833.12

Verordnung
über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung

(MV-Anpassungsverordnung)

vom 20. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),

verordnet:

Art. 3 Indexstand

1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2560 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

2 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2024 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.

2 Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 20053 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 989 Franken.