232.149.336
vom 28. Januar 1908 (Stand am 17. Februar 1908)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Erklärung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, aus welcher folgt, dass, entsprechend den Patentgesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika kein Patent wegen unterlassener Ausführung der patentierten Erfindung annulliert werden könne;
in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19071 betreffend die Erfindungspatente;
auf den Antrag seines Justiz- und Polizeidepartements,
beschliesst:
Die Bestimmung des ersten Absatzes von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente wird gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika in dem Sinne ausser Kraft gesetzt, dass die Ausführung der Erfindung in den Vereinigten Staaten von Amerika der Ausführung in der Schweiz gleichkommt.
Datum des Inkrafttretens: 17. Februar 1908
1 [BS 2 894. AS 1955 871 Art. 109 Abs. 2 Ziff. 1]. Dem Art. 18 Abs. 2, in der Folge zum Abs. 4 geworden, und Art. 18 Abs. 1 des genannten BG entsprechen heute Art. 39 und die Art. 37 und 38 des BG vom 25. Juni 1954 betreffend die Erfindungspatente (SR 232.14).