Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der Unternehmen, die:
- a.
- eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben oder diesen Unternehmen aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt sind;
- b.
- sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.
2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Unternehmen für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.