1 Die Abgabe von klassifizierten Informationen an ausländische Personen und Stellen sowie der Zugang ausländischer Besucher und Besucherinnen zu klassifizierten militärischen Informationen, zu klassifiziertem Material und zu militärischen Anlagen in der Schweiz richten sich nach den entsprechenden Informationssicherheitsvorschriften, insbesondere nach:
- a.
- dem im konkreten Fall anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag nach Artikel 87 des Informationssicherheitsgesetzes von 18. Dezember 20209;
- b.
- der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202310;
- c.
- der Verordnung vom 8. November 202311 über die Personensicherheitsprüfungen;
- d.
- der Verordnung vom 8. November 202312 über das Betriebssicherheitsverfahren.
2 Der Armeestab erteilt die Zustimmung nur, wenn die Person, die den internationalen militärischen Kontakt aufnehmen will, die aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen vorlegt.
3 Eine Abgabe klassifizierter militärischer Informationen darf in keinem Fall zugesichert werden. Personen, die an solchen Informationen interessiert sind, darf nur die Prüfung ihres Gesuches in Aussicht gestellt werden.
4 Wer nicht klassifizierte Informationen auf Informationsträgern abgeben will, muss diese in einem neutralen, unverschlossenen Umschlag dem Militärprotokoll zur Weiterleitung zustellen; die Stellen nach Artikel 5 können die entsprechenden Informationen direkt übermitteln.
5 Wer einen internationalen militärischen Kontakt organisiert, muss alle daran beteiligten Personen, die mit ausländischen Personen in Kontakt kommen, darüber instruieren, welche militärischen Informationen sie abgeben dürfen.