814.310.1

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit

(Klimaschutz-Verordnung, KlV)

vom 27. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 4 Absatz 2, 6 Absatz 3, 7, 11 Absatz 1 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 20221 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)
und auf das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20112,

verordnet:

1 SR 814.310

2 SR 641.71

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die Anforderungen an die Fahrpläne von Unternehmen und Branchen zur Erreichung des Netto-Null-Ziels (Art. 5 KlG);
b.
die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Fahrpläne oder einzelner Massnahmen davon dienen (Art. 6 KlG);
c.
die Absicherung von Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten, die für die Erreichung des Netto-Null-Ziels notwendig sind (Art. 7 KlG);
d.
das Netzwerk für die Anpassung an die und den Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels (Art. 8 KlG);
e.
den freiwilligen Klimatest zur Überprüfung der klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse (Art. 9 KlG).
Art. 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen

1 Die Menge der direkten, der indirekten und der vor- und nachgelagerten Emissionen ist separat zu berechnen.

2 Als vor- und nachgelagerte Emissionen gelten Treibhausgasemissionen, die während dem gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Leistung von Dritten verursacht werden.

3 Die Berechnung muss nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) veröffentlicht dazu Empfehlungen.

4 Für die Umrechnung der Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalente (CO2eq) sind die Werte gemäss Anhang 1 der CO2-Verordnung vom 30. November 20123 zu verwenden.

2. Kapitel: Fahrpläne

Art. 3 Fahrpläne für Unternehmen

1 Fahrpläne für Unternehmen gemäss Artikel 5 KlG müssen mindestens enthalten:

a.
eine Bilanzierung aller direkten und indirekten Emissionen;
b.
eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
c.
eine Analyse, die zeigt, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen vermindert oder Negativemissionstechnologien (NET) angewendet werden können;
d.
die gestützt auf die Analyse nach Buchstabe c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET;
e.
einen Absenkpfad für die direkten und die indirekten Emissionen; der Absenkpfad muss soweit technisch möglich linear sein, sich an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientieren und Zwischenziele für die Jahre 2030 und 2040 beinhalten;
f.
einen Aufbaupfad für die Anwendung von NET, mit denen die Treibhausgasemissionen, die mit den Massnahmen nach Buchstabe d nicht vermindert werden können, im In- und Ausland bis spätestens 2050 ausgeglichen werden.

2 Für Fahrpläne für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse von Unternehmen der Finanzbranche gelten die Mindestanforderungen an den Transitionsplan nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung vom 23. November 20224 über die Berichterstattung über Klimabelange.

Art. 4 Branchenfahrpläne

1 Branchenverbände können für die Unternehmen ihrer Branche Branchenfahrpläne erstellen.

2 Branchenfahrpläne müssen mindestens enthalten:

a.
die für ein Unternehmen der Branche charakteristische Bilanzierung der direkten und der indirekten Emissionen;
b.
eine Beschreibung der bestehenden branchenspezifischen Anlagen und Prozesse;
c.
eine Analyse, die zeigt, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen vermindert oder NET angewendet werden können;
d.
die gestützt auf die Analyse nach Buchstabe c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET;
e.
einen Absenkpfad für die direkten und die indirekten Emissionen; der Absenkpfad muss soweit technisch möglich linear sein, sich an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientieren und Zwischenziele für die Jahre 2030 und 2040 beinhalten;
f.
einen Aufbaupfad für die Anwendung von NET, mit denen die Treibhausgasemissionen, die mit den Massnahmen nach Buchstabe d nicht vermindert werden können, im In- und Ausland bis spätestens 2050 ausgeglichen werden.
Art. 5 Berücksichtigung von vor- und nachgelagerten Treibhausgasemissionen sowie von Emissionen von Stickoxiden, Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen aus dem Luftverkehr

1 Die Fahrpläne können zusätzlich zu den direkten und den indirekten Emissionen auch die relevanten vor- und nachgelagerten Emissionen umfassen. Zur Bestimmung der Relevanz sind die vor- und nachgelagerten Emissionen nach Anhang 1 Ziffern 1–3 zu kategorisieren und einer Relevanzanalyse nach Anhang 1 Ziffer 4 zu unterziehen.

2 Die Fahrpläne von Betreibern von Luftfahrzeugen können auch die Emissionen von Stickoxiden, Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre umfassen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen mit in der Schweiz getankten Treibstoffen verursacht werden.

Art. 6 Angaben zu den Massnahmen in den Fahrplänen

Zu den in den Fahrplänen aufgeführten Massnahmen müssen die folgenden Angaben gemacht werden:

a.
eine präzise Beschreibung der einzelnen Massnahmen;
b.
eine Schätzung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung;
c.
bei Fahrplänen für Unternehmen: eine Berechnung der durch die Massnahmen erzielten Wirkung in Tonnen CO2eq und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Energieverbrauch;
d.
bei Branchenfahrplänen: eine Schätzung der Wirkung der Massnahmen;
e.
einen Zeitplan für die Umsetzung.
Art. 7 Weitere Anforderungen an die Fahrpläne

1 Die Beschaffung von nationalen und internationalen Bescheinigungen nach Artikel 2 Buchstaben d und f des CO2-Gesetzes gilt nur dann als Massnahme nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, wenn die Bescheinigungen für die Anwendung von NET ausgestellt wurden.

2 Die Fahrpläne sind bei einer Änderung der Verhältnisse, mindestens aber alle 5 Jahre zu aktualisieren.

Art. 8 Informationen und Beratung für die Ausarbeitung von Fahrplänen

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) stellt die für die Erstellung der Fahrpläne nötigen Informationen in einer öffentlich zugänglichen Form zu Verfügung.

2 Es registriert Beraterinnen und Berater für die fachkundige Beratung nach Artikel 5 Absatz 3 KlG.

3 Es veröffentlicht die Liste der registrierten Beraterinnen und Berater auf seiner Website. Die Liste enthält Namen, Kontaktangaben und Tätigkeitsbereiche.

3. Kapitel: Förderungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Aufteilung der Mittel

1 Das BFE bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der gestützt auf Artikel 6 Absatz 5 KlG bewilligten Mittel auf:

a.
die Förderung nach Artikel 6 KlG;
b.
die Absicherung nach Artikel 7 KlG.

2 Es bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der Mittel nach Absatz 1 Buchstabe a auf Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und auf Massnahmen zur Anwendung von NET. Dabei wird bestimmt, wie viele der Mittel für die Förderung auf Gesuch hin und wie viele für die Förderung mittels Ausschreibung eingesetzt werden.

3 Bei der Aufteilung der Mittel werden der Mittelbedarf und die Vollzugskosten sowie der Beitrag, den die einzelnen Massnahmen nach diesem Kapitel zur Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG leisten, berücksichtigt.

Art. 10 Kriterien für die Priorisierung

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien ausgerichtet:

a.
Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
b.
Entwicklungsphase, in der sich die Massnahmen befinden, und Anwendungspotenzial der Massnahmen;
c.
Kosten pro Tonne CO2eq der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder pro Tonne CO2eq der angestrebten Negativemissionen während der Wirkungsdauer;
d.
positive und negative Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt im In- und Ausland sowie Umfang des Verbrauchs natürlicher Ressourcen;
e.
Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland.

2. Abschnitt: Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen

Art. 11 Geförderte Massnahmen

1 Finanzhilfen nach Artikel 6 KlG werden für Massnahmen ausgerichtet, die in einem Fahrplan vorgesehen sind und sich in einer der folgenden Entwicklungsphasen befinden:

a.
Entwicklungsphase Demonstrationszwecke: Die Massnahmen wurden noch nicht im realen Massstab getestet und umgesetzt.
b.
Entwicklungsphase Marktzulassung und Markteinführung: Die Massnahmen wurden mindestens einmal im realen Massstab umgesetzt.
c.
Entwicklungsphase Marktdiffusion: Die Massnahmen wurden bereits mehr als einmal im realen Massstab umgesetzt, es bestehen aber weiterhin nicht beherrschbare Umsetzungsrisiken.

2 Die Massnahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.
Massnahmen zur Verminderung von direkten und indirekten Emissionen: die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1;
b.
Massnahmen zur Verminderung von direkt vor- und nachgelagerten Emissionen: die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2;
c.
Massnahmen zur Speicherung von CO2 in Produkten oder im Untergrund: die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3.

3 Den folgenden Betreibern wird eine Finanzhilfe nur ausgerichtet, wenn sie zusätzlich die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Betreiber von Anlagen und Luftfahrzeugen, die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen (Art. 15–16a CO2-Gesetz): wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen auch langfristig unverhältnismässig hoch sind und die Massnahmen ohne Finanzhilfe nicht umgesetzt würden;
b.
Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz): wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass sie ihre Verminderungsverpflichtung nach Artikel 67 oder 68 der CO2-Verordnung vom 30. November 20125 auch ohne Berücksichtigung der Wirkung der geförderten Massnahmen einhalten.

4 Für Massnahmen, die keinen angemessenen Beitrag an die Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG leisten oder der Energie- oder Klimapolitik des Bundes nicht entsprechen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

5 Im Rahmen der Ausschreibungen können tiefere Schwellenwerte als jene nach Anhang 2 vorgesehen werden.

Art. 12 Form und Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden in Form von Investitionsbeiträgen oder jährlichen Betriebsbeiträgen ausgerichtet.

2 Sie werden auf Gesuch hin oder mittels Ausschreibung ausgerichtet.

3 Das BFE führt die Ausschreibungen durch. Es legt für jede Ausschreibung insbesondere die Kriterien und Bedingungen für die Teilnahme sowie die einzureichenden Angaben und Unterlagen fest.

4 Hat ein Unternehmen für eine Massnahme an einer Ausschreibung teilgenommen, so kann es für diese Massnahme frühestens 12 Monate nach der für die Ausschreibung festgelegten Eingabefrist ein Gesuch einreichen.

Art. 13 Gesuche um Finanzhilfen

1 Gesuche um Finanzhilfe sind beim BFE einzureichen. Das BFE kann hierfür Stichtage veröffentlichen.

2 Unternehmen oder einzelne Betriebsstätten können gemeinsam ein Gesuch einreichen. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.

3 Ein Branchenverband kann ein Gesuch für ein Branchenprogramm einreichen, sofern die Massnahmen ausschliesslich in Unternehmen der Branche umgesetzt werden, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen und höchstens folgenden Energieverbrauch haben:

a.
jährlicher Wärmeverbrauch von höchstens fünf Gigawattstunden; oder
b.
jährlicher Elektrizitätsverbrauch von höchstens einer halben Gigawattstunde.

4 Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

a.
die Art, das Anwendungspotenzial und die Wirkungsdauer der Massnahmen;
b.
die Entwicklungsphase, in der sich die Massnahmen befinden;
c.
der Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq beim Unternehmen, bei der Betriebsstätte oder, wenn es sich um direkt vor- oder nachgelagerten Prozesse handelt, bei Dritten;
d.
das Verhältnis der Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der erzielten Negativemissionen in Tonnen CO2eq zur Höhe der beantragten Finanzhilfe;
e.
das Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;
f.
die positiven und negativen Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt im In- und Ausland und den Verbrauch natürlicher Ressourcen;
g.
die Höhe der beantragten Finanzhilfe;
h.
allfällige andere Förderungen und die Höhe der Eigenleistungen im Zusammenhang mit den Massnahmen;
i.
Zwischenziele bei besonders kostenintensiven Massnahmen;
j.
Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen.

5 Mit dem Gesuch ist der Fahrplan einzureichen.

6 Sollen mit den Massnahmen direkt vor- oder nachgelagerte Emissionen vermindert oder soll abgeschiedenes CO2 temporär genutzt werden, so muss das Gesuch eine Einverständniserklärung der betroffenen Dritten zur Umsetzung der Massnahmen sowie zu den Meldepflichten enthalten. Auf die Einverständniserklärung kann verzichtet werden, wenn der diesbezügliche Aufwand unverhältnismässig gross wäre, die Daten für die Meldepflichten beim Unternehmen oder der Betriebsstätte selber vorhanden sind und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.

7 Werden mit dem Gesuch Betriebsbeiträge beantragt, so ist darzulegen, wie die Massnahmen weitergeführt werden, nachdem die Finanzhilfe endet.

8 Das BFE kann zusätzliche Informationen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist.

Art. 14 Höhe der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Als anrechenbare Kosten gelten:

a.
für Investitionsbeiträge: die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Investitionskosten;
b.
für Betriebsbeiträge: die jährlichen Betriebskosten, welche die Betriebskosten für die konventionelle Technik übersteigen.

3 Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe im Einzelfall fest. Massgebend sind die Angaben nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstaben a–g.

4 Das BFE reduziert die Höhe der Finanzhilfe um die voraussichtlichen Gewinne und Einsparungen aus dem Handel mit Emissionsrechten; davon ausgenommen sind Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO2. Die Höhe der Gewinne und der Einsparungen richtet sich nach dem durchschnittlichen Zuschlagspreis auf dem Primärmarkt in der Europäischen Union im Vorjahr.

5 Betragen die Investitionsbeiträge mehr als 20 Millionen Franken, so kann das BFE die Höhe der Finanzhilfe auf die Mehrkosten gegenüber den Kosten, die beim Einsatz der konventionellen Technik entstehen würden, kürzen.

Art. 16 Meldepflicht

Das BFE ist unverzüglich zu informieren, wenn die im Gesuch gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.

Art. 17 Umsetzungsbericht

1 Nach der Umsetzung der Massnahmen oder, bei besonders kostenintensiven Massnahmen, nach der Erreichung eines Zwischenziels (Art. 13 Abs. 4 Bst. i) ist dem BFE ein Bericht einzureichen. Dieser muss enthalten:

a.
Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahmen;
b.
eine Kostenzusammenstellung mit Rechnungskopien.

2 Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das BFE.

3 Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit diese für die Auszahlung der Finanzhilfe notwendig sind.

Art. 18 Auszahlung der Finanzhilfen und Frist für die Abrechnung

1 Das BFE zahlt die Finanzhilfe nach der Genehmigung des Umsetzungsberichts aus.

2 Bei besonders kostenintensiven Massnahmen mit Zwischenzielen wird die Finanzhilfe nach Massgabe der Umsetzung ausbezahlt.

3 Die Finanzhilfen werden spätestens am 31. Dezember 2038 ausbezahlt. Die Schlussabrechnung muss spätestens am 1. Juli 2038 eingereicht werden.

Art. 19 Evaluationsbericht

Drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen ist dem BFE ein Evaluationsbericht einzureichen. Dieser muss Angaben enthalten über:

a.
den Umfang der jährlich erzielten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der jährlich erzielten Negativemissionen in Tonnen CO2eq in den letzten drei Jahren;
b.
den Stand der Umsetzung allfälliger mit den geförderten Massnahmen zusammenhängender Verpflichtungen nach Anhang 2;
c.
allfällige Abweichungen zu den ursprünglich geplanten Massnahmen und zu den mit den geförderten Massnahmen zusammenhängenden Verpflichtungen nach Anhang 2, mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Art. 20 Veröffentlichung von Informationen

Das BFE und das BAFU veröffentlichen auf ihrer Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses die Branchenfahrpläne sowie Informationen zu den geförderten Massnahmen.

3. Abschnitt: Absicherung von Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten

Art. 21 Geltungsbereich

1 Finanzhilfen nach Artikel 7 KlG werden auf Gesuch hin für die Absicherung von Risiken bei Investitionen in folgende öffentliche Infrastrukturbauten ausgerichtet:

a.
neue und ausgebaute thermische Netze, deren thermische Energie aus erneuerbaren Quellen oder unvermeidbarer Abwärme stammt und an dezentrale Bezügerinnen und Bezüger geliefert wird;
b.
neue thermische Langzeitspeicher, die mit einem thermischen Netz verbunden sind.

2 Finanzhilfen werden für die Absicherung folgender Risiken gewährt, wenn sie weder vermieden noch anderweitig zu angemessenen Bedingungen abgesichert werden können:

a.
bei thermischen Netzen:
1.
dauerhafte Einschränkung oder dauerhafter Ausfall der thermischen Energiequelle,
2.
dauerhafter Wegfall des Bezugs thermischer Energie eines oder mehrerer Kunden im Umfang von mindestens 2 MW Leistung oder von mehr als 20 Prozent der gesamten thermischen Energieproduktion pro Jahr;
b.
bei thermischen Langzeitspeichern:
1.
der Wegfall der Doppelnutzung,
2.
die Unterschreitung der prognostizierten jährlichen Speichereffizienz des thermischen Langzeitspeichers um mehr als 15 Prozent.

3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für die Absicherung von Risiken bei Investitionen in folgende öffentliche Infrastrukturbauten:

a.
Infrastrukturbauten, die keinen angemessenen Beitrag an die Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG leisten oder nicht marktfähig sind;
b.
Erdwärmesonden und Erdwärmesondenfelder mit einer Leistung von weniger als 300 kW.

4 Keine Finanzhilfen werden gewährt für die Absicherung folgender Risiken:

a.
bei thermischen Netzen:
1.
Ausfall der thermischen Energiequelle aus technischen Gründen,
2.
Kostensteigerung der Energieträger,
3.
Einsatz einer fossil betriebenen Anlage als Ersatz für eine ausgefallene thermische Energiequelle; ausgenommen ist eine Überbrückungslösung für maximal zwei Jahre;
b.
bei thermischen Langzeitspeichern: eine Unterschreitung der Speichereffizienz aus technischen Gründen.
Art. 22 Voraussetzungen für die Risikoabsicherung bei thermischen Netzen und anrechenbare Kosten

1 Für eine Absicherung von Risiken von Investitionen in thermische Netze müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a.
Der Neu- oder Ausbau des Netzes muss mindestens 1000 Megawattstunden Bezug thermischer Nutzenergie pro Jahr und 0,5 Megawatt Leistung betragen.
b.
Sie müssen angemessen dimensioniert sein.
c.
Zur Abdeckung des Bedarfs an thermischer Energie dürfen jährlich maximal 10 Prozent fossile Energieträger eingesetzt werden.

2 Folgende Kosten können als Investitionskosten angerechnet werden, soweit sie nicht bereits durch anderweitige öffentliche Fördergelder abgedeckt sind:

a.
die Kosten für den Ersatz der thermischen Energiequelle;
b.
nicht mehr amortisierbare Investitionskosten in den folgenden Fällen:
1.
Es ist kein Ersatz möglich.
2.
Der Bezug thermischer Energie eines oder mehrerer Kunden im Umfang von mindestens 2 MW Leistung oder von mehr als 20 Prozent der gesamten thermischen Energieproduktion pro Jahr fällt dauerhaft weg.
Art. 23 Voraussetzungen für die Risikoabsicherung bei thermischen Langzeitspeichern und anrechenbare Kosten

1 Für eine Absicherung von Risiken von Investitionen in thermische Langzeitspeicher müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a.
Der thermische Speicher darf maximal zwei volle Speicherzyklen pro Jahr durchlaufen.
b.
Bei Erdbeckenspeicher muss die Oberfläche anderweitig genutzt werden (Doppelnutzung).
c.
Die zu speichernde thermische Energie darf, mit Ausnahme von unvermeidbarer Abwärme, nicht aus Verbrennungsprozessen stammen.

2 Folgende Kosten können als Investitionskosten angerechnet werden, soweit sie nicht bereits durch anderweitige öffentliche Fördergelder abgedeckt sind:

a.
die Kosten für eine neue Doppelnutzung bei Erdbeckenspeichern, falls die Doppelnutzung wegfällt;
b.
die nicht mehr amortisierbaren Investitionskosten bei Unterschreitung der Speichereffizienz.
Art. 24 Gesuch

1 Das Gesuch um Finanzhilfe ist zum Zeitpunkt der Einreichung des Baubewilligungsgesuchs oder, wenn keine Baubewilligung erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Erreichung der Baureife beim BFE einzureichen.

2 Das Gesuch muss Folgendes umfassen:

a.
Beschreibung des Projekts;
b.
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit;
c.
Beurteilung der technischen Machbarkeit und Sicherstellung des langfristigen Betriebs;
d.
Einschätzung der abgesicherten Risiken und Konzept zu ihrer Minimierung;
e.
Angaben zum Nachweis des Beitrags zur Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG;
f.
Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen.

3 Das BFE kann zusätzliche Angaben verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.

Art. 25 Höhe und Dauer der Finanzhilfe

1 Risikoabsicherungen werden für höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (Art. 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2) gewährt, höchstens jedoch für 5 Millionen Franken.

2 Sie werden bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Die Laufzeit der Risikoabsicherungen beträgt höchstens fünfzehn Jahre ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des thermischen Netzes oder einer neuen Quelle für thermische Energie oder des thermischen Langzeitspeichers.

Art. 26 Informations- und Sorgfaltspflicht

1 Wer eine Risikoabsicherung zugesprochen bekommen hat, hat die folgenden Pflichten:

a.
periodische Berichterstattung über den Stand des Vorhabens und die Risikosituation;
b.
Gewährung der Einsicht in Unterlagen und des Zutritts zu Räumlichkeiten.

2 Sie oder er muss dem BFE unverzüglich melden:

a.
die Inbetriebnahme der betreffenden Infrastrukturbaute;
b.
wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Risikoabsicherung beruht.

3 Sie oder er muss alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen treffen, um eine Zahlungspflicht des Bundes zu vermeiden oder zu mindern.

Art. 27 Eintritt des Risikos

1 Tritt ein abgesichertes Risiko ein, so muss dies dem BFE innert 60 Tagen ab Kenntnis gemeldet werden.

2 Es sind alle für die Prüfung der Zahlungspflicht des Bundes erforderlichen Informationen beizubringen.

3 Eine zugesprochene Risikoabsicherung wird nicht geleistet, wenn:

a.
das Investitionsrisiko aufgrund von Mängeln in der Planung, in der Realisierung oder im Betrieb eingetreten ist;
b.
der Eintritt des Risikos auf ein Selbstverschulden zurückzuführen ist;
c.
die Zahlungspflicht des Bundes weniger als 250 000 Franken beträgt.

4. Kapitel: Anpassung an die und Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels

Art. 28 Strategien

Das BAFU analysiert regelmässig die Risiken des Klimawandels in der Schweiz und erarbeitet unter Einbezug weiterer Bundesstellen und der Kantone Strategien für die Anpassung an die und den Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels (Anpassung).

Art. 29 Netzwerk

1 Für die Koordination des Vorgehens im Bereich der Anpassung wird ein Netzwerk geschaffen.

2 Das Netzwerk besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der öffentlichen Verwaltung von Bund, Kantonen und Gemeinden, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft.

3 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
die Vernetzung und den Wissenstransfer im Bereich der Anpassung;
b.
die Beurteilung des Handlungsbedarfs und die Abstimmung von Strategien und Massnahmen im Bereich der Anpassung auf den verschiedenen Ebenen;
c.
die Unterstützung des BAFU bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 28.

4 Das BAFU leitet das Netzwerk und führt die Geschäftsstelle.

5. Kapitel: Klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse

Art. 30

1 Zur Überprüfung der klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse und des effektiven Beitrags der Finanzbranchen an die Ziele nach Artikel 3 KlG stellt das BAFU in Absprache mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen den Finanzbranchen mindestens alle zwei Jahre einen Klimatest zur Verfügung.

2 Die Teilnahme am Klimatest ist freiwillig.

3 Der Klimatest muss sich auf eine international anerkannte, wissenschaftsbasierte und szenariobasierte Methode stützen und für die verschiedenen Anlageklassen und Sektoren spezifische quantitative und qualitative Ergebnisse liefern. Die Methode muss unlizenziert zur Verfügung stehen.

4 Das BAFU sorgt dafür, dass die Vollständigkeit der Eingaben plausibilisiert werden kann.

5 Es stellt anhand der Ergebnisse des Klimatests den Stand der klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse und des effektiven Beitrags an die Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG fest. Es veröffentlicht die Ergebnisse und den Anteil der Teilnehmenden in aggregierter Form pro Branche.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Beratung der Vollzugsbehörden

1 Das BAFU berät als Umweltfachstelle des Bundes das BFE und die weiteren Vollzugsbehörden beim Vollzug dieser Verordnung.

2 Es ist insbesondere zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von Massnahmen auf die Umweltbelastung und den Verbrauch natürlicher Ressourcen.

Art. 32 Emissionen von Stickoxiden, Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen aus dem Luftverkehr

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt meldet dem BAFU jährlich die geschätzte Menge der Emissionen von Stickoxiden, Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen mit in der Schweiz getankten Treibstoffen verursacht werden.

2 Das BAFU schätzt die Klimawirkung der Emissionen nach Absatz 1, einschliesslich der Klimawirkung von Kondensstreifen ab.

3 Die Klimawirkung ist nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den internationalen Vorgaben abzuschätzen.

4 Das BAFU veröffentlicht jährlich die Ergebnisse der Schätzungen.

Art. 33 Anpassung von Anhang 1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation passt Anhang 1 an die wissenschaftliche Entwicklung an.

Anhang 1

(Art. 5 Abs. 1)

Vor- und nachgelagerte Emissionen

1 Kategorisierung: Grundsatz

Die Kategorisierung der vor- und nachgelagerten Emissionen richtet sich nach dem Stand der Wissenschaft, namentlich nach dem Standard «Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard» (2011)7 des Greenhouse Gas Protocol.

7 Der «Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard» des Greenhouse Gas Protocol kann kostenlos abgerufen werden unter: www.ghgprotocol.org > Standards & Guidance > Scope 3 Standard.

2 Kategorien vorgelagerter Emissionen

Die vorgelagerten Emissionen sind einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

a.
gekaufte Waren und Dienstleistungen;
b.
Investitionsgüter;
c.
Brennstoff- und andere energiebezogene Treibhausgasemissionen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Emissionen berücksichtigt werden;
d.
vorgelagerter Transport und Vertrieb;
e.
im Betrieb anfallende Abfälle;
f.
Geschäftsreisen;
g.
Pendeln von Arbeitnehmenden;
h.
vorgelagerte geleaste Vermögenswerte.

3 Kategorien nachgelagerter Emissionen

Die nachgelagerten Emissionen sind einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

a.
nachgelagerter Transport und Vertrieb;
b.
Verarbeitung der verkauften Produkte;
c.
Verwendung der verkauften Produkte;
d.
End-of-Life-Behandlung von verkauften Produkten;
e.
nachgelagerte geleaste Vermögenswerte;
f.
Franchise;
g.
Investitionen.

4 Relevanzanalyse

Als relevant gelten die Emissionen derjenigen Kategorien nach den Ziffern 2 und 3, für die mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a.
Signifikanz: Die geschätzten Emissionen einer Kategorie stellen einen signifikanten Anteil an der Gesamtbilanz der vor- und nachgelagerten Emissionen dar; der Anteil wird dabei in erster Linie anhand von Daten geschätzt, die direkt aus den Aktivitäten des Unternehmens stammen (Primärdaten), und anschliessend anhand von Daten, die nicht spezifisch für die Aktivitäten des Unternehmens sind (Sekundärdaten);
b.
Beeinflussbarkeit und Steuerbarkeit: Die Verminderung der Emissionen einer Kategorie kann durch eigene Aktivitäten beeinflusst werden.

Anhang 2

(Art. 11 Abs. 2 und 5 und 19 Bst. b und c)

Anforderungen an Massnahmen zur Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen

1 Massnahmen zur Verminderung von direkten und indirekten Emissionen

1.1
Die Massnahmen müssen zu einer voraussichtlichen jährlichen Verminderung der Treibhausgasemissionen im Unternehmen oder in der Betriebsstätte in folgendem Umfang führen:
a.
Massnahmen in der Entwicklungsphase Marktzulassung und Markteinführung: mindestens 1000 Tonnen CO2eq;
b.
Massnahmen in der Entwicklungsphase Marktdiffusion: mindestens 5000 Tonnen CO2eq.
1.2
Führen die Massnahmen voraussichtlich zu einer Effizienzsteigerung fossiler Prozesse, so sind die verbleibenden fossilen Energieträger des Prozesses vor 2040 vollständig mit erneuerbaren Energieträgern zu substituieren. Dies ist im Fahrplan vorzusehen.
1.3
Führen die Massnahmen voraussichtlich zu einem höheren Stromverbrauch, so ist im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden und dies mit Herkunftsnachweisen zu belegen.

2 Massnahmen zur Verminderung von Emissionen in direkt vor- oder nachgelagerten Prozessen

2.1
Die Massnahmen müssen zu einer voraussichtlichen jährlichen Verminderung der Treibhausgasemissionen, die in einem dem Unternehmen oder der Betriebsstätte direkt vor- oder nachgelagerten Prozess erzeugt werden, in folgendem Umfang führen:
a.
Massnahmen in der Entwicklungsphase Demonstrationszwecke: mindestens 100 Tonnen CO2eq;
b.
Massnahmen in der Entwicklungsphase Marktzulassung und Markteinführung oder in der Entwicklungsphase Marktdiffusion: 500 Tonnen CO2eq.
2.2
Führen die Massnahmen bei Dritten voraussichtlich zu einer Effizienzsteigerung fossiler Prozesse, so müssen diese die verbleibenden fossilen Energieträger des Prozesses vor 2040 vollständig mit erneuerbaren Energieträgern substituieren. Dies ist im Fahrplan vorzusehen.
2.3
Führen die Massnahmen bei Dritten voraussichtlich zu einem höheren Stromverbrauch, so müssen diese im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen verwenden und dies mit Herkunftsnachweisen belegen.
2.4
Befinden sich die Massnahmen in der Entwicklungsphase Demonstrationszwecke, so müssen sie in einem Massstab getestet und umgesetzt werden, der die Bestimmung wissenschaftlicher, technischer, und wirtschaftlicher Daten erlaubt und eine umfassende technische und wirtschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Technologien ermöglicht.

3 Massnahmen zur Speicherung von CO2 in Produkten oder im Untergrund

3.1
Das abgeschiedene CO2 muss aus einer der folgenden Anlagen oder Quellen stammen:
a.
Anlagen mit prozessbedingten CO2-Emissionen, wie Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern;
b.
Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a und c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20158 ist;
c.
bestehende Anlagen für die Produktion von Hochtemperaturprozesswärme von 800 Grad Celsius oder mehr;
d.
biogene Quellen;
e.
Atmosphäre.
3.2
Die Massnahmen müssen jährlich voraussichtlich mindestens 5000 Tonnen CO2eq temporär oder dauerhaft speichern.
3.3
Das Abscheideverfahren muss effizient sein, und die Permanenz der Speicherung ist sicherzustellen.
3.4
Im Umfang des durch die Abscheidung entstehenden höheren Stromverbrauchs muss Strom aus nicht fossilen Quellen verwendet und dies mit Herkunftsnachweisen belegt werden.
3.5
CO2 aus fossilen und prozessbedingten Quellen, das abgeschieden wird, um temporär genutzt oder gespeichert zu werden, muss bis 2050 einer permanenten Speicherung zugeführt werden. Dies ist im Fahrplan des Unternehmens, welches das CO2 abscheidet, darzulegen. Das Unternehmen, welches das abgeschiedene CO2 nutzt, muss bis 2050 auf CO2 aus biogenen oder atmosphärischen Quellen umstellen. Es muss dies in seinem Fahrplan vorsehen.
3.6
Wird das abgeschiedene CO2 in Produkten temporär gespeichert, so ist das Gesuch um Finanzhilfe vom Unternehmen einzureichen, welches das abgeschiedene CO2 nutzt. Mit dem Gesuch ist auch der Fahrplan des Unternehmens einzureichen, welches das CO2 abscheidet.
3.7
Umfassen die Massnahmen zur Speicherung der CO2-Emissionen die gesamte Prozesskette von der Abscheidung bis zur Nutzung oder Speicherung, so ist im Fahrplan die gesamte Prozesskette zu beschreiben.

4 Fristen für die Erreichung der Schwellenwerte

Die Schwellenwerte nach den Ziffern 1–3 müssen erreicht werden:

a.
für einzelne Unternehmen oder einzelne Betriebsstätten: im Jahr nach der Umsetzung der Massnahmen;
b.
für Unternehmen oder Betriebsstätten einer Branche mit einem Branchenprogramm: spätestens fünf Jahre nach Umsetzung der ersten Massnahme.

Anhang 3

(Art. 34)

Änderung eines anderen Erlasses

9

9 Die Änd. kann unter AS 2024 772 konsultiert werden.