Art. 1
Die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sollen volle Freiheit haben, die Gebiete des andern zu betreten, zu bereisen und sich daselbst niederzulassen. Unter der Bedingung, dass sie sich den Gesetzen des Landes fügen, sollen sie die folgenden Rechte und Begünstigungen geniessen:
- 1.
- Sie sollen in allem, was das Reisen und die Niederlassung betrifft, in jeder Beziehung den Inländern gleichgestellt sein.
- 2.
- Sie werden, in gleicher Weise wie die Inländer, das Recht haben, ihren Handel und ihre Fabrikation zu betreiben und mit allen erlaubten Artikeln Handel zu treiben, sei es persönlich oder durch Agenten, sowohl allein als in Gemeinschaft mit Fremden oder Inländern.
- 3.
- Sie sollen den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gleichgestellt sein in allem, was die Ausübung ihrer Industrie, ihres Gewerbes oder Berufes sowie ihre Studien und wissenschaftlichen Forschungen betrifft.
- 4.
- Sie dürfen, in gleicher Weise wie die Inländer, die für sie erforderlichen Häuser, Fabriken, Magazine, Läden und sonstigen Räumlichkeiten besitzen oder mieten und innehaben, ferner Grund und Boden pachten, um sich darauf niederzulassen oder ihn für einen erlaubten kommerziellen, industriellen oder andern Zweck zu benützen.
- 5.
- Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit sollen sie volle Freiheit haben, alle Arten von beweglichem und unbeweglichem Eigentum zu erwerben und zu besitzen, dessen Erwerb und Besitz die Gesetze des Landes den Angehörigen jedes andern fremden Landes gestatten oder gestatten werden, immerhin unter den Bedingungen und Beschränkungen, die durch die Gesetze vorgeschrieben sind. Sie sollen darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, Testament oder auf jede andere Weise unter denselben Bedingungen, die für die Inländer gelten oder gelten werden, verfügen können. Ebenso soll ihnen unter der Bedingung, dass sie sich den Gesetzen des Landes fügen, erlaubt sein, den Erlös aus dem Verkauf ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt frei auszuführen, ohne in ihrer Eigenschaft als Ausländer andern oder höhern Abgaben, als sie unter gleichen Verhältnissen den Inländern auferlegt sind, zu unterliegen.
- 6.
- Sie sollen für ihre Person und ihr Eigentum beständigen und vollkommenen Schutz und Sicherheit geniessen; sie sollen freien und unbehinderten Zutritt zu den Justizhöfen und andern Gerichten für die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Ansprüche und Rechte haben; sie sollen, in gleicher Weise wie die Inländer, volle Freiheit haben, Advokaten und Sachwalter zur Vertretung vor diesen Justizhöfen und Gerichten zu wählen; sie sollen im allgemeinen in allem, was die Verwaltung der Rechtspflege anbetrifft, dieselben Rechte und Begünstigungen wie die Inländer geniessen.
- 7.4
- Sie sollen nicht andern oder höhern Abgaben, Steuern, Gebühren oder Beitragsleistungen irgendwelcher Art als denjenigen, die den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft auferlegt sind, unterworfen werden.
- 8.
- Sie sollen in allem, was die Erleichterungen bezüglich der Zollniederlagen, Prämien und Rückzölle anbetrifft, vollständig den Inländern gleichgehalten werden.
4 Siehe auch das Abk. vom 19. Jan. 1971 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.946.31).