Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2022 und früher werden um 2,6 Prozent erhöht.
2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2023 werden um 2 Prozent erhöht.
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vom 20. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2022 und früher werden um 2,6 Prozent erhöht.
2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2023 werden um 2 Prozent erhöht.
1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2560 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
2 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2024 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.
2 Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 20053 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 989 Franken.
1 Die MV-Anpassungsverordnung vom 16. November 20224 wird aufgehoben.
2 …5
4 [AS 2022 705]
5 Die Änderung kann unter AS 2024 698 konsultiert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.