915.8
Verordnung
über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft
(FKINV)
vom 6. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
1 Finanzhilfen können gewährt werden für den Aufbau und den Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a.
- Sie sind in den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht oder Tiergesundheit tätig.
- b.
- Sie sind darauf ausgerichtet, den Austausch von Wissen und Innovationen in der Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern durch:
- 1.
- die Vernetzung der Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft mit Einrichtungen der Forschung, der Bildung und der Beratung; und
- 2.
- die Umsetzung von Wissen und Technologien.
- c.
- Sie erzeugen Wirkung von gesamtschweizerischer Bedeutung.
- d.
- Sie haben ihren Sitz in der Schweiz.
- e.
- Sie sind Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, die mit Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft auf einer nicht gewinnorientierten Basis systematisch zusammenarbeiten.
2 Ist ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk im Aufbau und verfügt noch über keine Rechtspersönlichkeit nach Absatz 1 Buchstabe e, so können Beiträge ausgerichtet werden, wenn:
- a.
- der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die Umsetzung des Aufbaus verantwortlich ist;
- b.
- bei einem gemeinsamen Gesuch mehrerer Akteure und Akteurinnen eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt wird:
- 1.
- die bestätigt, dass der gemeinsame Aufbau des Kompetenz- und Innovationsnetzwerks beabsichtigt ist, und
- 2.
- die festhält, welcher Gesuchsteller oder welche Gesuchstellerin die Finanzhilfe zweckgebunden erhalten soll.
1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
2 Je Bereich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird ein einziges Kompetenz- und Innovationsnetzwerk unterstützt.
1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannten Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Kompetenz- und Innovationsnetzwerks.
2 Es besteht kein Anspruch auf den Höchstsatz.
3 Anrechenbar sind insbesondere folgende Kosten, die im Rahmen der Unterstützung tatsächlich entstehen und für den zweckmässigen Aufbau und Betrieb erforderlich sind:
- a.
- Personalkosten;
- b.
- Sachkosten;
- c.
- Mietkosten für benötigte Räume;
- d.
- Kosten für technische Infrastruktur.
4 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
- a.
- die Kosten für den Bau oder Erwerb von Räumlichkeiten;
- b.
- Eigenleistungen von überwiegend vom Bund subventionierten Organisationen.
5 Die Finanzhilfe wird jeweils für ein Jahr zugesprochen.
1 Das Gesuch um Finanzhilfen ist beim BLW einzureichen.
2 Das BLW publiziert die verbindlichen Fristen und Formulare sowie relevante Informationen zur Gesuchseinreichung.
1 Das BLW beurteilt die Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien:
- a.
- eingereichte Gesuchsunterlagen;
- b.
- Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit;
- c.
- Konzeption, Umsetzung und Wirkungskontrolle der Leistungen;
- d.
- Beitrag an die Umsetzung bestehender Strategien des Bundes;
- e.
- in den vorangegangen Beitragsperioden erreichte Ergebnisse.
2 Das BLW kann für die Beurteilung der Gesuche weitere Bundesämter oder externe Expertinnen und Experten beiziehen.
3 Genehmigt das BLW das Gesuch, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Der Vertrag regelt insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung.
4 Das BLW kann die Leistung der Finanzhilfe an Bedingungen knüpfen, insbesondere an:
- a.
- die Ausarbeitung eines Evaluationskonzepts;
- b.
- die Zusammenarbeit mit anderen Kompetenz- und Innovationsnetzwerken;
- c.
- Massnahmen zur Bekanntmachung von Tätigkeiten, die mit Finanzhilfen unterstützt wurden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.