1 Behauptet dagegen der Schuldner oder ein Dritter, dass die Police dem oder den Begünstigten übergeben und auf das Recht des Widerrufs in derselben unterschriftlich verzichtet worden sei (Art. 79 Abs. 2 VVG10 ), oder behauptet der Schuldner, dass er sonst auf den Widerruf der Begünstigung in gesetzlicher Weise endgültig verzichtet habe, so hat, sofern die sonstigen Vermögensobjekte des Schuldners zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht hinreichen, der Schuldner oder der Dritte, der den Ausschluss der Zwangsvollstreckung behauptet, dem Betreibungsbeamten ausser den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b angegebenen Punkten auch noch darüber Auskunft zu geben, wann die Police dem oder den Begünstigten übergeben worden ist.
2 Diese Angaben werden dem Gläubiger mitgeteilt, mit der Bemerkung, dass der Anspruch aus der Personenversicherung nur dann gepfändet werde, wenn er ein ausdrückliches Begehren stelle.
3 Verlangt der Gläubiger die Pfändung, so wird ihm gleichzeitig mit der Zustellung der Pfändungsurkunde auch eine Frist von 20 Tagen angesetzt, innert welcher er gegen den oder die Begünstigten gerichtliche Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Begünstigung anzuheben hat, mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung der Frist die Pfändung dahinfallen würde.11
4 Die rechtzeitig angehobene Klage hat die in Artikel 5 Absatz 2 angegebenen Wirkungen.