Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit
Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 4. November 1950 sowie im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte1 und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 19662 niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen.
Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, welche die UNO-Mitgliedstaaten 2015 verabschiedet haben, stellt einen gemeinsamen Aktionsplan im Hinblick auf Frieden und Wohlstand für die Menschen und den Planeten in der Gegenwart und für die Zukunft dar. Im Zentrum der Agenda 2030 stehen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), welche die Industrie- und Entwicklungsländer zum sofortigen Handeln im Rahmen einer globalen Partnerschaft auffordern.
Das Übereinkommen von Paris3, das die Vertreterinnen und Vertreter von 196 Staaten an der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4 (UNFCCC) verhandelt haben und das Sambia und die Schweiz am 9. Dezember 2016 bzw. am 6. Oktober 2017 ratifiziert haben, befasst sich mit Treibhausgasemissionen, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Finanzierung. Ein Hauptziel des Übereinkommens ist die Stärkung der Fähigkeit der Vertragsparteien, sich den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen, die Klimaresilienz zu erhöhen und die Emission von Treibhausgasen zu senken, ohne dabei die Nahrungsmittelerzeugung zu bedrohen.