern eingeführt werden, sollen daselbst keiner innern Abgabe unterliegen.

Art. 11

Die Kaufleute und Industriellen, welche Angehörige des einen der hohen vertragschliessenden Teile sind, sowie die Kaufleute und Industriellen, welche im Gebiete dieses Teils niedergelassen sind und daselbst ihren Handel oder ihre Industrie ausüben, sollen befugt sein, in den Gebieten des andern, persönlich oder durch Handelsreisende, mit oder ohne Muster Warenankäufe zu machen oder Bestellungen aufzunehmen. Diese Kaufleute, Industriellen und ihre Handelsreisenden sollen bei der Besorgung der Ankäufe und beim Aufsuchen der Bestellungen hinsichtlich der Abgaben und Erleichterungen die Behandlung der meistbegünstigten Nation geniessen.

Die Handelskammern sowie die in den Gebieten der hohen vertragschliessenden Teile anerkannten Industrie‑ und Handelsvereinigungen, die zu diesem Zwecke speziell ermächtigt sind, sollen gegenseitig als zuständige Behörden für die Ausstellung aller für Handelsreisende erforderlichen Ausweise angesehen werden.

Art. 12

Die zu den angegebenen Zwecken als Muster eingeführten Artikel sollen in jedem der beiden Länder vorübergehend zollfrei zugelassen werden in Gemässheit der Zollreglemente und ‑formalitäten, die zur Sicherung der Wiederausfuhr oder der Entrichtung der für den Fall der Nichtwiederausfuhr innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist vorgeschriebenen Zölle festgesetzt worden sind. Diese Begünstigung soll immerhin nicht auf die Artikel ausgedehnt werden, die wegen ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden könnten. Das Recht, darüber zu entscheiden, ob ein Muster zollfrei zugelassen werden könne, kommt in allen Fällen ausschliesslich den zuständigen Behörden des Ortes, wo die Einfuhr erfolgt ist, zu.

Die von den Zollbehörden des einen der beiden Länder auf den oben erwähnten Mustern bei der Ausfuhr angebrachten Zeichen, Stempel oder Siegel sowie das von den genannten Behörden amtlich beglaubigte Verzeichnis dieser Muster, das ihre genaue Beschreibung enthält, sollen gegenseitig von den Zollbeamten des andern Landes als Ausweis für ihre Eigenschaft als Muster und für die Befreiung derselben von der Zollrevision anerkannt werden, insofern es nicht notwendig ist, festzustellen, dass die vorgelegten Muster mit den im Verzeichnis aufgeführten identisch seien. Die Zollbehörden des andern Landes können diese Muster indessen mit einem Ergänzungszeichen versehen, wenn diese Vorsichtsmassregel in bestimmten Fällen angezeigt erscheint.

Art. 13

Die Aktiengesellschaften und andern Handels‑, Industrie‑ und Finanzgesellschaften und ‑vereinigungen, die gemäss den Gesetzen des einen der hohen vertragschlies­senden Teile bestehen oder gebildet werden und in den Gebieten dieses Teils ihren Sitz haben, sollen auch in den Gebieten des andern Teils gegen Beobachtung der Gesetze desselben befugt sein, ihre Rechte auszuüben und als Kläger oder Beklagte vor Gericht aufzutreten.

Art. 14

Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, dass in allem, was den Handel und die Industrie anbetrifft, jedes Vorrecht, jede Begünstigung oder Befreiung, die der eine derselben den Angehörigen irgendeines andern fremden Staates eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos auf die Angehörigen des andern Teils ausgedehnt werden soll, da es in ihrer Absicht liegt, Handel und Industrie eines jeden der beiden Länder in jeder Hinsicht auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

Art. 15

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung, die dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.

Die Bestimmungen dieses Vertrages sind nicht anwendbar auf die Tarifzugeständnisse, die der eine der hohen vertragschliessenden Teile angrenzenden Staaten nur zu dem Zwecke gemacht hat, um den Grenzverkehr in einer bestimmten Zone zu beiden Seiten der Grenze zu erleichtern; ebenso nicht auf die den eigenen Fischereiprodukten der hohen vertragschliessenden Teile eingeräumte Behandlung oder auf die besonderen von Japan gewährten Tarifvergünstigungen betreffend Fische und andere Produkte, die in den Japan benachbarten fremden Gewässern gewonnen worden sind.

Art. 16

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Tokio ausgetauscht werden. Er soll an dem auf den Ratifikationsaustausch folgenden Tag in Kraft treten und bis zum 16. Juli 1923 wirksam bleiben. Im Falle, dass keiner der hohen vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes dem andern seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird, in Geltung bleiben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, den 21. Juni 1911.

A. Deucher

S. Akidzuki

Unterzeichnungs-Protokoll

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind heute zusammengetreten und haben den Niederlassungs‑ und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Japan unterzeichnet.

Bei diesem Anlass hat der Bevollmächtigte Japans die Erklärung abgegeben, dass die schweizerischen Angehörigen mit Bezug auf die zeitlich unbegrenzten Pachtverträge in den ehemaligen Fremdenniederlassungen in Japan und die Art und Weise, in der die darauf bezüglichen Rechte allenfalls geregelt oder abgelöst werden, in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation geniessen werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Bern, den 21. Juni 1911.

A. Deucher

S. Akidzuki