0.974.282.31

 AS 2024 85

Übersetzung

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Sambia betreffend technische, kulturelle, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Abgeschlossen am 12. Dezember 2023
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2024

(Stand am 1. März 2024)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend «die Schweiz»)
und
die Republik Sambia
(nachfolgend «Sambia»),
im Folgenden «die Parteien» genannt,

in der Absicht, die Freundschaftsbande zwischen den beiden Staaten enger zu knüpfen,

vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im technischen, finanziellen und humanitären Bereich aufzubauen,

in der Erkenntnis, dass der Ausbau der technischen, kulturellen, finanziellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe zur Verbesserung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Bedingungen in Sambia beitragen und die marktwirtschaftliche und demokratische Entwicklung fördern wird,

im Bewusstsein, dass die Regierung von Sambia bestrebt ist, die Reformen zur Einführung einer Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen fortzuführen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit

Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 4. November 1950 sowie im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte1 und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 19662 niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen.

Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, welche die UNO-Mitgliedstaaten 2015 verabschiedet haben, stellt einen gemeinsamen Aktionsplan im Hinblick auf Frieden und Wohlstand für die Menschen und den Planeten in der Gegenwart und für die Zukunft dar. Im Zentrum der Agenda 2030 stehen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), welche die Industrie- und Entwicklungsländer zum sofortigen Handeln im Rahmen einer globalen Partnerschaft auffordern.

Das Übereinkommen von Paris3, das die Vertreterinnen und Vertreter von 196 Staaten an der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4 (UNFCCC) verhandelt haben und das Sambia und die Schweiz am 9. Dezember 2016 bzw. am 6. Oktober 2017 ratifiziert haben, befasst sich mit Treibhausgasemissionen, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Finanzierung. Ein Hauptziel des Übereinkommens ist die Stärkung der Fähigkeit der Vertragsparteien, sich den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen, die Klimaresilienz zu erhöhen und die Emission von Treibhausgasen zu senken, ohne dabei die Nahrungsmittelerzeugung zu bedrohen.

Art. 2 Ziele

2.1.  Die Parteien fördern im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der technischen, kulturellen, finanziellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie von Projekten der humanitären Hilfe in Sambia. Diese Projekte unterstützen den Entwicklungsprozess in Sambia und tragen zur Reduktion der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Kosten des Anpassungsprozesses bei. Zudem tragen die Projekte dazu bei, die Not der verletzlichsten gesellschaftlichen Gruppen in Sambia zu lindern.

2.2.  Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Regeln und Verfahren für die Durchführung und Umsetzung dieser Projekte und Programme festlegen.

2.3.  Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, sollen die Anstrengungen von Sambia bei der Umsetzung der SDG unterstützen und so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit stehen.

2.4.  Im Rahmen ihrer einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbaren die Parteien, Fragen der Migration in ihre Zusammenarbeit einzubeziehen. Die Parteien sind bestrebt, in Migrationsfragen einen offenen und positiven Dialog zu führen, um sich den gemeinsamen Herausforderungen zu stellen, die gemeinsamen Chancen zu nutzen und diese Dimension bei der Durchführung von Projekten angemessen zu berücksichtigen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen
a)
Der Begriff «Schweiz» bezeichnet die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.
b)
Der Begriff «Sambia» bezeichnet die Republik Sambia, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit.
c)
Der Begriff «Schweizer Kooperationsbüro» bezeichnet das Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit der Schweiz, das integraler Bestandteil der in der Republik Sambia akkreditierten Schweizer Botschaft mit Sitz in Harare (Republik Simbabwe) ist.
d)
Der Begriff «Projekt(e)» bezeichnet ein oder mehrere Programme oder Projekte und/oder andere Aktivitäten, die von den Parteien gemeinsam durchgeführt und/oder von der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens finanziert oder auf andere Weise unterstützt werden.
e)
Der Begriff «Organisation» bezeichnet jede öffentliche und private juristische Person (auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene) im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, die von den Parteien anerkannt und/oder von der Schweiz mit der Durchführung von Projekten beauftragt und/oder finanziert ist.
f)
Der Begriff «Güter» bezeichnet Waren, Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die von der Schweiz oder der Organisation für Projekte im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, sowie alle anderen Waren, die im Rahmen der spezifischen Projektabkommen an Sambia geliefert werden.
g)
Der Begriff «internationale Expertinnen und Experten» bezeichnet von der Schweiz oder einer Organisation mit der Durchführung von Projekten oder der Erbringung von technischer Unterstützung beauftragte Personen, die nicht die sambische Staatsbürgerschaft besitzen, ihren ständigen Wohnsitz nicht in Sambia haben und nicht für die Schweiz tätig sind.
Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

4.1.  Formen

a)
Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer, kultureller, finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenarbeit sowie als humanitäre Hilfe.
b)
Die Zusammenarbeit und/oder Hilfe kann bilateral oder multilateral oder in Abstimmung mit anderen Entwicklungspartnern wie NGO, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstituten und anderen erfolgen.

4.2. Technische und kulturelle Zusammenarbeit

a)
Die technische und kulturelle Zusammenarbeit der Schweiz mit Sambia erfolgt in Form von Wissenstransfer durch Ausbildung und Beratung sowie durch die Bereitstellung von anderen Dienstleistungen oder Ausrüstung und Material, die für eine erfolgreiche Projektdurchführung erforderlich sind.
b)
Die Projekte der technischen und kulturellen Zusammenarbeit betreffen ausgewählte Themen des sozialen, politischen und wirtschaftlichen Transformationsprozesses.

4.3.  Katastrophenvorsorge, Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe

a)
Humanitäre Hilfe erfolgt als Reaktion auf Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen auf der Grundlage der Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung und im Einklang mit den humanitären Grundsätzen in Form der Entsendung von Expertenteams, der Bereitstellung von humanitären Hilfsgütern oder finanziellen Beiträgen.
b)
Der Austausch von Informationen über Strategien und Praktiken zum Klimaschutz und Katastrophenmanagement, insbesondere in den Bereichen Katastrophenvorsorge, Nothilfe, Wiederherstellung und Wiederaufbau, kann einvernehmlich vereinbart werden.
c)
Gemeinsame Forschung, Schulungen und Workshops zu den Themen Klimaschutz und Katastrophenmanagement sowie Know-how-Transfer zu Schlüsseltechnologien können einvernehmlich vereinbart werden.

4.4.  Finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Projekte der finanziellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

Art. 5 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

a)
Projekte, die zwischen der Schweiz und Sambia und/oder den zuständigen zentralen, regionalen oder kommunalen Behörden in Sambia schriftlich vereinbart wurden;
b)
Projekte, die zwischen der Schweiz und Organisationen in Sambia vereinbart wurden und bei denen die Parteien oder ihre bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter schriftlich übereingekommen sind, die Bestimmungen von Artikel 7 entsprechend anzuwenden;
c)
Projekte mit Organisationen aus Ländern, bei denen die Parteien oder ihre bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter schriftlich übereingekommen sind, die Bestimmungen von Artikel 7 entsprechend anzuwenden;
d)
Aktivitäten im Zusammenhang mit regionalen Entwicklungsprojekten und ‑programmen, die von der Schweiz mitfinanziert oder über multilaterale Organisationen finanziert werden.
Art. 6 Status des Schweizer Kooperationsbüros [in der Schweizer Botschaft für Simbabwe, Sambia und Malawi in Harare] und seines Personals

Das Schweizer Kooperationsbüro in Harare ist integraler Bestandteil der in Sambia akkreditierten Schweizer Botschaft in Harare. Als solches verfügen das Schweizer Kooperationsbüro in Harare – sowie gegebenenfalls ein künftiges Büro in Lusaka – und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Begleitpersonen, sofern sie nicht die sambische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren ständigen Wohnsitz nicht in Sambia haben, die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 19615 über diplomatische Beziehungen enthaltenen Vorrechte und Immunitäten.

Art. 7 Verpflichtungen

7.1.  Um die Durchführung der Kooperationsprojekte zu erleichtern, befreit Sambia alle für die Durchführung der Projekte erforderlichen Güter und Dienstleistungen von direkten und indirekten Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet ihre Wiederausfuhr zu den gleichen Bedingungen.

7.2.  Sambia erteilt gebührenfrei alle erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr der Güter zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens.

7.3.  Sambia ist einverstanden damit, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstützung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen sambischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in sambischen Kwacha können im Rahmen der sambischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.

7.4.  Die internationalen Expertinnen und Experten werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer befreit.

7.5.  Die internationalen Expertinnen und Experten sind von allen direkten und indirekten Steuern, Zöllen und Abgaben auf ihrem persönlichen Besitz befreit. Es ist ihnen gestattet, ihre persönlichen Güter (Haushaltsgegenstände, Fahrzeug, Motorfahrrad und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) frei einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen.

7.6.  Sambia gewährt den internationalen Expertinnen und Experten unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.

7.7.  Sambia ist für die Sicherheit der internationalen Expertinnen und Experten verantwortlich und erleichtert ihnen die Heimkehr in gleicher Weise wie dem in Sambia tätigen diplomatischen Personal.

7.8.  Sambia stellt im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen die Einreisevisa für das Schweizer Personal und dessen Begleitpersonen sowie für die internationalen Expertinnen und Experten unentgeltlich und unverzüglich aus.

7.9.  Sambia unterstützt das Schweizer Kooperationsbüro, die Organisationen und/oder die internationalen Expertinnen und Experten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

7.10.  Sambia erleichtert die Abwicklung von internationalen Devisentransfers, die durch das Schweizer Kooperationsbüro, seine Projektpartner sowie durch Organisationen und internationale Expertinnen und Experten getätigt werden.

7.11.  Die oben aufgeführten Befreiungen gelten auch im Falle einer eventuellen künftigen Einrichtung eines Büros in Lusaka.

7.12.  Das sambische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit stellt sicher, dass diese Bestimmungen umgesetzt werden.

7.13.  Die Organisationen und die internationalen Expertinnen und Experten, die in Sambia Projekte im Rahmen dieses Abkommens durchführen, sind verpflichtet, die in Sambia geltenden innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

Art. 8 Antikorruptionsklausel

Die Parteien bieten im Rahmen des vorliegenden Abkommens weder direkt noch indirekt Zuwendungen irgendwelcher Art an. Sie nehmen solche Angebote nicht an. Jedes korrupte oder widerrechtliche Verhalten stellt einen Verstoss gegen das vorliegende Abkommen dar und rechtfertigt dessen Kündigung nach Artikel 10.1 Absatz 3 dieses Abkommens sowie/oder das Ergreifen von weiteren Abhilfemassnahmen in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.

Die Vertragsparteien informieren einander über jeden begründeten Verdacht auf Korruption.

Art. 9 Zuständige Behörden, Koordination und Vorgehen

9.1.  Für jedes Projekt auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens wird ein separates Abkommen zwischen den Projektpartnern geschlossen, das die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners im Detail festhält und regelt.

9.2.  Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber und zur Maximierung der Wirkung der Projekte stellen sich die Parteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine effiziente Koordination erforderlich sind.

9.3.  Auf Seiten von Sambia wird die Koordination durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit sichergestellt.

9.4.  Die Schweizer Botschaft und ihr Kooperationsbüro fungieren für die sambischen Behörden als Verbindungsstelle für die Durchführung und das Monitoring der Projekte.

9.5.  Die Parteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über die Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Sie führen auf allen Stufen einen regelmässigen Meinungsaustausch über den Verlauf der im Rahmen dieses Abkommens umgesetzten Projekte.

Art. 10 Allgemeine Bestimmungen

10.1.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Eingang der zweiten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die beiden Parteien einander mitteilen, dass die für den Abschluss und das Inkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen erforderlichen verfassungsmässigen Vorschriften erfüllt sind.

Das Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Es kann von jeder Partei durch schriftliche Notifikation an die andere Partei gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Kündigung bei der anderen Partei ausser Kraft. Nach Ablauf der fünfjährigen Laufzeit verlängert sich das Abkommen stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Dessen ungeachtet kann dieses Abkommen im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung von jeder Partei mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn in schwerwiegender Weise gegen ein grundlegendes Ziel dieses Abkommens verstossen wird.

10.2.  Im Falle einer Kündigung des Abkommens haben seine Bestimmungen weiterhin für alle Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.

10.3.  Dieses Abkommen gilt rückwirkend für bereits laufende und/oder vor Inkrafttreten dieses Abkommens geplante Projekte, die von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich vereinbart wurden.

Art. 11 Änderungen

Änderungen des Abkommens sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und von einer ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreterin oder einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet sind. In Bezug auf Sambia sind zudem vorgängig die Genehmigung des Finanzministeriums und ein Rechtsgutachten des Generalstaatsanwalts einzuholen, bevor Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen werden.

Art. 12 Streitigkeiten

Die Parteien bemühen sich, alle aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang damit zwischen den Parteien erwachsenden Streitigkeiten durch direkte informelle Verhandlungen gütlich beizulegen.

Alle aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang damit zwischen den Parteien erwachsenden Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsgericht gemäss der derzeit geltenden Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) vorgelegt. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichtern zusammen. Die Ernennungsbehörde ist das Ständige Schiedsgericht. Der Schiedsspruch enthält eine Begründung, auf die er sich stützt, und er wird von den Vertragsparteien als endgültige Entscheidung über die Streitigkeit akzeptiert.

Art. 13 Höhere Gewalt

Tritt höhere Gewalt ein, unterrichtet die von höherer Gewalt betroffene Partei die andere Partei innerhalb von sieben (7) Tagen über das Auftreten eines solchen Ereignisses. Sie unterrichtet die andere Partei ebenfalls innerhalb von sieben (7) Tagen über die Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt.

Ausgefertigt in Lusaka am 12. Dezember 2023 in zwei Originalen in französischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachen in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Stéphane Rey

Für die
Republik Sambia:

Hope Kalabi Situmbeko